Beratung und Unterstützung der Mitglieder der KUVB und der Bayer. LUK bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen Referenznummer der Bekanntmachung: 215/2020
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80805
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://kuvb.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80805
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://kuvb.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beratung und Unterstützung der Mitglieder der KUVB und der Bayer. LUK bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen
Beratung und Unterstützung der Mitglieder der Kommunalen Unfallversicherung Bayern und der Bayerischen Landesunfallkasse bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen.
Region Südbayern
Regierungsbezirke Oberbayern, Schwaben und Niederbayern. Die Angabe des NUTS-Code „DE212“ erfolgte nur aus technischen Gründen, da die Mitglieder der KUVB und der Bayer. LUK, die vom Auftragnehmer bei der Durchführung der GpB beraten und unterstützt werden, ihren Sitz in den Regierungsbezirken Oberbayern, Schwaben und Niederbayern haben und ein NUTS-Code für diesen Bereich nicht zur Verfügung steht.
Die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) und die Bayerische Landesunfallkasse (Bayer. LUK) sind gesetzliche Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Bayern. Bei der KUVB und der Bayer. LUK sind unter anderem alle nicht verbeamteten Beschäftigten der Mitglieder der KUVB und der Mitglieder der Bayer. LUK unfallversichert (aktuell fast 2.500 Mitglieder), außerdem alle bayerischen Schülerinnen und Schüler, Studierenden sowie zahlreiche Personen, die sich für die Allgemeinheit in besonderer Weise einsetzen.
Ihre gesetzlich übertragenen Aufgaben führen KUVB und Bayer. LUK in eigener Verantwortung unter staatlicher Aufsicht durch. Die Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ist dabei eine zentrale Aufgabe. Die übergreifende strategische Zielsetzung dieser Präventionsleistungen ist es, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeits- und Wegeunfällen, Berufskrankheiten (BK) und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu sorgen. Die KUVB und die Bayer. LUK haben dazu die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits- und Wegeunfällen, Berufskrankheiten (BK) und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren bei ihren Mitgliedern zu überwachen und ihre Mitglieder in diesen Bereichen zu beraten. Dieser gesetzliche Auftrag basiert auf den §§ 1 Nr. 1 und 14 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Verantwortlich für die Ermittlung und Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits- und Wegeunfällen, Berufskrankheiten (BK) und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren bleiben die Mitglieder. Im Schadensfall sorgen KUVB und der Bayer. LUK für die bestmögliche medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation sowie für angemessene Entschädigung.
Die KUVB und die Bayer. LUK beraten ihre Mitglieder (nachfolgend wird einheitlich der Begriff „Mitglieder“ verwendet; die entsprechenden Ausführungen gelten daher immer sowohl für die Mitglieder der KUVB als auch für die Mitglieder der Bayer. LUK) im Rahmen der vorgenannten Präventionsleistungen auch zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung (GpB) und unterstützen ihre Mitglieder auf diese Weise bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG.
Die GpB ist die systematische Ermittlung und Bewertung relevanter psychischer Belastungen der Beschäftigten mit dem Ziel, Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen. Einzelheiten zur GpB enthalten die Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz und die Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation. Diese Leitlinien sind Teil der Vergabeunterlagen.
Ziel der Beratungsleistungen der KUVB und Bayer. LUK ist daher die Feststellung, ob psychische Gefährdungen und/oder Belastungen der Beschäftigten der Mitglieder der KUVB und Bayer. LUK bestehen und wie die Mitglieder die festgestellten psychischen Gefährdungen und/oder Belastungen ihrer Beschäftigten beseitigen oder mindern können. Die Mitglieder sind und bleiben für die Durchführung der GpB und die Umsetzung der im Rahmen der GpB festgestellten Ergebnisse zuständig.
Die auftragsgegenständlichen Leistungen bestehen darin die Mitglieder der KUVB und der Bayer. LUK, soweit diese ihren Sitzin den Regierungsbezirken Oberbayern, Schwaben und Niederbayern haben, bei der Durchführung der GpB zu beraten und zu unterstützen und auf diese Weise die KUVB und die Bayer. LUK bei der diesen gegenüber ihren Mitgliedern obliegenden Leistungen zu unterstützen.
Die Auftraggeber werden einen Rahmenvertrag mit dem Auftragnehmer für Los 1 abschließen.
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, den Vertrag dreimal um jeweils 12 Monate zu verlängern. Die maximale Laufzeit des Vertrages kann daher 48 Monate betragen. Der Auftraggeber wird den Vertrag jeweils um 12 Monate verlängern, wenn aus seiner Sicht der Auftragnehmer sein Leistungen vertragskonform erbracht hat und erbringt und der Auftraggeber weiterhin Bedarf an den Leistungen des Auftragnehmers hat. Der Auftraggeber hat die Verlängerungsoption spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gegenüber dem Auftragnehmer in Anspruch zu nehmen. Hierzu hat er dem Auftragnehmer jeweils schriftlich oder in Textform mitzuteilen, dass er den Vertrag um 12 Monate verlängert. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch gegen den Auftraggeber, dass dieser eine oder mehrere Verlängerungsoptionen in Anspruch nimmt.
Auftraggeber sind die KUVB und die Bayer. LUK sowie deren im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung aktuellen Mitglieder.
Diese Mitglieder sind die in § 3 der Satzung der KUVB bzw. § 3 der Satzung der Bayer. LUK genannten Einrichtungen:
https://www.kuvb.de/fileadmin/daten/dokumente/RFOE/Satzung/Satzung_KUVB_2018.pdf https://www.kuvb.de/fileadmin/daten/dokumente/RFOE/Satzung/Satzung_BayerLUK_2018.pdf
Soweit diese Mitglieder ihren Sitz in den Regierungsbezirken Oberbayern, Schwaben und Niederbayern haben.
