Planungsleistungen „Technische Ausrüstung“ für den Neubau ZfsG (2. BA), LP 3-9 und (1. BA), LP 5-9 Referenznummer der Bekanntmachung: 900360-10A
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90419
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum-nuernberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Planungsleistungen „Technische Ausrüstung“ für den Neubau ZfsG (2. BA), LP 3-9 und (1. BA), LP 5-9
Los 1 : HLS, nutzungsspezifische Anlagen und GA (Anlagengruppen 1, 2, 3, 8 und 7 – hier: Feuerlöscheinrichtungen und Medienversorgungsanlagen medizinische Gase)
Zielsetzung der übergeordneten Planung zur weiteren Entwicklung des Klinikums Nürnberg ist u.a. die
räumliche Zusammenfassung der Kliniken für Psychiatrie, für Psychosomatik sowie für Kinder- und
Jugendpsychiatrie in ein „Zentrum für seelische Gesundheit“ (ZfsG). Hierfür ist ein Neubau am Standort
Klinikum Nürnberg Nord geplant. Die Errichtung des Neubaus ist in zwei Bauabschnitten geplant. Die
Leistungsbeschreibung beinhaltet sowohl den 2. Bauabschnitt, welcher den Neubau des ZfsG darstellt,
wie auch Teile der Vorabmaßnahme (1. Bauabschnitt), nämlich die Errichtung eines unterirdischen
Versorgungsganges und die Umverlegung der damit zusammenhängenden Medien. Der 1. Bauabschnitt wurde
bereits mit rd. 5 Mio. EUR in das Jahreskrankenhausbauprogramm 2019 aufgenommen und zwischenzeitlich
fachlich gebilligt. Die Errichtung des 2. Bauabschnitts (Neubau) wurde im September 2020 mit rd. 75
Mio. EUR in das Jahreskrankenhausbauprogramm des Freistaates Bayern aufgenommen. Hierfür ist im
Rahmen der LP 3 die fachliche Billigung zu beantragen. Die Errichtung eines Versorgungsgangs zum
Anschluss des ZfsG an die bestehende Infrastruktur ist Teil des 1. BA, soll jedoch im Zusammenhang
und parallel mit der Planung und Errichtung des Neubaus (2. BA) erfolgen. Die vorliegende Planung der
Technischen Ausrüstung aus der Vorwegfestlegung bzw. der fachlichen Billigung muss im Verlauf der
weiteren Planungsschritte kongruent mit der Hochbauplanung angepasst werden. Die aus den örtlichen,
funktionalen und räumlichen Rahmenbedingungen hervorgegangene Neubau-Planung (2. BA) besteht aus
einem 5-geschossigen Baukörper (Außenabmessungen ca. 142m x 33m bzw. 55m) mit Innenhöfen und
einer teilweisen Unterkellerung. Eine Anbindung an den bestehenden Versorgungsgang für die Logistik
und die Versorgungsleitungen ist im Bereich von Haus 52 vorgesehen. Ausgehend von der vorliegenden
Vorentwurfsplanung ist unmittelbar nach Auftragserteilung die Entwurfsplanung mit der HU-Bau und die
Genehmigungsplanung zu erstellen. Die Auflagen der fachlichen Billigung, insbesondere die vergaberechtlichen
Auflagen, sind in den weiteren Planungsschritten zu berücksichtigen. Aufgrund von artenschutzrechtlichen
Belangen ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu berücksichtigen, insbesondere bezüglich des
Baumschutzes des vorhandenen Baumbestands und die artenschutzrechtlichen Auflagen. Mit dem Neubau
entsteht ein Zentrum für seelische Gesundheit, welches die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, die
Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie die Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik
und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter mit ihren Stationen, Tagesklinken und teilweise auch
Ambulanzen beherbergen wird. Die drei Kliniken arbeiten diagnostisch und therapeutisch eng zusammen,
Die genaue Wertangabe nach Abschnitt II.1.7) ist keine gesetzliche Pflichtangabe, zumal die Angabe insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich ist.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Planungsleistungen „Technische Ausrüstung“ für den Neubau ZfsG (2. BA), LP 3-9 und (1. BA), LP 5-9
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 09126
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.iproplan.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die genaue Wertangabe nach Abschnitt V.2.4) ist keine gesetzliche Pflichtangabe, zumal die Angabe insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich ist.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.regierung.mittelfranken.bayern.de
§ 135 GWB regelt: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber (1.) gegen § 134 verstoßen hat oder (2.) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten nennen. Der Antrag ist u.a. dann unzulässig, soweit
(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Vgl. außerdem § 134 GWB.