Beschreibung: Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien: Referenzen, Beschäftigungszahl
und Zahl der Führungskräfte, Zertifizierung des Informationssicherheits-Managementsystems
(ISMS) Möglicherweise geforderte Mindeststandards: • Geeignete, vergleichbare Referenzen
über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge Es werden in den letzten
höchstens drei Jahren (Stichtag ist der Ablauf der Angebotsfrist) mindestens drei
geeignete Referenzen verlangt. Die Referenzen haben sich auf Leistungen zu beziehen,
die mit der ausgeschriebenen Leistung in einem gewissen Rahmen vergleichbar sind.
Vergleichbar ist ein Referenzprojekt, wenn die erbrachten Leistungen dem Auftragsgegenstand
nach Art und Umfang nahekommen oder ähneln und somit einen tragfähigen Rückschluss
auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen.
Eine Referenz gilt als vergleichbar, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- Core-Switche Fa. HPE Aruba - Server-Access-Switche Fa. HPE Aruba - Distributorenswitche
Fa. HPE Aruba - Büroswitche Fa. HPE Aruba - Access-Switche Fa. HPE Aruba Der AG behält
sich vor, die Richtigkeit der eingereichten Referenzen zu prüfen und bei den Referenzgebern
Erkundigungen hierüber anzustellen. Sollten Referenzgeber keine positive Bewertung
der Referenzleistung abgeben, wird die Referenz nicht berücksichtigt. Stellt der Referenzgeber
dar, dass der Auftragnehmer eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung der Leistung
erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat, trifft der AG, in der Regel nach
Anhörung des Bieters, eine Prognoseentscheidung und entscheidet schließlich im Ermessen,
ob der Bieter vom Verfahren ausgeschlossen wird. Ein Nachbessern von schlechten Referenzen
ist nicht möglich, d. h. schlechte Referenzen können nicht durch Nachreichung besserer
Referenzen ersetzt werden. Die Referenzen sind in die dafür vorgesehene Liste einzutragen.
Die Liste kann auf einer zusätzlichen Seite erweitert werden. • Beschäftigtenzahl,
Zahl der Führungskräfte Es ist die durchschnittliche jährliche Beschäftigungszahl
des Bewerbers / Bieters und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren
anzugeben. • Zertifizierung des Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS) nach
DIN ISO/IEC 27001 für das Rechenzentrum • Eigenerklärung zur Eignung, Nichtvorliegen
von Ausschlussgründen Neben der Erfüllung der o. g. Eignungskriterien umfasst die
Eignungsprüfung auch die die Feststellung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
nach § 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe) und nach § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe).
1. Es ist zu erklären, dass für das Unternehmen keine zwingenden Ausschlussgründe
nach § 123 GWB vorliegen. Insbesondere ist Folgendes zu bestätigen: - Es ist keine
Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer in § 123 GWB
aufgeführten Straftat oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten rechtskräftig
verurteilt worden und es ist auch nicht aus denselben Gründen gegen das Unternehmen
eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden. - Das Unternehmen ist
seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung
nachgekommen. Alternativ ist zu erklären, welche zwingenden Ausschlussgründe nach
§ 123 GWB für das Unternehmen vorliegen. 2. Weiterhin ist zu erklären, dass für das
Unternehmen keine fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Insbesondere
ist Folgendes zu bestätigen: - Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher
Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
verstoßen. Insbesondere wurden und werden den Mitarbeitenden wenigstens diejenigen
Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt, die nach dem
Mindestlohngesetz (MiloG), einem nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) mit Wirkungen
des Arbeitnehmer-Entsendungsgesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag
oder einer dazu erlassenen Rechtsverordnung für die betreffenden Leistungen verbindlich
vorgegeben werden. - Das Unternehmen ist nicht zahlungsunfähig. Es ist kein Insolvenzverfahren
oder kein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren beantragt, eröffnet oder
die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden. Das Unternehmen
befindet sich nicht in Liquidation und hat seine Tätigkeit auch nicht eingestellt.
- Das Unternehmen hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung
begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird (z. B. Strafermittlungsverfahren).
Dies gilt auch für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist (z. B.
Untersuchungshaft). - Das Unternehmen hat mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen
getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt, die eine Verhinderung, Einschränkung
oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. - Das Unternehmen hat nicht
eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags
oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies hat
nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren
Rechtsfolge geführt. Alternativ ist zu erklären, welche fakultativen Ausschlussgründe
nach § 124 GWB für das Unternehmen vorliegen. Zudem ist eine Schilderung erforderlich,
warum die angegebenen fakultativen Ausschlussgründe nicht zum Ausschluss vom Verfahren
führen sollen. 3. Darüber hinaus besteht bei Vorliegen von Ausschlussgründen die Möglichkeit,
die Maßnahmen zur Selbstreinigung (Ausgleich des finanziellen Schadens + Mitwirkung
bei der umfassenden Aufklärung + konkrete technische, organisatorische und personelle
Maßnahmen) zu erörtern. Angebote von Unternehmen, für die Ausschlussgründe vorliegen,
können bzw. müssen von der Wertung ausgeschlossen werden.