Erweiterung der Anmietungsdauer von zwei Fahrzeugen für die Kanalreinigung um sechs Monate gemäß § 132 (2) Nr. 3 GWB Referenznummer der Bekanntmachung: VGSt1-4-2020-0199
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80636
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.muenchen.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.muenchen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterung der Anmietungsdauer von zwei Fahrzeugen für die Kanalreinigung um sechs Monate gemäß § 132 (2) Nr. 3 GWB
Erweiterung der Anmietungsdauer von zwei Fahrzeugen für die Kanalreinigung um sechs Monate gemäß Bekanntmachung im Amtsblatt 2020/S 178-429279
Stadtgebiet der Landeshauptstadt München
Auftragserweiterung der Lose 1 und 2 zur Anmietung von drei Kanalreinigungsfahrzeugen gemäß Bekanntmachung im Amtsblatt 2020/S 178-429279 um 50%
Auftragserweiterung von Los 1: Ein Kanalreinigungsfahrzeug für weitere sechs Monate
Stadtgebiet der Landeshauptstadt München
Auftragserweiterung der Lose 1 und 2 zur Anmietung von drei Kanalreinigungsfahrzeugen gemäß Bekanntmachung im Amtsblatt 2020/S 178-429279 um 50%
Auftragserweiterung von Los 2: Ein Kanalreinigungsfahrzeug für weitere sechs Monate
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Im Vergabeverfahren gemäß Bekanntmachung 2020/S 178-429279 wurden drei Fahrzeuge für die Kanalreinigung angemietet. Die Anmietung der drei Fahrzeuge diente insbesondere zur Verstärkung des Fuhrparks vor dem Hintergrund häufiger Fahrzeugausfälle. Im Jahr 2021 wurde der Kauf von zwei fabrikneuen Kanalreinigungsfahrzeugen im Rahmen eines offenen Verfahrens ausgeschrieben mit einer terminierten Auslieferung im Dezember 2022. Bedingt durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine und gerissene Lieferketten durch die Corona-Pandemie ergeben sich nach wie vor deutliche Verzögerungen bei der Auslieferung neuer Fahrzeuge, so dass der ursprüngliche Liefertermin nicht mehr gehalten werden kann. Um aber weiterhin ausreichende Fahrzeugkapazitäten für die Kanalreinigung zur Verfügung zu haben, sollen zwei Fahrzeuge für den Zeitraum von sechs Monaten weiterhin angemietet werden. Nach der aktuellen Einschätzung der Lage sollte der dadurch gewonnene Zeitraum ausreichen, um die beiden gekauften Fahrzeuge in Betrieb nehmen zu können. Die dargestellten Kapazitätsengpässe sind dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzuschreiben, so dass eine Erweiterung der ursprünglichen Auftrags gemäß § 132 II 1 Nr. 3 GWB zulässig ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Schnelldorf
NUTS-Code: DE251 Ansbach, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der angegebene Gesamtwert der Beschaffung bzw. der Wert des Auftrages/Loses entspricht nicht dem tatsächlichen Wert der Beschaffung bzw. des Auftrages/Loses. Dieser Wert wird gemäß Artikel 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 39 Abs. 6 VgV nicht veröffentlicht, da er unter anderem den geschäftlichen Interessen des erfolgreichen Bieters schadet und den lauteren Wettbewerb beeinträchtigt. Da es sich technisch um ein Pflichtfeld handelt, wird der Betrag [Betrag gelöscht] EUR eingegeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.regierung.oberbayern.de
Die Vergabe des vorliegenden Auftrags erfolgte auf Basis der freiwilligen Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung gemäß Veröffentlichung 2022/S 206-587805 im Amtsblatt der EU vom 25.10.2022. Da die Auftragsvergabe auf Basis der zitierten Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung mit einer Wartefrist von zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung vergeben wurde und der Auftrag auf Grund von Gründen, die dem öffentlichen Auftraggeber nicht zugerechnet werden können (Lieferverzug von gekauften Neufahrzeugen) ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB vergeben wurde, ist die Einlegung von Rechtsbehelfen nicht mehr möglich. Die Unwirksamkeit des Vertrags hätte nur vor Ablauf einer Frist von zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der freiwilligen Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung, festgestellt werden können. (vgl. § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB)