Erweiterung der Toppler-Grundschule, Fachplanung Technische Ausrüstung nach Teil 4 Abschnitt 2, Anlagengruppen 1 bis 6 und 8, Lph 1 bis 9 HOAI 2021 Referenznummer der Bekanntmachung: SG I/6 2021-033
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rothenburg ob der Tauber
NUTS-Code: DE256 Ansbach, Landkreis
Postleitzahl: 91541
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rothenburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterung der Toppler-Grundschule, Fachplanung Technische Ausrüstung nach Teil 4 Abschnitt 2, Anlagengruppen 1 bis 6 und 8, Lph 1 bis 9 HOAI 2021
Die Stadt Rothenburg ob der Tauber plant die Erweiterung der Toppler-Grundschule in Rothenburg ob der Tauber. Gegenstand dieses Verfahrens waren die Planungsleistungen zur Fachplanung Technische Ausrüstung nach Teil 4 Abschnitt 2, Anlagengruppen 1 bis 6 und 8, der Leistungsphasen 1 bis 9 HOAI 2021.
Toppler-Grundschule Topplerweg 15 91541 Rothenburg ob der Tauber
Die Stadt Rothenburg ob der Tauber möchte die Toppler-Grundschule in Rothenburg ob der Tauber erweitern. Das genaue Raumprogramm muss noch entwickelt und hinsichtlich der Förderfähigkeit mit der Regierung von Mittelfranken abgestimmt werden, wobei sich der aktuelle Raumbedarf wie folgt darstellt:
4 Klassenzimmer + Gruppenräume
1 Raum für Sozialpädagogin (soziale Angebote sind wesentlicher Bestandteil der Schule)
1 Raum für Förderlehrer
1 Raum für Konrektorin
1 Therapieraum (Der Landkreis Ansbach ist der einzige inklusive Region Mittelfranken. In diesem Rahmen ist die Vernetzung von Institutionen erforderlich)
Zusätzliche Ressourcen für Mensa (ab 2025 voraussichtlich verbindlicher Ganztagesplatz)
Zusätzliche Räume für Offenen Ganztag (ab 2025 voraussichtlich verbindlicher Ganztagesplatz)
Der Anbau soll auf einem neben der Schule situiertem Grundstück realisiert werden, auf dem aktuelle kein Baurecht besteht, so dass eine Änderung des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes erforderlich wird, die ebenfalls durch den zu beauftragenden Objektplaner begleitet werden soll. Im Umfeld der Baumaßnahme befinden sich Gebäude mit Denkmalschutzanforderungen, so dass von einer sensiblen Einfügung des Ausbaus und Abstimmungen mit der Denkmalschutzbehörde ausgegangen werden muss. Gegenstand dieses Verfahrens sind die Planungsleistungen zur Fachplanung Technische Ausrüstung nach Teil 4 Abschnitt 2, Anlagengruppen 1 bis 6 und 8, der Leistungsphasen 1 bis 9 HOAI 2021. Die Leistungen werden stufenweise beauftragt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Fachplanung Technische Ausrüstung nach Teil 4 Abschnitt 2, Anlagengruppen 1 bis 6 und 8, Lph 1 bis 9 HOAI 2021
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gunzenhausen
NUTS-Code: DE25C Weißenburg-Gunzenhausen
Postleitzahl: 91710
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.ipg95.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YARR24L
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
1. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die der Antragsteller vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, sind gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB).
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist/Bewerbungsfrist zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB).
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Vergabeunterlagen (Bewerbungsbedingungen/Vertragsunterlagen) erkennbar sind, sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist/Bewerbungsfrist zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
4. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist weiterhin unzulässig, wenn der Vertrag wirksam geschlossen wurde. Der Vertrag kann frühestens 10 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation über die Vergabeentscheidung an die betroffenen Bieter erteilt werden. Eine etwaige Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses kann nur in einem Nachprüfungsverfahren und nur innerhalb von 30 Kalendertagen ab der vorgenannten Bieterinformation, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht werden. Hat der Auftraggeber den Vertragsschluss im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit in einem Nachprüfungsverfahren 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.