OV_KSS Weißenhorn_Tragwerksplanung Referenznummer der Bekanntmachung: 467_2021 KSS Weißenhorn Tragwerksplanung
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weißenhorn
NUTS-Code: DE279 Neu-Ulm
Postleitzahl: 89264
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kreisspitelstiftung.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70174
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lutzabel.com
Abschnitt II: Gegenstand
OV_KSS Weißenhorn_Tragwerksplanung
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung sind Fachplanerleistungen für die Tragwerksplanung für die Erweiterung und Strukturverbesserung im Bestand im Zuge der Umsetzung der Schwerpunktbildung des medizinischen Konzeptes der Kreisspitalstiftung Weißenhorn am Standort Stiftungsklinik Weißenhorn. Vorgesehen ist eine stufenweise Beauftragung. Die Medizintechnikplanung ist nicht Gegenstand der Ausschreibung.
Kreisspitalstiftung Weißenhorn
89264 Weißenhorn
Um den aktuellen baulichen, medizinischen, hygienischen, pflegerischen und betriebswirtschaftlichen Anforderungen und Vorschriften gerecht zu werden, sind am Standort Stiftungsklinik Weißenhorn Erweiterungen und Strukturverbesserungen im Bestand im Zuge der Umsetzung der Schwerpunktbildung des medizinstrategisch Konzeptes geplant. Dabei ist der Anschluss von Erweiterungsflächen an den Bestand mitentsprechenden Eingriffen
Mitzuplanen. Entsprechend dem Raum- und Funktionsprogramm ist eine Bestandsfläche von ca. 9 000 m2 gegeben. Die Soll-Fläche beläuft sich auf ca. 14 100 m2. Das Krankenhaus befindet sich in einer eng bebauten Lage. Beim Bau ist der Krankenhausbetrieb aufrecht zu erhalten. Das Haus ist im Krankenhausplan aktuell mit 203 Planbetten vorgesehen aufgenommen.
Mit den vertraglichen Leistungen soll unverzüglich nach Auftragserteilung begonnen werden, da der Förderantrag Ende November Dezember 2021 beim Fördermittelgeber abzugeben ist.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Vorlage eines Auszuges aus dem Berufs- oder Handelsregister oder bei Bewerbern von außerhalb Deutschlands aus einem vergleichbaren Register des Staates, in dem der Bewerber niedergelassen ist, soweit eine Eintragung nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Bewerber niedergelassen ist, vorgesehen ist. Der Auszug hat den aktuellen Stand wiederzugeben und darf zum Zeitpunkt des Endes der Abgabefrist nach Ziffer IV.2.2. der Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union nicht älter als 3 Monate sein.
Bei einer Bewerbergemeinschaft ist ein entsprechender Auszug von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorzulegen.
1. Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung des Bewerbers:
a) mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Mio. EUR für Personenschäden und von mindestens 3 Mio. EUR für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden);
b) wobei die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Deckungssumme pro Kalenderjahrbetragen muss.
Bei einem in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen.
Im Falle von geringeren Versicherungssummen oder geringerer Maximierung der Ersatzleistung als vorstehendunter a)-b) genannt, ist eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens (in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumzugelassenen) einzureichen, aus der hervorgeht, dass im Auftragsfall die Versicherung an vorstehende Anforderungen unter a)-b) angepasst werden wird. Bei Bewerbergemeinschaften sind ein entsprechender Nachweis oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorzulegen.
2. Eigenerklärung zum Umsatz des Bewerbers (EUR, netto), der auf Leistungen entfällt, die mit den vorliegend ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar sind, aufgeteilt für die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre. Als vergleichbar angesehen werden Umsätze für Planungsleistungen Tragwerksplanung für Erweiterungen eines Gebäudes des Gesundheitswesens unter laufendem Betrieb.
1. Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung des Bewerbers:
a) mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Mio. EUR für Personenschäden und von mindestens 3 Mio. EUR für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden);
b) wobei die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Deckungssumme pro Kalenderjahrbetragen muss,
Bei einem in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen.
