Neubau-, Umbau- und Wartungsarbeiten für die Straßenbeleuchtungsanlagen der Stadt Pfaffenhofen an der Ilm inkl. der dazugehörigen Planung und Projektierung sowie Baubegleitung und -überwachung
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pfaffenhofen an der Ilm
NUTS-Code: DE21J Pfaffenhofen a. d. Ilm
Postleitzahl: 85276
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.pfaffenhofen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau-, Umbau- und Wartungsarbeiten für die Straßenbeleuchtungsanlagen der Stadt Pfaffenhofen an der Ilm inkl. der dazugehörigen Planung und Projektierung sowie Baubegleitung und -überwachung
Die Bayernwerk Netz GmbH betreibt derzeit die Straßenbeleuchtungsanlagen inklusive dem zugehörigen Straßenbeleuchtungsnetz der Stadt Pfaffenhofen an der Ilm mit einer Länge von insgesamt 188 km.
Dieser Vertrag, der zum 31.12.2021 endet, soll um 5 Jahre mit einer Verlängerungsoption um weitere 5 Jahre verlängert werden.Details zu den Leistungen vgl. II.2.4)
Stadt Pfaffenhofen an der Ilm
Die Bayernwerk Netz GmbH betreibt aktuell das Straßenbeleuchtungsnetz der Stadt Pfaffenhofen auf Basis eines Betriebsführungsvertrags mit der Stromversorgung Pfaffenhofen GmbH & Co.KG bzw. auf Basis eines Straßenbeleuchtungsvertrages mit der Stadt Pfaffenhofen. Der Straßenbeleuchtungsvertrag endet nun zum 31.12.2021.
Es wird beabsichtigt, einen neuen Vertrag mit der Bayernwek Netz GmbH zu schließen. Dieser umfasst neben den klassischen Reinigungs- Pflege- und Wartungsarbeiten im Wesentlichen folgende Leistungen:
• Planung, Projektierung und Dokumentation von Neubau-, Umbau oder Energiesparmaßnahmen inkl. Baubegleitung und-überwachung
• Netzführung und Steuerung von Schaltmaßnahmen
• Anlagenverantwortung mit Koordination von Arbeiten in der Straßenbeleuchtung
• zustandsorientierte Standsicherheitsprüfung nach Stichprobenverfahren
• Dokumentation der Straßenbeleuchtungsanlage im Planwerk inkl. Revision der Unterlagen
• Garantieleistungen
• Planauskunft an Dritte und Spartenträger
• Fehlerortung und Entstörungen
• Beseitigung und Kostenübernahme der von Dritten verursachten Schäden an der Straßen-beleuchtungsanlage
• Internetbasiertes Kundenportal zur Meldung von Schäden- und Störungen
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Es gibt keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung und der mangelnde Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter. Des Weiteren ist anzumerken, dass historisch bedingt der Betrieb der Straßenbeleuchtung zusammen mit Stromlieferung und Betrieb des örtlichen Stromnetzes in Pfaffenhofen bei der Bayernwerk Netz GmbH lag. Dementsprechend wurde das Stromnetz sowie das Straßenbeleuchtungsnetz eng vermascht errichtet. Soll nun ein unabhängiger Dritter den Betrieb der Straßenbeleuchtung übernehmen, müsste das Straßenbeleuchtungsnetz mit einer Länge von 188 km vom Stromnetz entflochten werden. Es muss zum Beispiel eine Schaltmöglichkeit außerhalb der Trafostationen mit Hilfe einer neuen Schalteinheit ermöglicht werden. Auch zur Ermittlung des Stromverbrauches ist ein Einbau einer Messeinrichtung notwendig. Die aufgeführten Maßnahmen wären vor einer Ausschreibung technisch zwingend erforderlich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Regensburg
NUTS-Code: DE21J Pfaffenhofen a. d. Ilm
Postleitzahl: 93049
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen:
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.