Ausschreibung für ein Monitoring und die Evaluierung des EFRE IBW Programms Bayern 2021-2027 Referenznummer der Bekanntmachung: 2022SGR000006
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ausschreibung für ein Monitoring und die Evaluierung des EFRE IBW Programms Bayern 2021-2027
Das Operationelle Programm des Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ Bayern 2021-2027 (EFRE IBW Programm Bayern 2021 – 2027) wurde von der EU-Kommission am 1. Juni 2022 genehmigt.
Für das EFRE IBW Programm stehen EU-Mittel in Höhe von rund 577 Mio. Euro zur Verfügung, die durch nationale Mittel (öffentliche und private) kofinanziert werden. Insgesamt wird von einem Investitionsvolumen des Programms von rund 1,8 Mrd. Euro ausgegangen.
Die Förderperiode 2021 – 2027 hat am 1. Januar 2021 begonnen und umfasst tatsächlich getätigte Ausgaben bis zum 31. Dezember 2029.
Das EFRE IBW Programm besteht aus zwei Förderbereichen: Förderbereich 1 „Innovation und Wettbewerbsfähigkeit“ (sog. Priorität 1) mit insgesamt 6 Maßnahmen (Förderung der außeruniversitären
Forschungsinfrastruktur, Förderung des Technologietransfers von Hochschulen in KMU, Förderung von überbetrieblichen Bildungszentren zur Fachkräftesicherung von KMU, Förderung von Investitionen von KMU, Förderung der Internationalisierung von KMU, Förderung von Beteiligungen an KMU) und Förderbereich 2 „Klima- und Umweltschutz“ (sog. Priorität 2) mit insgesamt 8 Maßnahmen (Energieeffizienz in staatlichen Infrastrukturen, Energieeffizienz in kommunalen Infrastrukturen, Energieeffizienz in KMU, Bioökonomie-Produktionsanlagen, Hochwasserschutz und Hinweiskarte zu Georisiken, Sicherungsmaßnahmen gegen gravitative Massenbewegungen (Georisiken), Verbesserung der grünen Infrastruktur, Sanierung von Industriestandorten und kontaminierten Standorten). Weiterführende Informationen sind der Zusammenfassung des EFRE IBW Programms (Link siehe unten) sowie dem EFRE IBW Programm in voller Länge (Link siehe unten) zu entnehmen.
Gemäß Verordnung (EU) 2021/1060 („Dach-Verordnung der EU-Strukturfonds“) unterliegt das EFRE IBW Programm einem Monitoring (insbesondere Art. 40 – 43) und muss evaluiert werden (Art. 44). Zur Unterstützung der EFRE-Verwaltungsbehörde (Referat 51 im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie) sollen die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen an einen externen Dienstleister vergeben werden.
Das Operationelle Programm des Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ Bayern 2021-2027 (EFRE IBW Programm Bayern 2021 – 2027) wurde von der EU-Kommission am 1. Juni 2022 genehmigt.
Für das EFRE IBW Programm stehen EU-Mittel in Höhe von rund 577 Mio. Euro zur Verfügung, die durch nationale Mittel (öffentliche und private) kofinanziert werden. Insgesamt wird von einem Investitionsvolumen des Programms von rund 1,8 Mrd. Euro ausgegangen.
Die Förderperiode 2021 – 2027 hat am 1. Januar 2021 begonnen und umfasst tatsächlich getätigte Ausgaben bis zum 31. Dezember 2029.
Das EFRE IBW Programm besteht aus zwei Förderbereichen: Förderbereich 1 „Innovation und Wettbewerbsfähigkeit“ (sog. Priorität 1) mit insgesamt 6 Maßnahmen (Förderung der außeruniversitären For-schungsinfrastruktur, Förderung des Technologietransfers von Hochschulen in KMU, Förderung von überbetrieblichen Bildungszentren zur Fachkräftesicherung von KMU, Förderung von Investitionen von KMU, Förderung der Internationalisierung von KMU, Förderung von Beteiligungen an KMU) und Förderbereich 2 „Klima- und Umweltschutz“ (sog. Priorität 2) mit insgesamt 8 Maßnahmen (Energieeffizienz in staatlichen Infrastrukturen, Energieeffizienz in kommunalen Infrastrukturen, Energieeffizienz in KMU, Bioökonomie-Produktionsanlagen, Hochwasserschutz und Hinweiskarte zu Georisiken, Sicherungsmaßnahmen gegen gravitative Massenbewegungen (Georisiken), Verbesserung der grünen Infrastruktur, Sanierung von Industriestandorten und kontaminierten Standorten). Weiterführende Informationen sind der Zusammenfassung des EFRE IBW Programms (Link siehe unten) sowie dem EFRE IBW Programm in voller Länge (Link siehe unten) zu entnehmen.
