GeFa - Softwareentwicklung und Integration (Phase 2_neu) im Rahmen eines agilen Softwareentwicklungsprojektes Referenznummer der Bekanntmachung: 2022000538
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 80335
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.justiz.bayern.de/
Abschnitt II: Gegenstand
GeFa - Softwareentwicklung und Integration (Phase 2_neu) im Rahmen eines agilen Softwareentwicklungsprojektes
Im Jahr 2017 beschlossen sämtliche Bundesländer im e-Justice-Rat, ein gemeinsames Fachverfahren (gefa) für die gesamte Justiz zu entwickeln, wobei auch länderspezifische Details berücksichtigt werden müssen.
Das Projekt gefa wurde in 3 verschiedene Aufgabenblöcke (Phasen) aufgeteilt:
Phase 1 - Anforderungserhebung und Konzeption
Phase 2 - Softwareentwicklung und Integration
Phase 3 - Test und Abnahme
Der Zuschlag für die Phasen 1 und 3 ist bereits erfolgt.
Für die weitere Softwareentwicklung (Phase 2) soll ein Rahmenvertrag mit einem leistungsfähigen und erfahrenen Dienstleister geschlossen werden, der die bereits erstellte Software übernimmt, in eine geeignete Softwarearchitektur integriert und die Software agil weiterentwickelt. Dabei sind bereits getroffene Festlegungen zur Softwarearchitektur umzusetzen bzw. zu berücksichtigen.
Es wird erwartet, dass der neue Auftragnehmer mit weiteren externen Dienstleistern eng und vertrauensvoll zusammenarbeitet, insbesondere mit den bereits beauftragten externen Dienstleistern „Anforderungserhebung und Konzeption“(Phase 1), „Test und Abnahme“ (Phase 3) sowie dem Hersteller des GUI-Builders.
Der Abruf von Leistungen erfolgt in Form von Leistungsabrufen, bei denen die jeweiligen Leistungen und Aufgaben sowie die zu erwartenden Ergebnisse und Liefertermine durch den Auftraggeber jeweils konkretisiert werden.
Im Jahr 2017 beschlossen sämtliche Bundesländer im e-Justice-Rat, ein gemeinsames Fachverfahren (gefa) für die gesamte Justiz zu entwickeln, wobei auch länderspezifische Details berücksichtigt werden müssen.
Das Projekt gefa wurde in 3 verschiedene Aufgabenblöcke (Phasen) aufgeteilt:
Phase 1 - Anforderungserhebung und Konzeption
Phase 2 - Softwareentwicklung und Integration
Phase 3 - Test und Abnahme
Der Zuschlag für die Phasen 1 und 3 ist bereits erfolgt.
Für die weitere Softwareentwicklung (Phase 2) soll ein Rahmenvertrag mit einem leistungsfähigen und erfahrenen Dienstleister geschlossen werden, der die bereits erstellte Software übernimmt, in eine geeignete Softwarearchitektur integriert und die Software agil weiterentwickelt. Dabei sind bereits getroffene Festlegungen zur Softwarearchitektur umzusetzen bzw. zu berücksichtigen.
Es wird erwartet, dass der neue Auftragnehmer mit weiteren externen Dienstleistern eng und vertrauensvoll zusammenarbeitet, insbesondere mit den bereits beauftragten externen Dienstleistern „Anforderungserhebung und Konzeption“(Phase 1), „Test und Abnahme“ (Phase 3) sowie dem Hersteller des GUI-Builders.
Der Abruf von Leistungen erfolgt in Form von Leistungsabrufen, bei denen die jeweiligen Leistungen und Aufgaben sowie die zu erwartenden Ergebnisse und Liefertermine durch den Auftraggeber jeweils konkretisiert werden.
