Rahmenvertrag für weiße und braune Ware Referenznummer der Bekanntmachung: 2021 kbo 0005 IAK
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Haar
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 85540
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kbo-iak.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag für weiße und braune Ware
Rahmenvertrag für weiße und braune Ware
Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist der Kauf von Weißer Ware (Haustechnik)
und Brauner Ware (Unterhaltungstechnik) durch die Auftraggeberin und die Lieferung
„frei Verwendungsstelle“ durch den Auftragnehmer. Daneben sind Serviceleistungen
(Montage, Installation und Reparatur) Gegenstand der Rahmenvereinbarung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvertrag für weiße und braune Ware
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dorfen
NUTS-Code: DE21A Erding
Postleitzahl: 84405
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/
Der Antrag ist zulässig solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat.
Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die Vergabestelle die unterlegenen
Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung mit den nach § 134 GWB erforderlichen
Angaben informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei der Versendung der Information per Fax
oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind (§§ 134, 135 GWB). Ein
Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße
gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und
gegenüber der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat bzw.
wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den
Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt hat. Ferner ist ein
Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB)