Einrichtung, Organisation und Betrieb eines Corona-Impfzentrums und von Mobilen Impfteams in 82041 Oberhaching
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81541
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-muenchen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Einrichtung, Organisation und Betrieb eines Corona-Impfzentrums und von Mobilen Impfteams in 82041 Oberhaching
Das stationäre Impfzentrum Oberhaching und die mobilen Impfteams versorgen nach derzeitiger Einteilung das Gebiet der nachfolgend
aufgeführten Gemeinden. Auf besondere Anforderung kann abweichend vom Einsatzgebiet auch ein gebiets- oder auch ein
landkreisübergreifender Einsatz zu erbringen sein.
Impfzentrum Oberhaching
•Oberhaching,
•Unterhaching,
•Taufkirchen,
•Brunnthal,
•Sauerlach,
•Grünwald,
•Straßlach-Dingharting,
•Pullach im Isartal,
•Baierbrunn,
•Schäftlarn,
•Höhenkirchen-Siegertsbrunn,
•Aying
82041 Oberhaching
Das stationäre Impfzentrum Oberhaching und die mobilen Impfteams versorgen nach derzeitiger Einteilung das Gebiet der nachfolgend
aufgeführten Gemeinden. Auf besondere Anforderung kann abweichend vom Einsatzgebiet auch ein gebiets- oder auch ein
landkreisübergreifender Einsatz zu erbringen sein.
Impfzentrum Oberhaching
•Oberhaching,
•Unterhaching,
•Taufkirchen,
•Brunnthal,
•Sauerlach,
•Grünwald,
•Straßlach-Dingharting,
•Pullach im Isartal,
•Baierbrunn,
•Schäftlarn,
•Höhenkirchen-Siegertsbrunn,
•Aying
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Aufgrund der Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz und der Neuausrichtung der Bayerischen Impfstrategie vom 28.07.2021 werden die Impfkapazitäten im Landkreis München verringert.
Im Hinblick auf die wieder steigenden Infektionszahlen hat sich das Landratsamt München dazu entschlossen, den Impfbetrieb noch bis 31.10.2021 fortzuführen.
Durch einen Auftragnehmerwechsel würde für einen ungewissen Zeitraum kein Impfbetrieb stattfinden. Der aktuelle Auftragnehmer müsste seine komplette Infrastruktur (IT-Systeme, Telefonanlage, Sicherheitsdienst usw.) abbauen, welche der neue Auftragnehmer komplett neu und aufgrund des kurzen Zeitraums zu erheblichen Mehrkosten neu aufbauen müsste.
Veröffentlichung der Änderungsbekanntmachung TED51/2021-228837 wurde abgelehnt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Einrichtung, Organisation und Betrieb eines Corona-Impfzentrums und von Mobilen Impfteams in 82041 Oberhaching
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Riemerling
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 85521
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Aufgrund der Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz und der Neuausrichtung der Bayerischen Impfstrategie vom 28.07.2021 werden die Impfkapazitäten im Landkreis München verringert.
Im Hinblick auf die wieder steigenden Infektionszahlen hat sich das Landratsamt München dazu entschlossen, den Impfbetrieb noch bis 31.10.2021 fortzuführen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber
dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1
Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden,wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss
des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im
Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung
der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Müchen
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de