WBO — Neubau eines Wohngebäudes inkl. Kindertagesstätte an der Katharina-von-Bora-Str. 8 a in München
Vorinformation
Diese Bekanntmachung dient der Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: D-80287
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.swm.de
Abschnitt II: Gegenstand
WBO — Neubau eines Wohngebäudes inkl. Kindertagesstätte an der Katharina-von-Bora-Str. 8 a in München
Rückbau eines ehemaligen Heizkraftwerks-Gebäudes inkl. unterirdischem Teilabbruch und Nebengebäuden. Neubau eines Wohngebäudes mit 85 Wohneinheiten, einer integrierten Kindertagesstätte und einer zweigeschossigen Tiefgarage mit 65 Stellplätzen im 1. UG und 70 Stellplätzen im 2. UG.
— Außenwände / tragende Wände: Stahlbeton, Wärmedämmverbundsystem, Putzfassade,
— Innenwände: Stahlbeton, Mauerwerk, Trockenbau,
— Dachhaut: Warmdach mit extensiver Dachbegrünung,
— Grundfläche: 5 514,36 m2,
— Geschlossfläche: 10 065,26 m2,
— Wohnfläche: 6 600,10 m2,
— Gewerbliche Nutzfläche KiTa: 847,60 m2,
— BRI a: 56 449,80 m3,
— BGF a: 16.149,53 m2.
Katharina-von-Bora-Str. 8 a in
München
Fenster, Dachabdichtung inkl. Dachbegrünung, Wärmedämmverbundsystem, Putz- / Spachtel- und Malerarbeiten, Trockenbau, Innentüren, GALA.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Ort: keine Angabe
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Kalendertage nach Absendung (elektronisch oder per Fax) der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung (§ 134 GWB).
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass der Antragsteller die geltend gemachten Vergabeverstöße, soweit diese vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt wurden, innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen, soweit die Vergabeverstöße aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 – 3 GWB).