Eine Doppelstellung als Auftragnehmer (oder dessen Unterauftragnehmer) in mehreren Phasen ist daher nach Einschätzung des Auftraggebers grundsätzlich geeignet, widerstreitende Interessen zu begründen, die mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen könnten, da nicht mehr gewährleistet wäre, dass der Auftragnehmer (oder dessen Unterauftragnehmer) die von ihm entwickelte Software unabhängig testen kann. Der Auftraggeber hat daher in der gegenständlichen Ausschreibung für die Phase 2 (Softwareentwicklung und -integration) die erforderliche Interessenneutralität als Eignungskriterium festgelegt und wird diese jeweils bieterspezifisch überprüfen.
Nichtvorliegen von Interessenkonflikten: Der Auftraggeber wird die berufliche Leistungsfähigkeit eines Bewerbers gem. § 46 Abs. 2 VgV verneinen, wenn dieser Interessen hat, die mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen könnten. Ein solcher Interessenkonflikt wird bei denjenigen Unternehmen (und deren Unterauftragnehmer) vermutet, die vom Auftraggeber im Programm gefa mit „Test und Abnahme“ bereits beauftragt worden sind, weil in diesem Fall eine entwicklerunabhängige Testung der Software nicht mehr möglich ist. Vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall, werden diese Unternehmen daher vom Verfahren ausgeschlossen.
Der Auftraggeber kann die Laufzeit zweimal (2-mal) durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit jeweils um ein (1) Jahr zu verlängern. Die Vertragshöchstlaufzeit beträgt demnach 6 Jahre.
Im Ergebnis des Teilnahmewettbewerbs werden bis zu 4 als geeignet festgestellte Bewerber / Bewerbergemeinschaften zur Angebotsabgabe aufgefordert. Sollten im Ergebnis des Teilnahmewettbewerbs mehr als 4 geeignete Bewerber ermittelt werden, wird der Auftraggeber eine punktemäßige Bewertung der Teilnahmeanträge nach den B-Kriterien vornehmen und die Bewerber / Bewerbergemeinschaften, die dabei die höchste Punktzahl erzielen auswählen. Hierzu wird eine Rangfolge der Bewerber nach den erreichten Bewertungspunkten gebildet.
Besteht zwischen mehreren geeigneten Bewerbern Punktegleichstand, gelten folgende Regelungen, die nacheinander angewendet werden, bis die ersten 4 Platzierungen eindeutig bestimmbar sind:
I) Es erhält derjenige Bewerber den Vorzug, der im Eignungskriterium [K5] die höhere Punktzahl erreicht hat,
II) Es erhält derjenige Bewerber den Vorzug, der im Eignungskriterium [K6] die höhere Punktzahl erreicht hat,
III) Es erhält derjenige Bewerber den Vorzug, der im Eignungskriterium [K7] die höhere Punktzahl erreicht hat,
IV) Es entscheidet das Los.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Alle Kriterien sind zu beantworten; Formulare müssen unverändert verwendet werden.
- Kriterien mit [A] müssen erfüllt / beantwortet werden,
- Kriterien mit [B] sind zu beantworten und werden einer Bewertung unterzogen,
- Kriterien mit [I] dienen zur Information und werden nicht bewertet; sie sind zwecks Vollständigkeit aber zu beantworten.
1. statistische Angaben
K1.1: Bitte beachten Sie zu den folgenden Positionen das Formular "Informationen zu statistischen Angaben".
K1.2: [I] Erfüllt Ihr Unternehmen die Eigenschaft als Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU)?
K1.3: [I] Bitte geben Sie hier den NUTS-Code an, der dem Sitz Ihres Unternehmens entspricht.
2. Eigenerklärungen:
K2.1: [A] Die Eigenerklärung habe ich zur Kenntnis genommen und bestätige ihren Inhalt.
- Es ist keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs. 1 GWB genannten Straftaten (z.B. §§ 129 - 129b, 89c, 261, 263, 264, 299 - 299b, 108e, 333 - 335a, 232 - 233a StGB, Art. 2 § 2 IntBestG) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt worden und es ist auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen festgesetzt worden.
- Das Unternehmen hat seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt.
- Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen. Insbesondere werden den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt, die nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag, oder einer nach den §§ 7, 7a oder 11 AEntG oder § 3a des AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden und es wird gem. § 7 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 1 EntgTranspG und § 2 Nr. 7 AEntG Frauen und Männern für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt gewährt.
- Das Unternehmen ist nicht zahlungsunfähig, es ist über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden, und es befindet sich auch nicht in Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt.
- Das Unternehmen hat keine schweren Verfehlungen begangen, die seine Integrität als Auftragnehmer für öffentliche Aufträge in Frage stellen. Dies gilt auch für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist.
- Das Unternehmen hat im Vergabeverfahren keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen abgegeben, keine irreführenden Informationen übermittelt und mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
- Es liegt kein Ausschlussgrund nach § 21 AentG, § 19 MiloG, § 21 SchwarzArbG und § 98c AufenthG vor. Insbesondere wurde gegen das Unternehmen keine Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG oder § 21 MiloG verhängt. Auch wurde gegen das Unternehmen oder einen Vertretungsberechtigten keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und keine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen Verstoßes gegen eine in § 21 SchwarzArbG aufgeführte Vorschrift verhängt.
K2.2: [A] Die Eigenerklärung habe ich zur Kenntnis genommen und bestätige ihren Inhalt.
Der Angebotsersteller, bei Bewerber-/ Bietergemeinschaften deren bevollmächtigter Vertreter erklärt Folgendes:
1. Der/die Bewerber/Bieter gehört / gehören nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren,
genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen,
a. durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,
b. durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50 %,
c. durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.
2. Es wird bestätigt, dass die am Auftrag beteiligten Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift gehören.
3. Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.
K2.3: [I]: Sollten für Sie bzw. Ihr Unternehmen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, schildern Sie bitte, warum diese nicht zu einem Ausschluss vom Verfahren führen sollen. Der Auftraggeber entscheidet im Rahmen der Angebotsprüfung über den Ausschluss. Sie können ausführlichere Angaben zum Sachverhalt auch im Arbeitsschritt Eigene Anlagen als Dokument hochladen.
3. Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB
3.1: [I] Ein Eintrag zu den folgenden Punkten erfolgt erst bei der Angebotsprüfung durch den Auftraggeber, es ist kein Eintrag durch den Bieter zulässig.
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4. Projektbezogene Eignungskriterien:
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Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nach §45 VgV
K4.1: [A] Der durchschnittliche jährliche Mindestumsatz aus Projekten oder Aufträgen im Bereich der agilen Softwareentwicklung, bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist beträgt mindestens 15 Mio. Euro. (Mindestkriterium)
Bei Bietern mit Nachunternehmern sowie Bewerbergemeinschaften genügt es, wenn ihre Mitglieder insgesamt den vorstehend geforderten Mindestumsatz erreichen.
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K4.2: [I] Erklärung zum jährlichen Umsatz aus Projekten oder Aufträgen im Bereich der agilen Softwareentwicklung, bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (2019, 2020, 2021).
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K4.3: [I] Erklärung zum jährlichen Gesamtumsatz des Unternehmens bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist.
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K4.4: [A] Der Bewerber verpflichtet sich, auf Anforderung des Auftraggebers entsprechende Jahresabschlüsse der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (2019, 2020, 2021) einzureichen. (Mindestkriterium)
K2.1: [A] Die Eigenerklärung habe ich zur Kenntnis genommen und bestätige ihren Inhalt.
- Es ist keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs. 1 GWB genannten Straftaten (z.B. §§ 129 - 129b, 89c, 261, 263, 264, 299 - 299b, 108e, 333 - 335a, 232 - 233a StGB, Art. 2 § 2 IntBestG) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt worden und es ist auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen festgesetzt worden.
- Das Unternehmen hat seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt.
- Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen. Insbesondere werden den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt, die nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag, oder einer nach den §§ 7, 7a oder 11 AEntG oder § 3a des AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden und es wird gem. § 7 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 1 EntgTranspG und § 2 Nr. 7 AEntG Frauen und Männern für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt gewährt.
- Das Unternehmen ist nicht zahlungsunfähig, es ist über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden, und es befindet sich auch nicht in Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt.
- Das Unternehmen hat keine schweren Verfehlungen begangen, die seine Integrität als Auftragnehmer für öffentliche Aufträge in Frage stellen. Dies gilt auch für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist.
- Das Unternehmen hat im Vergabeverfahren keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen abgegeben, keine irreführenden Informationen übermittelt und mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
- Es liegt kein Ausschlussgrund nach § 21 AentG, § 19 MiloG, § 21 SchwarzArbG und § 98c AufenthG vor. Insbesondere wurde gegen das Unternehmen keine Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG oder § 21 MiloG verhängt. Auch wurde gegen das Unternehmen oder einen Vertretungsberechtigten keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und keine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen Verstoßes gegen eine in § 21 SchwarzArbG aufgeführte Vorschrift verhängt.
K2.2: [A] Die Eigenerklärung habe ich zur Kenntnis genommen und bestätige ihren Inhalt.
Der Angebotsersteller, bei Bewerber-/ Bietergemeinschaften deren bevollmächtigter Vertreter erklärt Folgendes:
1. Der/die Bewerber/Bieter gehört / gehören nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren,
genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen,
a. durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,
b. durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50 %,
c. durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.
2. Es wird bestätigt, dass die am Auftrag beteiligten Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift gehören.
3. Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.
K4.1: [A] Der durchschnittliche jährliche Mindestumsatz aus Projekten oder Aufträgen im Bereich der agilen Softwareentwicklung, bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist beträgt mindestens 15 Mio. Euro.
K4.4: [A] Der Bewerber verpflichtet sich, auf Anforderung des Auftraggebers entsprechende Jahresabschlüsse der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (2019, 2020, 2021) einzureichen.
K5: Vorlage von bis zu 5 Referenzen, nicht älter als 5 Jahre (bezogen auf den Bekanntmachungstermin), aus denen die Erfahrung des Bewerbers mit der agilen Softwareentwicklung in einem Softwareentwicklungsprojekt für einen externen Kunden hervorgeht. Interne Softwareentwicklungsprojekte werden nicht gewertet. Von Unterauftragnehmern werden nur Referenzen gewertet, sofern sich der Bieter auf dessen Leistungsfähigkeit beruft.
Die Wertung erfolgt auf Basis der genannten Unterkriterien.
Hinweis:
Die nachfolgend angegebenen Punkte gelten pro Referenz.
Es werden maximal 5 vom Bieter benannte Referenzen gewertet.
Sofern der Bieter mehr als 5 Referenzen einreicht, hat er zu kennzeichnen, welche der Projekte zu werten sind.
Projekte, welche die genannten Kriterien nicht erfüllen, werden nicht gewertet.
Die in den 5 Referenzen erzielten Punkte werden addiert.
Der Auftraggeber behält sich die Überprüfung der Angaben des Bieters beim Referenzgeber vor.
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K5.1 [A] Besitzt dieses Referenzprojekt einen Auftragswert von mindestens 10 Mio. Euro? (Mindestens eines der möglichen 5 Referenzprojekte muss einen Auftragswert von mindestens 10 Mio € aufweisen.)
K5.2 [A] Hat dieses Referenzprojekt einen Auftraggeber aus dem Justiz-Umfeld und beträgt der Auftragswert mindestens [Betrag gelöscht] Euro?
Mindestens eines der 5 Referenzprojekte muss einen Auftraggeber aus dem Justizumfeld aufweisen und einen Auftragswert von mindestens 250.000 € aufweisen.