Region Nordbayern
Regierungsbezirke Unterfranken, Mittelfranken, Oberfranken und Oberpfalz Die Angabe des NUTS-Code „DE241“ erfolgte nur aus technischen Gründen, da die Mitglieder der KUVB und der Bayer. LUK, die vom Auftragnehmer bei der Durchführung der GpB beraten und unterstützt werden, ihren Sitz in den Regierungsbezirken Unterfranken, Mittelfranken, Oberfranken und Oberpfalz haben und ein NUTS-Code für diesen Bereich nicht zur Verfügung steht.
Die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) und die Bayerische Landesunfallkasse (Bayer. LUK) sind gesetzliche Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Bayern. Bei der KUVB und der Bayer. LUK sind unter anderem alle nicht verbeamteten Beschäftigten der Mitglieder der KUVB und der Mitglieder der Bayer. LUK unfallversichert (aktuell fast 2.500 Mitglieder), außerdem alle bayerischen Schülerinnen und Schüler, Studierenden sowie zahlreiche Personen, die sich für die Allgemeinheit in besonderer Weise einsetzen.
Ihre gesetzlich übertragenen Aufgaben führen KUVB und Bayer. LUK in eigener Verantwortung unter staatlicher Aufsicht durch. Die Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ist dabei eine zentrale Aufgabe. Die übergreifende strategische Zielsetzung dieser Präventionsleistungen ist es, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeits- und Wegeunfällen, Berufskrankheiten (BK) und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu sorgen. Die KUVB und die Bayer. LUK haben dazu die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits- und Wegeunfällen, Berufskrankheiten (BK) und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren bei ihren Mitgliedern zu überwachen und ihre Mitglieder in diesen Bereichen zu beraten. Dieser gesetzliche Auftrag basiert auf den §§ 1 Nr. 1 und 14 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Verantwortlich für die Ermittlung und Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits- und Wegeunfällen, Berufskrankheiten (BK) und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren bleiben die Mitglieder. Im Schadensfall sorgen KUVB und der Bayer. LUK für die bestmögliche medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation sowie für angemessene Entschädigung.
Die KUVB und die Bayer. LUK beraten ihre Mitglieder (nachfolgend wird einheitlich der Begriff „Mitglieder“ verwendet; die entsprechenden Ausführungen gelten daher immer sowohl für die Mitglieder der KUVB als auch für die Mitglieder der Bayer. LUK) im Rahmen der vorgenannten Präventionsleistungen auch zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung (GpB) und unterstützen ihre Mitglieder auf diese Weise bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG.
Die GpB ist die systematische Ermittlung und Bewertung relevanter psychischer Belastungen der Beschäftigten mit dem Ziel, Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen. Einzelheiten zur GpB enthalten die Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz und die Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation.
Ziel der Beratungsleistungen der KUVB und Bayer. LUK ist daher die Feststellung, ob psychische Gefährdungen und/oder Belastungen der Beschäftigten der Mitglieder der KUVB und Bayer. LUK bestehen und wie die Mitglieder die festgestellten psychischen Gefährdungen und/oder Belastungen ihrer Beschäftigten beseitigen oder mindern können. Die Mitglieder sind und bleiben für die Durchführung der GpB und die Umsetzung der im Rahmen der GpB festgestellten Ergebnisse zuständig.
Die auftragsgegenständlichen Leistungen bestehen darin die Mitglieder der KUVB und der Bayer. LUK, soweit diese ihren Sitz in den Regierungsbezirken Unterfranken, Mittelfranken, Oberfranken und Oberpfalz haben, bei der Durchführung der GpB zu beraten und zu unterstützen und auf diese Weise die KUVB und die Bayer. LUK bei der diesen gegenüber ihren Mitgliedern obliegenden Leistungen zu unterstützen.
Die Auftraggeber werden einen Rahmenvertrag mit dem Auftragnehmer für Los 2 abschließen.
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, den Vertrag dreimal um jeweils 12 Monate zu verlängern. Die maximale Laufzeit des Vertrages kann daher 48 Monate betragen. Der Auftraggeber wird den Vertrag jeweils um 12 Monate verlängern, wenn aus seiner Sicht der Auftragnehmer sein Leistungen vertragskonform erbracht hat und erbringt und der Auftraggeber weiterhin Bedarf an den Leistungen des Auftragnehmers hat. Der Auftraggeber hat die Verlängerungsoption spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gegenüber dem Auftragnehmer in Anspruch zu nehmen. Hierzu hat er dem Auftragnehmer jeweils schriftlich oder in Textform mitzuteilen, dass er den Vertrag um 12 Monate verlängert. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch gegen den Auftraggeber, dass dieser eine oder mehrere Verlängerungsoptionen in Anspruch nimmt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
„Region Südbayern“ mit den Regierungsbezirken: Oberbayern, Schwaben und Niederbayern
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE263 Würzburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 97072
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Grünwald
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 82031
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80999
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Region „Nordbayern“ mit den Regierungsbezirken: Unterfranken, Mittelfranken, Oberfranken und Oberpfalz
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE263 Würzburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 97072
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Grünwald
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 82031
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80999
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei dem unter V.2.4) angegebenen „Gesamtwert des Auftrags/Loses“ handelt es sich um einen fiktiven Wert. Eine Veröffentlichung des Gesamtwerts des jeweiligen Loses konnte unterbleiben, da die Offenlegung dieser Angaben die berechtigten geschäftlichen Interessen des jeweiligen Auftragnehmers schädigen sowie den lauteren Wettbewerb zwischen dem jeweiligen Auftragnehmer und seinen Wettbewerbern beeinträchtigen würde (vgl. Art. 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU).
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9PDVXA
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
1. Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
2. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
3. Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html