Abrufrahmenvereinbarung über die Lieferung von Produkten des Herstellers Thermo Fisher Scientific - Life Technologies GmbH
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Martinsried
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 82152
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.biochem.mpg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Abrufrahmenvereinbarung über die Lieferung von Produkten des Herstellers Thermo Fisher Scientific - Life Technologies GmbH
Abschluss einer Abrufrahmenvereinbarung über die Lieferung von Produkten des Herstellers Thermo Fisher Scientific - Life Technologies GmbH.
Abnehmer sind die unter Ziffer II 2.4 genannte Institute der Max-Planck-Gesellschaft. Das Lieferspektrum wird im Elektronischen Katalog des eProcurement-Systems der MPG für Einzelabrufe zur Verfügung gestellt.
Der Sitz aller Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft in Deutschland und den Niederlanden: http://mpg.de
Abschluss einer Abrufrahmenvereinbarung über die Lieferung von Produkten des Herstellers Thermo Fisher Scientific - Life Technologies GmbH.
Abnehmer sind die unter Ziffer II 2.4 genannte Institute der Max-Planck-Gesellschaft. Das Lieferspektrum wird im Elektronischen Katalog des eProcurement-Systems der MPG für Einzelabrufe zur Verfügung gestellt.
Auftrags berechtigt aus diesem Rahmenvertrag sind die Max-Planck-Gesellschaft einschließlich aller von ihr unterhaltenen Institute, Arbeitsgruppen und Forschungsstellen, sowie alle Einrichtungen, an denen die MPG beteiligt ist (nachfolgend insgesamt: MPG).
Weiterhin sind zusätzlich noch die folgenden Einrichtigungen des Auftrags berechtigt, welche mit der MPG wissenschaftlich assoziiert sind:
- Max-Planck-Institut für Eisenforschung GmbH
- Max-Planck-Institut für Kohlenforschung (independent foundation)
- Ernst Strüngmann Institut gGmbH (ESI)
- Minerva Stiftung Gesellschaft für die Forschung mbH
- Schätzwert = [Betrag gelöscht] EUR ohne MwSt.
- Höchstwert = [Betrag gelöscht] EUR ohne MwSt.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Produkte unterschiedlicher Hersteller können trotz gleichen Namens und vergleichbarer Zusammensetzung in ihrer Wirkung bei Versuchen unterschiedliche Ergebnisse erzielen. Gerade daher ist die wissenschaftliche Determinierung der im konkreten Einzelfall für Versuchsreihen zu verwendenden Produkte Bestandteil des
Experimentaufbaus und in der Verantwortung des wissenschaftlichen Projektleiters. Die Vorgabe bestimmter Produkte liegt hier auf Grund dieses Umstandes im Leistungsbestimmungsrecht des Bedarfsträgers. Ein geäußerter Bedarf an Produkten des Herstellers Thermo Fisher Scientific - Life Technologies GmbH ist deshalb für den Einkauf
produktbezogen vorgegeben und kann nicht durch Alternativprodukte ersetzt werden. Den technisch/ produktspezifischen Besonderheiten von Produkten des Herstellers Thermo Fisher Scientific - Life Technologies GmbH gerecht werdend, dürfen solche Bedarfe auch nur mit entsprechenden Produkten gedeckt werden.
Eine Austauschbarkeit verwendeter Produkte und Materialien ist somit im Bereich einer, an der Grundlagenforschung orientierten Spitzenwissenschaft nicht gegeben. Sämtliche Produkte seiner Eigenmarken bietet der AN ausschließlich selbst an und vertreibt sämtliche Produkte seiner Eigenmarken ausschließlich selbst (Allein- / Direktvertrieb).
Damit ist die Vergabe des Auftrages im Wege eines Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung nach § 14 Abs.(4) Nr.2b) VgV im vorliegenden Fall einschlägig.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE71 Darmstadt
Postleitzahl: 64293
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr.4 GWB). Ein
Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt
wird (§ 134 Abs.2 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung (per Fax oder auf
elektronischem Weg) der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung (§ 134 Abs.2 GWB). Die Zulässigkeit eines
Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße unverzüglich nach
Kenntnis bzw. –soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar
sind –bis zum Ablauf der Bewerbungs- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB).
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]