K5.3 [B] Aus welchem Bereich war der Auftraggeber des Referenzprojektes?
K5.4 [B] Mit wie vielen, separat vom Auftraggeber beauftragten Firmen haben Sie im genannten Referenzprojekt gemeinsam agil Software in Scrum Teams entwickelt?
K5.5 [B] Wie viele Ihrer Mitarbeiter (ohne Subunternehmer!) haben gemeinsam in diesem Projekt agil (in Scrum Teams) Software als Teil des Scrum Teams entwickelt?
K5.6 [B] Wie hoch war Ihr Umsatz mit Personalleistungen (mit Softwareentwicklung, ohne Systemtests) in diesem Referenzprojekt?
K5.7 [B] Erfolgte die Entwicklung von Enterprisekomponenten (EJBs) in dem Referenzprojekt mit Java EE?
K5.8 [B] Erfolgte die Entwicklung in dem Referenzprojekt unter Verwendung eines modernen Java-EE-Servers?
K5.9 [B] Wurde im Referenzprojekt eine relationale Datenbank verwendet?
K5.10 [B] Wurden in dem Referenzprojekt die Web-Services mit SOAP oder REST durch Personal des Referenznehmers selbst (nicht durch Personal potenzieller Subunternehmer) entwickelt?
K5.11 [B] Wurden in dem Referenzprojekt Code-Reviews auf der Grundlage von "Clean-Code" durchgeführt?
K5.12 [B] Wurden in dem Referenzprojekt test-getriebene Entwicklungsprinzipien (bspw. Test Driven Development) angewandt?
K5.13 [B] Kam in dem Referenzprojekt CI/CD zum Einsatz?
K5.14 [B] Erfolgte in dem Referenzprojekt ein Einsatz von DevOps?
K5.15 [B] Basierte das Referenzprojekt auf einer service-orientierten Architektur (SOA)?
K5.16 [B] Wurde in dem Referenzprojekt das Software-Design mit UML modelliert/entwickelt?
K5.17 [B] Welche Virtualisierungs- und/oder Containertechnologien kamen im Referenzprojekt zum Einsatz?
K5.18 [B] Basierte das Referenzprojekt auf einer Microservices-Architektur?
K5.19 [B] Wurde die fachliche Architektur mit Hilfe von Domain Driven Design (DDD) entwickelt?
K5.20 [B] Was war das im Projekt eingesetzte Server-Betriebssystem?
K6.1 [B] Handelt es sich bei dem Referenzprojekt um ein agil durchgeführtes Softwareentwicklungsprojekt?
K6.2 [B] Handelt es sich bei dem Referenzprojekt um eine rich client- oder eine webbased Anwendung?
K6.3 [B] Aus welchem Bereich war der Auftraggeber des Referenzprojektes?
K6.4 [B] Wurde bei der vom Bewerber entwickelten Anwendung auch ein Screenmagnifier (Vergrößerungssoftware) durch Personal des Referenznehmers selbst (nicht durch Personal potenzieller Subunternehmer) integriert?
K6.5 [B] Wurde bei der vom Bewerber entwickelten Anwendung auch ein Screenreader durch Personal des Referenznehmers selbst (nicht durch Personal potenzieller Subunternehmer) integriert?
K6.6 [B] Wurde die Software so vom Bewerber entwickelt, dass die Bedienbarkeit der Anwendung mit Braillezeile getestet und gewährleistet wurde? Die Leistung muss durch Personal des Referenznehmers selbst, nicht durch Personal potenzieller Subunternehmer erbracht worden sein.
K6.7 [B] In welchem Umfang ist die vom Bewerber entwickelte Anwendung im Sinne einer barrierefreien Bedienung per Tastatur bedienbar?
K6.8 [B] Ist in der vom Bewerber entwickelten Anwendung die Größe von Schrift und Symbolen, sowie Farbe und Kontraste im Sinne einer barrierefreien Bedienung individuell einstellbar?
