Immobilienangebot zum Kauf eines ehemaligen Krankenhauses in D-91217 Hersbruck (Bayern) Referenznummer der Bekanntmachung: 000094-01
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Simonshofer Straße 55
Ort: Lauf an der Pegnitz
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91207
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Vergabestelle Kh/VD-2/E
E-Mail:
Telefon: +49 9113983196
Fax: +49 9113983141
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kh-nuernberger-land.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Immobilienangebot zum Kauf eines ehemaligen Krankenhauses in D-91217 Hersbruck (Bayern)
Das Klinikum Nürnberg in Vertretung der Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH beabsichtigt den Verkauf eines ehemaligen Krankenhauses in D-91217 Hersbruck (Bayern) mit einem großen, parkähnlich angelegten Grundstück im Rahmen eines Bieterverfahrens gegen Höchstgebot.
Das Klinikum Nürnberg in Vertretung der Krankenhäuser Nürnberger Land GmbH beabsichtigt den Verkauf eines ehemaligen Krankenhauses in D-91217 Hersbruck (Bayern) mit einem großen, parkähnlich angelegten Grundstück im Rahmen eines Bieterverfahrens gegen Höchstgebot.
Das Verhandlungsverfahren wird aufgehoben, da von den Marktteilnehmern keine adäquaten Angebote eingegangen sind.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Immobilienangebot zum Kauf eines ehemaligen Krankenhauses in D-91217 Hersbruck (Bayern)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Bezeichnung als „Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach VgV“ erfolgt aus rein technischen Gründen und hat keine Verbindlichkeit.
Insbesondere bindet sich die ausschreibende Stelle hierdurch nicht freiwillig an die Vorgaben der VgV und/oder anderer förmlicher Vergaberegelungen.
Postanschrift: Promenade 27 (Schloss)
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 981531277
Fax: +49 981531837
Internet-Adresse: www.regierung.mittelfranken.bayern.de
§ 135 GWB regelt: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber (1.) gegen § 134 verstoßen hat oder (2.) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten nennen. Der Antrag ist u.a. dann unzulässig, soweit
(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Vgl. außerdem § 134 GWB.