Vertragsschluss nach 130a Abs. 8 SGB V Blutgerinnungsfaktor VIII (Handelsname: FAKTOR VIII SDH Intersero®), ATC B02BD02
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Carl-Wery-Str. 28
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 81739
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): AOK Bayern - Die Gesundheitskasse
E-Mail:
Fax: +49 8962730650151
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vertragsschluss nach 130a Abs. 8 SGB V Blutgerinnungsfaktor VIII (Handelsname: FAKTOR VIII SDH Intersero®), ATC B02BD02
Die AOK Bayern beabsichtigt, mit dem Hersteller des Arzneimittels Blutgerinnungsfaktor VIII (Handelsname: FAKTOR VIII SDH Intersero®), ATC B02BD02 einen Vertrag gemäß § 130a Abs. 8 SGB V abzuschließen. Es handelt sich um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB.
Die AOK Bayern beabsichtigt, mit dem Hersteller des Arzneimittels Blutgerinnungsfaktor VIII (Handelsname: FAKTOR VIII SDH Intersero®), ATC B02BD02, einen Vertrag gemäß § 130a Abs. 8 SGB V abzuschließen. Die AOK Bayern geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da der Vertrag keine Lenkungswirkung zugunsten des vertragsgegenständlichen Arzneimittels entfaltet und im Vertrag keine Exklusivität gewährt wird. Es besteht kein Wettbewerb durch Reimporteure. Das Präparat besitzt aufgrund seiner Zusammensetzung aus Blutplasma Alleinstellungsmerkmal und ist nicht gegen Präparate anderer Hersteller austauschbar. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Er wird nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Der Vertrag soll abgeschlossen werden mit der
Intersero GmbH
Am Klingenweg 13
65396 Walluf
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die AOK Bayern beabsichtigt, mit dem Hersteller des Arzneimittels Blutgerinnungsfaktor VIII (Handelsname: FAKTOR VIII SDH Intersero®), ATC B02BD02, einen Vertrag gemäß § 130a Abs. 8 SGB V abzuschließen. Die AOK Bayern geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da der Vertrag keine Lenkungswirkung zugunsten des vertragsgegenständlichen Arzneimittels entfaltet und im Vertrag keine Exklusivität gewährt wird. Es besteht kein Wettbewerb durch Reimporteure. Das Präparat besitzt aufgrund seiner Zusammensetzung aus Blutplasma Alleinstellungsmerkmal und ist nicht gegen Präparate anderer Hersteller austauschbar. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Er wird nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Der Vertrag soll abgeschlossen werden mit der
Intersero GmbH
Am Klingenweg 13
65396 Walluf
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Walluf
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: +49 2289499-400
§ 135 GWB
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.