Im Falle von geringeren Versicherungssummen oder geringerer Maximierung der Ersatzleistung als vorstehendunter a)-b) genannt, ist eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens (in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumzugelassenen) einzureichen, aus der hervorgeht, dass im Auftragsfall die Versicherung an vorstehende Anforderungen unter a)-b) angepasst werden wird. Bei Bewerbergemeinschaften sind ein entsprechender Nachweis oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorzulegen;
2. Die Mindestvoraussetzung beträgt 0,8 Mio. EUR Umsatz durchschnittlich in den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren.
Bei einer Bewerbergemeinschaft sind die Umsätze zu addieren.
Ist der Bewerber/ein Bewerbergemeinschaftsmitglied noch keine 3 Geschäftsjahre tätig, beschränkt sich sein Nachweiszeitraum auf die Geschäftsjahre seiner Tätigkeit.
1. Mindestvoraussetzung ist die Eigenerklärung über mindestens 3 vergleichbare Referenzen des Bewerbers/des Mitglieds oder der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft über früher ausgeführte Aufträge in Form einer Darstellung der erbrachten wesentlichen Leistungen, jeweils mit Angabe
— bei Bewerbergemeinschaften: des Namens des Unternehmens, das das Referenzprojekt durchgeführt hat,
— der Rolle des Referenznehmers in dem Referenzprojekt,
— der Projektbezeichnung und Projektbeschreibung,
— des Projektvolumens (KG 200-600 nach DIN 276) und des Auftragswerts,
— des Erbringungszeitpunkt,
— des öffentlichen oder privaten Empfängers (Name/ Anschrift des Auftraggebers und Name des Ansprechpartners beim Auftraggeber mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse).
Vergleichbare Referenzen sind Referenzen, die dem Auftragsgegenstand nach Art und Umfang nahekommen oder ähneln und somit einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen. Hierbei wird ein großzügiger Maßstab angelegt.
Eine Referenz wird nur gewertet, wenn der Beginn der Planungsleistungen der Lph. 1 nach dem 1.1.2010 gelegen hat.
Eine Referenz gilt als vergleichbar, wenn sie folgenden Anforderungen erfüllt:
Auftragsgegenstand waren Tragwerksplanungsleistungen im Rahmen einer Neustrukturierung, eines Umbaus, Bauen im Bestand oder eines Teil-Neubaus aus dem Gesundheitswesen, Forschungs- oder Laborgebäude, Bauten im Pflegewesen (Bettenbau, Altenpflege etc.) oder Bettenbau kombiniert mit Untersuchungs- und Behandlungsbereich oder ein Krankenhausneubau/-teilneubau. "Planungsleistungen" bedeutet, dass bei der Referenz Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 6 beauftragt worden sein müssen (nicht zwingend alle Grundleistungen).
Der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft hat zu jedem Referenzprojekt die in dieser Anlage zur Beurteilung der Geeignetheit der Referenz geforderten Angaben zu machen.
2. Eigenerklärung, aus der die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten des Bewerbers in den letzten 3 Jahren ersichtlich ist.
Bei einer Bewerbergemeinschaft sind je Jahr die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten zu addieren. Sollte die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten nicht genau ermittelt werden können, ist jeweils eine durchschnittliche Zahl der Beschäftigten und der Führungskräfte anzugeben, die in dem betreffenden Jahr mindestens beschäftigt waren. Der Wert ist dann entsprechend zu kennzeichnen.
— Die Mindestanforderung für die Anzahl der Mitarbeiter beträgt im Durchschnitt der 3 Jahre 8 Mitarbeiter/Jahr.
Bei einer Bewerbergemeinschaft sind je Jahr die durchschnittliche Zahl der jedes Mitglieds der Bewerbergemeinschaft zu addieren. Sollte die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten nicht genau ermittelt werden können, ist jeweils eine durchschnittliche Zahl der Beschäftigten anzugeben, die in dem betreffenden Jahr mindestens beschäftigt waren. Der Wert ist dann entsprechend zu kennzeichnen.
Ist der Bewerber/ein Bewerbergemeinschaftsmitglied noch keine 3 Geschäftsjahre tätig, beschränkt sich sein Nachweiszeitraum auf die Geschäftsjahre seiner Tätigkeit
2) Mindestens eine der Referenzen muss eine Planungsleistung mit einem Projektgesamtvolumen von brutto 50,0 Mio. EUR (KG 200-600 nach DIN 276) sein.
Eine Referenz muss die Planung eines Teilneubaus beinhalten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9PDTM5
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Regelungen des GWB:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.