Gemäß Verordnung (EU) 2021/1060 („Dach-Verordnung der EU-Strukturfonds“) unterliegt das EFRE IBW Programm einem Monitoring (insbesondere Art. 40 – 43) und muss evaluiert werden (Art. 44). Zur Unterstützung der EFRE-Verwaltungsbehörde (Referat 51 im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie) sollen die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen an einen externen Dienstleister vergeben werden.
Technische Hilfe für das EFRE IBW Programm Bayern 2021 bis 2027
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zum Nachweis der Fachkunde und Leistungsfähigkeit (Eignung) der Bieter sind dem Angebot die nachfolgend aufgeführten Erklärungen und Unterlagen beizufügen.
Im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft oder der Berufung auf die Leistungsfähigkeit eines Dritten (Eignungsleihe) können sich die Angaben und Erklärungen für die einzelnen Unternehmen ergänzen, um die insgesamt erforderliche Leistungsfähigkeit des Bieters nachzuweisen.
Sofern ein Bieter bzw. eine Bietergemeinschaft zum Nachweis der Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen möchte, hat er nachzuweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel bei der Ausführung des Auftrags tatsächlich zur Verfügung stehen. Der Nachweis kann z.B. durch eine entsprechende unterschriebene Verpflichtungserklärung des Dritten erfolgen (vgl. „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen“ aus Arbeitsschritt "Vertragsbedingungen/Formulare").
Bei Bietern, die sich präqualifiziert haben, genügt insoweit die Vorlage des Zertifikats des amtlichen Verzeichnisses präqualifizierter Unternehmen (AVPQ).
18.1. Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
a. Vorlage von mind. 3 Referenzen, bezogen auf den zu vergebenden Auftragsgegenstand, bzgl. früher ausgeführter Leistungen, die innerhalb der letzten 3 Jahre erbracht worden sind. Es können sowohl Referenzen mit Bezug zur EFRE-Förderperiode 2014 – 2020 als auch Referenzen mit Bezug zur EFRE-Förderperiode 2021 – 2027 vorgelegt werden. Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, können Referenzen berücksichtigt werden, deren Leistungen bis zu 8 Kalenderjahre (ab 2014) zurückliegen. Die Leistungen müssen nicht abgeschlossen sein, aber bereits begonnen.
Mindestanforderungen:
• Mindestens eine Referenz muss in einem Auftrag zur Erstellung von Durchführungsberichten von EFRE-Programmen der Förderperiode 2014 - 2020 im Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung bestehen.
• Mindestens eine Referenz muss in einem Auftrag zur Erstellung von Evaluationsberichten von EFRE-Programmen der Förderperiode 2014 - 2020 im Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung bestehen.
Hinweis:
Die geforderten Mindestanforderungen können auch innerhalb einer Referenz erfüllt werden.
Die Angabe der Referenzen soll wie folgt gegliedert sein:
- Name des Auftraggebers
- inhaltliche Darstellung der Referenz sowie aussagekräftige Beschreibung von Art und Umfang der erbrachten Leistung
- Erbringungszeitpunkt
- Wert der erbrachten Leistung
Abgabe einer Scientology-Schutzerklärung
Mindestanforderungen an die Ausführung:
Mindestanforderungen an das mit der Auftragsausführung betraute Personal (Projektteam):
a) Mindestanforderung an die Größe des Projektteams:
Das Projektteam muss aus
• einem Hauptansprechpartner (Projektleitung) sowie
• mindestens einer Stellvertretung (stellvertretende Projektleitung) sowie
• mindestens 2 Projektmitarbeitenden im Arbeitspaket Monitoring sowie
• mindestens 2 Projektmitarbeitenden im Arbeitspaket Evaluierung
bestehen.
Hinweise:
• Die Projektleitung kann nicht als Projektmitarbeitende gezählt werden.
• Die stellvertretende Projektleitung kann auch als Projektmitarbeitende gezählt werden.
