Öffentlicher Personennahverkehr mit Bussen in den Linienbündeln 6 und 7
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lauf an der Pegnitz
NUTS-Code: DE259 Nürnberger Land
Postleitzahl: 91207
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.nuernberger-land.de
Abschnitt II: Gegenstand
Öffentlicher Personennahverkehr mit Bussen in den Linienbündeln 6 und 7
Der Landkreis Nürnberger Land hat als zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO
1370/2007) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
(BayÖPNVG) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen
in den Linienbündeln 6 und 7 nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 iVm § 14 Abs.4 Nr. 3 VgV direkt vergeben.
Landkreis Nürnberger Land
Der Landkreis Nürnberger Land hat als zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO
1370/2007) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
(BayÖPNVG) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste
in den Linienbündeln 6 und 7 nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 iVm § 14 Abs.4 Nr. 3 VgV direkt vergeben.
Folgende Verkehrsleistungen als Gesamtleistung
i.S.v. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sind davon umfasst:
VGN-Linie 334,
VGN-Linie 336,
VGN-Linie 337,
VGN-Linie 440 und
VGN-Linie 446.
Die Verkehrsleistung beläuft sich auf ca. 321.000 Linienkilometer im Festverkehr sowie max. 34.000
Bedarfskilometer pro Jahr.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Seit 2015/2018 erbringt das Verkehrsunternehmen (VU) gem. V.2.3 die in II.2.4. beschriebene Leistung. Es erhielt bisher keine öffentlichen Zuschüsse außer gesetzlich bestimmter Zahlungen (bspw. § 45a PBefG). Zuletzt sind die Fahrgelderlöse deutlich geschrumpft, etwa durch die Schließung von Schulen. Fahrgelderlöse am Markt sind nicht im ausreichenden Umfang realisierbar. Zudem hat die Corona-Pandemie in den letzten 2 Jahren zu weiteren Erlöseinbrüchen geführt, die nicht kompensiert werden können. Am 15.06.2022 hat das VU dann bei der Genehmigungsbehörde gem. § 21 IV PBefG einen Entbindungsantrag von der Betriebspflicht gestellt. Zeitgleich wurde der Landkreis (LK) informiert. Sie hat am 13.07. mitgeteilt, dass aufgrund der vorgelegten Kostenrechnung der kommerzielle Weiterbetrieb aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden könne und einer Entbindung ab 01.08. zugestimmt würde. Ab dem 01.08. drohte daher der ÖPNV eingestellt zu werden. Aus den Kalkulationsunterlagen des VU ergab sich, dass eine Auskömmlichkeit insgesamt unrealistisch sein würde. Für den Zeitraum ab dem 01.08. musste eine alternative vertragliche Absicherung für den Verkehr gefunden werden. Zunächst wurde eine Notmaßnahme nach Art. 5 V VO (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370) mittels Direktvergabe angestrebt. Voraussetzung ist allerdings, dass das VU das überwiegende finanzielle Risiko tragen muss, eine Dienstleistungskonzession (DLK) ist vorausgesetzt. Der LK hatte sich zunächst dazu entschlossen, diesen Weg zu beschreiten. Das VU hätte erstmals einen Zuschuss vom LK erhalten. War das VU zunächst zum Abschluss einer DLK am 11.07. bereit, lehnte es nach anschließender Prüfung des öDA-Entwurfs des LK eine Unterzeichnung ab. Sodann wurde eine Dringlichkeitsvergabe (Interimsvergabe) gemäß § 14 IV Nr. 3 VgV entworfen. Als äußerst dringlicher, zwingender Grund ist die drohende Unterbrechung einer Dienstleistung der öfftl. Daseinsvorsorge anzusehen. Bis wenige Tage vor Wirksamwerden des Entbindungsantrags ging der LK davon aus, dass das VU einen öDA in Form der DLK abschließen würde. Durch den Meinungsschwenk des VU musste ad hoc eine andere Lösung gefunden werden. Da bis zum drohenden Ende des Verkehrs nur wenige Tage inkl. eines Wochenendes verblieben, war die Einleitung eines wettb. Vergabeverfahrens, auch mit verkürzten Fristen, unrealistisch. Dem stand auch entgegen, dass die VO 1370 (Art. 7 II) eine mindestens einjährige Bekanntmachungsfrist einer Vorabbekanntmachung (VAB) vor Einleitung eines wettb. Vergabeverfahrens verlangt. Die VO 1370 ist als Sondervergaberecht im Bereich des öffentlichen Verkehrs vorrangig vor allgemeinem Vergaberecht, als unmittelbar geltendes EU-Sekundärrecht vorrangig vor nationalem Recht. Die Dringlichkeit ist nicht vom LK verursacht worden. Er hat als naheliegendste Lösungsmöglichkeit eine Notmaßnahme nach Art. 5 V VO 1370 konzipiert. Der Meinungsschwenk des VU kam für den LK überraschend. Die Dringlichkeitsvergabe ist deswegen hier auch sachlich ein tauglicher Weg, da damit ein Bruttovertrag ermöglicht wird, die Kosten werden in Gänze vom LK getragen, die realisierten Einnahmen stehen diesem zu. Insgesamt wird damit die Auskömmlichkeit des Verkehrs gesichert. Daraufhin hat das VU schließlich seinen Antrag auf Entbindung zurückgenommen. Der Auftrag wurde auf den kürzest möglichen Zeitraum begrenzt, um eine sich anschließende wettbewerbliche Vergabe vorzubereiten und durchzuführen, nämlich 13 Monate (12 Monate VAB-Frist, 1 Monat wettb. Vergabeverfahren mit verkürzten Fristen). Ab dem 01.09.2023 wird ein wettb. vergebener Auftrag folgen. Die notwendige VAB ist im EU-Amtsblatt unverzüglich veröffentlicht worden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Altdorf b. Nbg.
NUTS-Code: DE259 Nürnberger Land
Postleitzahl: 90518
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/