K6.9 [B] Ist bei der vom Bewerber entwickelten Anwendung die uneingeschränkte Nutzbarkeit und Bedienbarkeit (im Sinne einer barrierefreien Bedienung) mit einem Screenreader einschließlich Braillezeile und Sprachausgabe gewährleistet? Die Leistung muss durch Personal des Referenznehmers selbst, nicht durch Personal potenzieller Subunternehmer erbracht worden sein.
K6.10 [B] Ist die vom Bewerber entwickelte Anwendung barrierefrei,
d.h. Konform zu BITV 2.0 oder WCAG 2.0? Die Leistung muss durch Personal des Referenznehmers selbst, nicht durch Personal potenzieller Subunternehmer erbracht worden sein.
K7: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit gemäß §46 (3), Ziff. 2 VgV: Bei Bewerbern mit potenziellen Nachunternehmern sowie Bewerbergemeinschaften genügt es, wenn ihre Mitglieder insgesamt die vorstehend geforderte Anzahl an Mitarbeitern nachweisen.
K7.1 [A] Waren in den letzten 3 Kalenderjahren (2019, 2020 und 2021) durchschnittlich mindestens 150 fest angestellte Mitarbeiter in agilen Softwareentwicklungsprojekten tätig?
K7.2 [A] Verfügt der Bewerber über mindestens 4 Mitarbeiter, die im Projekt GeFa bei Bedarf als Software Engineer (Experts) im Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden können?
K7.3 [B] Erklärung zur Anzahl an fest angestellten Mitarbeitern des Bewerbers, die im Projekt GeFa bei Bedarf als Software Engineer (Experts) im Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden können.
K7.4 [A] Verfügt der Bewerber über mindestens 2 Mitarbeiter, die im Projekt GeFa bei Bedarf als Spezialisten für Software-Architektur im Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden können?
K7.5 [B] Erklärung zur Anzahl an fest angestellten Mitarbeitern des Bewerbers, die im Projekt GeFa bei Bedarf als Spezialisten für Software-Architektur im Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden können.
K7.6 [A] Verfügt der Bewerber über mindestens 2 Mitarbeiter, die im Projekt GeFa bei Bedarf als Datenbank-Spezialisten im Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden können?
K7.7 [B] Erklärung zur Anzahl an fest angestellten Mitarbeitern des Bewerbers, die im Projekt GeFa bei Bedarf als Datenbank-Spezialisten im Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden können.
K7.8 [A] Verfügt der Bewerber über mindestens 1 Mitarbeiter, der im Projekt GeFa als Software-Spezialist für Barrierefreiheit im Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden kann?
K7.9 [B] Erklärung zur Anzahl an fest angestellten Mitarbeitern des Bewerbers, die im Projekt GeFa bei Bedarf als Software-Spezialisten für Barrierefreiheit im Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden können.
K7.10 [A] Verfügt der Bewerber über mindestens 2 Mitarbeiter, die im Projekt GeFa bei Bedarf als IT-Sicherheitsspezialist Entwicklung im Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden können?
K7.11 [B] Erklärung zur Anzahl an fest angestellten Mitarbeitern des Bewerbers, die im Projekt GeFa bei Bedarf als IT-Sicherheitsspezialist Entwicklung im Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden können.
K7.12 [A] Verfügt der Bewerber über mindestens 1 Mitarbeiter, der im Projekt GeFa als Datenschutzspezialist im Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden kann?
K7.13 [B] Erklärung zur Anzahl an fest angestellten Mitarbeitern des Bewerbers, die im Projekt GeFa bei Bedarf als Datenschutzspezialisten im Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden können.
K5.1 [A] Besitzt dieses Referenzprojekt einen Auftragswert von mindestens 10 Mio. Euro? (Mindestens eines der möglichen 5 Referenzprojekte muss einen Auftragswert von mindestens 10 Mio € aufweisen.)