• Die Projektmitarbeitenden im Arbeitspaket Monitoring und die Projektmitarbeitenden im Arbeitspaket Evaluierung können dieselben Personen sein.
b) Mindestanforderungen an die Projektleitung:
Die Projektleitung war/ist
• für mindestens ein Projekt (Auftrag) im Bereich „Erstellung von Durchführungsberichten von EFRE-Programmen der EFRE-Förderperiode 2014 - 2020 im Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ als Projektleitung oder stellvertretende Projektleitung verantwortlich.
oder
• für mindestens ein Projekt (Auftrag) im Bereich „Erstellung von Evaluationsberichten von EFRE-Programmen der Förderperiode 2014 - 2020 im Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ als Projektleitung oder stellvertretende Projektleitung verantwortlich.
oder
• für mindestens ein Projekt (Auftrag) als Projektleitung oder stellvertretende Projektleitung verantwortlich, das Erfahrung mit den Rahmenbedingungen der neuen EFRE-Förderperiode 2021-2027 belegt.
Hinweise:
• Es gelten nur solche Aufträge, die nach Abschluss einer Erstausbildung geleitet wurden.
• Es gelten nur solche Aufträge, die einen Auftragswert von mindestens [Betrag gelöscht] Euro netto aufweisen.
• Es gelten nur solche Aufträge, die in den letzten 8 Kalenderjahren (ab 2014) geleitet wurden.
• Ein Auftrag muss nicht abgeschlossen sein, aber bereits begonnen.
• Ein Auftrag, der sowohl Monitoring als auch Evaluierung umfasst, wird als zwei Aufträge gezählt.
c) Mindestanforderungen an die stellvertretende Projektleitung:
Jede stellvertretende Projektleitung war/ist
• für mindestens ein Projekt (Auftrag) im Bereich „Erstellung von Durchführungsberichten von EFRE-Programmen der EFRE-Förderperiode 2014 - 2020 im Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ als Projektleitung oder stellvertretende Projektleitung verantwortlich.
oder
• für mindestens ein Projekt (Auftrag) im Bereich „Erstellung von Evaluationsberichten von EFRE-Programmen der Förderperiode 2014 - 2020 im Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ als Projektleitung oder stellvertretende Projektleitung verantwortlich.
oder
• für mindestens ein Projekt (Auftrag) als Projektleitung oder stellvertretende Projektleitung verantwortlich, das Erfahrung mit den Rahmenbedingungen der neuen EFRE-Förderperiode 2021-2027 belegt.
Hinweise:
• Es gelten nur solche Aufträge, die nach Abschluss einer Erstausbildung geleitet wurden.
• Es gelten nur solche Aufträge, die einen Auftragswert von mindestens [Betrag gelöscht] Euro netto aufweisen.
• Es gelten nur solche Aufträge, die in den letzten 8 Kalenderjahren (ab 2014) geleitet wurden.
• Ein Auftrag muss nicht abgeschlossen sein, aber bereits begonnen.
• Ein Auftrag, der sowohl Monitoring als auch Evaluierung umfasst, wird als zwei Aufträge gezählt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Nichtvorliegen von Ausschlussgründen:
Für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne des §123 und § 124 GWB beachten Sie bitte die unter "Bewerbungsbedingungen" beigefügte "Eigenerklärung".
B) Unterauftragnehmer
Der Bieter wird aufgefordert, bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die er im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigt, zu benennen.
Vor Zuschlagserteilung werden diejenigen Bieter, die in die engere Wahl kommen, aufgefordert, die Unterauftragnehmer namentlich zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen.
Das StMWi überprüft vor der Erteilung des Zuschlags, ob Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers vorliegen und wird hierzu eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen anfordern. Diese hat der Bieter vor Zuschlag im Arbeitsschritt "Vertragsbedingungen/Formulare" vom jeweiligen Unterauftragnehmer unterschreiben und mit Firmenstempel versehen zu lassen.
C) Fragen zu den Vergabeunterlagen
Fragen zu den Vergabeunterlagen sind bis spätestens 14.11.2022; 10.00 Uhr, über die Bieterkommunikation in der eVergabe zu stellen.
D) Die Ausschreibung wird auf dem Vergabeportal www.auftraege.bayern.de veröffentlicht. Das Vergabeverfahren wird ausschließlich elektronisch abgewickelt.
E) Die Rechte an den im Vergabeverfahren zur Verfügung gestellten Unterlagen stehen dem StMWi zu. Die Unterlagen dürfen nur für die Angebotserstellung genutzt werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80539
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Fristen für die Einlegung eines Nachprüfungsantrags richten sich nach § 160 Abs. 3 GWB. Dieser lautet:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.