Errichtung, Organisation und Betrieb eines Impfzentrums (Los 1) sowie Einrichtung und Betrieb von Mobilen Impfteams (Los 2) für den Freistaat Bayern im Landkreis Ebersberg
Soziale und andere besondere Dienstleistungen – öffentliche Aufträge
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ebersberg
NUTS-Code: DE218 Ebersberg
Postleitzahl: 85560
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lra-ebe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Errichtung, Organisation und Betrieb eines Impfzentrums (Los 1) sowie Einrichtung und Betrieb von Mobilen Impfteams (Los 2) für den Freistaat Bayern im Landkreis Ebersberg
Errichtung, Organisation und Betrieb eines Impfzentrums (Los 1) sowie Einrichtung und Betrieb von Mobilen Impfteams (Los 2) für den Freistaat Bayern im Landkreis Ebersberg
Beschaffung von Leistungen der Errichtung, der Organisation und des Betriebs eines Impfzentrums für den Freistaat Bayern im Landkreis Ebersberg
Beschaffung von Leistungen der Errichtung, der Organisation und des Betriebs eines Impfzentrums für den Freistaat Bayern im Landkreis Ebersberg.
Mit diesem Vergabeverfahren wird ein Rahmenvertragspartner gesucht, der je nach Inhalt des Einzelabrufs – während der Laufzeit und auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung [Anlage A01] – als Auftragnehmer für den Freistaat Bayern bestimmte Leistungen zum Betrieb eines Impfzentrums im Landkreis Ebersberg zu erbringen hat.
Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung im Allgemeinen und aus dem jeweiligen Einzelabruf im Besonderen.
• Los 1 – Errichtung, Organisation und Betrieb eines Impfzentrums für den Freistaat Bayern im Landkreis Ebersberg. [Anlage A02 = RV01] Die Beschreibung der Räumlichkeiten des Impfzentrums (Los 1) befinden sich in Anlage A04.
Der Bieter (als der potenzielle zukünftige Rahmenvertragspartner und Auftragnehmer) hat die jeweilige Leistungsbeschreibung sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dabei stimmen die Vertragsparteien überein, dass diese Verpflichtung auch bereits im Stadium der Vertragsanbahnung gegolten hat.
Für weitergehende Ausführungen wird auf die Leistungsbeschreibungen zu Los 1 [Anlage A02] verwiesen.
Zuschlagskriterien:
Preis - Gewichtung 60 / Qualitätskriterium: Inbetriebnahmekonzept - Gewichtung 30 und Personalkonzept Gewichtung 10;
Angaben zu optionaler Verlängerung: Der Leistungszeitraum kann um zwei (2) Jahre verlängert werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragslaufzeit einmalig oder mehrmalig, jeweils um einen (1) Monat (oder auch gleich um mehrere Monate) zu verlängern. Der Auftraggeber hat die Ausübung der jeweiligen Verlängerungsoption spätestens vier (4) Wochen vor dem Ende der jeweiligen Laufzeit in Schriftform gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären. Der Auftragnehmer erklärt sich schon jetzt mit den entsprechenden Verlängerungen einverstanden. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung (unter Ausübung aller Verlängerungsoptionen) geht bis zum 31.12.2024. Die Laufzeit der jeweiligen Einzelabrufe wird im Rahmen der Einzelauftragsvereinbarung festgelegt. Sie ist unabhängig von der Laufzeit der Rahmenvereinbarung.
Zusätzliche Angaben 1. Unklarheiten Der Auftragnehmer hat die Vertragsbestandteile mit der Sachkunde eines erfahrenen Unternehmers sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dabei stimmen die Vertragsparteien überein, dass diese Verpflichtung auch bereits im Stadium der Vertragsanbahnung gegolten hat.
2. Eignungsleihe Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in seinem / ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese Unternehmen benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen im Sinne des § 47 VgV vorlegt. Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen.
Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird. Die Bieter / die Bietergemeinschaften, die sich die Eignung leihen, haben daher die Anlage 13 „Eignungsleihe“ auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Beschaffung von Leistungen der Einrichtung und des Betriebs von sogenannten „Mobilen Impfteams“ (Los 2) für den Freistaat Bayern im Landkreis Ebersberg
Beschaffung von Leistungen der Einrichtung und des Betriebs von sogenannten „Mobilen Impfteams“ (Los 2) für den Freistaat Bayern im Landkreis Ebersberg.
Mit diesem Vergabeverfahren wird ein Rahmenvertragspartner gesucht, der je nach Inhalt des Einzelabrufs – während der Laufzeit und auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung [Anlage A01] – als Auftragnehmer für den Freistaat Bayern bestimmte Leistungen zum Betrieb eines Impfzentrums im Landkreis Ebersberg zu erbringen hat.
Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung im Allgemeinen und aus dem jeweiligen Einzelabruf im Besonderen.