K5.2 [A] Hat dieses Referenzprojekt einen Auftraggeber aus dem Justiz-Umfeld und beträgt der Auftragswert mindestens [Betrag gelöscht] Euro?
Mindestens eines der 5 Referenzprojekte muss einen Auftraggeber aus dem Justizumfeld aufweisen und einen Auftragswert von mindestens 250.000 € aufweisen.
K7.1 [A] Waren in den letzten 3 Kalenderjahren (2019, 2020 und 2021) durchschnittlich mindestens 150 fest angestellte Mitarbeiter in agilen Softwareentwicklungsprojekten tätig?
K7.2 [A] Verfügt der Bewerber über mindestens 4 Mitarbeiter, die im Projekt GeFa bei Bedarf als Software Engineer (Experts) im Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden können?
K7.4 [A] Verfügt der Bewerber über mindestens 2 Mitarbeiter, die im Projekt GeFa bei Bedarf als Spezialisten für Software-Architektur im Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden können?
K7.6 [A] Verfügt der Bewerber über mindestens 2 Mitarbeiter, die im Projekt GeFa bei Bedarf als Datenbank-Spezialisten im Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden können?
K7.8 [A] Verfügt der Bewerber über mindestens 1 Mitarbeiter, der im Projekt GeFa als Software-Spezialist für Barrierefreiheit im Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden kann?
K7.10 [A] Verfügt der Bewerber über mindestens 2 Mitarbeiter, die im Projekt GeFa bei Bedarf als IT-Sicherheitsspezialist Entwicklung im Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden können?
K7.12 [A] Verfügt der Bewerber über mindestens 1 Mitarbeiter, der im Projekt GeFa als Datenschutzspezialist im Sinne der Leistungsbeschreibung (Ziffer 5) eingesetzt werden kann?
Abschnitt IV: Verfahren
Die Regellaufzeit des Rahmenvertrags entspricht der Vorgabe in § 21 Abs. 6 VgV. Darüber hinaus hat sich der Auftraggeber für die Einführung einer Verlängerungsoption entschieden, um den besonderen Anforderungen des Auftrags (hoher Einarbeitungsaufwand, hohe Komplexität) gerecht zu werden. Für den Auftrag sind Einheitlichkeit und Stringenz für die Leistungserbringung essenziell: Mit einer Aufspaltung der Entwicklungs- und Integrations-Aufgaben unter mehreren Auftragnehmern wären nicht beherrschbare qualitative Risiken verbunden. Vorliegend können wegen des Entwicklungsumfangs im Ganzen und der Komplexität des Projekts Verzögerungen im Projektablauf auch nicht ausgeschlossen werden.
Der Ablösebedarf der aktuell in der Justiz im Einsatz befindlichen Anwendungen ist sehr groß. Für die Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der Justiz in den Ländern und damit letztlich die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes für die Bürger ist eine möglichst zeitnahe und reibungslose Ablöse der Bestandsverfahren notwendig. Der häufige Austausch in Schlüsselpositionen arbeitender externer Mitarbeiter im Programmverlauf würde zu erheblichen Verzögerungen und nicht kompensierbaren Wissensverlusten führen.
Da ein häufiger Auftragnehmerwechsel für den Auftraggeber personell und organisatorisch nicht beherrschbar wäre, muss der Auftraggeber die Möglichkeit haben, den Dienstleister ggf. länger als 4 Jahre einzusetzen. Der Auftraggeber hat daher vor dem Hintergrund der Regelfrist von 4 Jahren eine Höchstlaufzeit von 6 Jahren festlegt.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80539
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Auf folgende Fristen (vgl. § 160 Abs. 3 GWB) wird besonders hingewiesen:
- der Bieter hat von ihm erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen zu rügen;
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen;
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen;
- Falls der Auftraggeber mitteilt, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, hat der Bieter die Möglichkeit, die Vergabekammer anzurufen, solange nicht eine Frist (gerechnet nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers) von mehr als 15 Kalendertagen vergangen ist.