• Los 2 – Einrichtung und Betrieb von Mobilen Impfteams für den Freistaat Bayern im Landkreis Ebersberg [Anlage A03 = RV02] Der Bieter (als der potenzielle zukünftige Rahmenvertragspartner und Auftragnehmer) hat die jeweilige Leistungsbeschreibung sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dabei stimmen die Vertragsparteien überein, dass diese Verpflichtung auch bereits im Stadium der Vertragsanbahnung gegolten hat.
Für weitergehende Ausführungen wird auf die Leistungsbeschreibungen zu Los 2 [Anlage A03] verwiesen.
Zuschlagskriterien:
Preis - Gewichtung 70 / Qualitätskriterium: Personalkonzept Gewichtung 20 und Umweltfreundlichkeit des eingesetzten Fuhrparks 10;
Angaben zu optionaler Verlängerung: Der Leistungszeitraum kann um zwei (2) Jahre verlängert werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragslaufzeit einmalig oder mehrmalig, jeweils um einen (1) Monat (oder auch gleich um mehrere Monate) zu verlängern. Der Auftraggeber hat die Ausübung der jeweiligen Verlängerungsoption spätestens vier (4) Wochen vor dem Ende der jeweiligen Laufzeit in Schriftform gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären. Der Auftragnehmer erklärt sich schon jetzt mit den entsprechenden Verlängerungen einverstanden. Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung (unter Ausübung aller Verlängerungsoptionen) geht bis zum 31.12.2024. Die Laufzeit der jeweiligen Einzelabrufe wird im Rahmen der Einzelauftragsvereinbarung festgelegt. Sie ist unabhängig von der Laufzeit der Rahmenvereinbarung.
Zusätzliche Angaben 1. Unklarheiten Der Auftragnehmer hat die Vertragsbestandteile mit der Sachkunde eines erfahrenen Unternehmers sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dabei stimmen die Vertragsparteien überein, dass diese Verpflichtung auch bereits im Stadium der Vertragsanbahnung gegolten hat.
2. Eignungsleihe Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in seinem / ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese Unternehmen benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen im Sinne des § 47 VgV vorlegt. Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen.
Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird. Die Bieter / die Bietergemeinschaften, die sich die Eignung leihen, haben daher die Anlage 13 „Eignungsleihe“ auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Es handelt sich um ein beschleunigtes Verfahren Begründung: Aufgrund des weiterhin dynamischen Pandemiegeschehens und der Notwendigkeit von Auffrischungsimpfungen sowie den Entwicklung der Corona Pandemie mit den stetig steigenden Infektionszahlen und neuen Mutationen ist eine Dringlichkeit und daher eine verkürzte Frist im Sinne des § 15 Abs. 3 VgV geboten.
Der Ministerrat hat am 08. Februar 2022 beschlossen, dass die Impfzenten mindestens bis zum 31. Dezember 2022 fortzuführen sind. Die Verlängerung der Finanzierung der Impfzentren garantiert eine bedarfsgerechte Fortführung des Impfbetriebs auch unter sich ändernden Rahmenbedingungen und schafft Planungssicherheit für die Betreiber auf kommunaler Ebene. Schwerpunkt der Bayerischen Impfstrategie bleiben dabei die mobilen Impfteams sowie niederschwelligen Impfangebote.
Die Erforderlichkeit eines ergänzenden staatlichen Impfangebots, angesichts der aktuellen pandemischen Lage sowie des sich abzeichnenden Bedarfs an Impfungen (aufgrund weitere Entwicklungen evtl. entstehendes Erfordernis einer sehr hohen Zahl an Grundimmunisierungen und Auffrischungsimpfungen sowie einer vierten Impfung, möglicherweise ausgelöst durch die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht, die Empfehlung von Auffrischungsimpfungen für alle Geimpften, die Entwicklung von Impfstoffen für unter Fünfjährige oder von Variante-angepassten Impfstoffen) ist weiterhin gegeben. Um diese zentrale Herausforderung der kommenden Monate zu bewältigen, ist das ergänzende staatliche Impfangebot auch nach dem 30. April 2022 unverändert erforderlich. Daher wurden die Kreisverwaltungsbehörden beauftragt, in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt weiterhin mindestens bis zum 31. Dezember 2022 das ergänzende staatliche Impfangebot aufrecht zu erhalten. Ziel des ergänzenden staatlichen Impfangebots ist die Vorhaltung ausreichender Impfkapazitäten, auch um evtl. kurzfristige steigende Nachfragen nach Impfungen /steigenden Impfbedarf, z. B. aufgrund evtl. Einführung einer allgemeinen Impfpflicht, kurzfristig abdecken zu können.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung von Leistungen der Errichtung, der Organisation und des Betriebs eines Impfzentrums für den Freistaat Bayern im Landkreis Ebersberg
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81379
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung von Leistungen der Einrichtung und des Betriebs von sogenannten „Mobilen Impfteams“ (Los 2) für den Freistaat Bayern im Landkreis Ebersberg
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81379
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.