Vergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen auf der Linie 8 im Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Hauptplatz 22
Ort: Pfaffenhofen a. d. Ilm
NUTS-Code: DE21J Pfaffenhofen a. d. Ilm
Postleitzahl: 85276
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm
E-Mail:
Telefon: +49 8441275807
Fax: +49 8441275986
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-pfaffenhofen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen auf der Linie 8 im Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm
Der Landkreis Pfafffenhofen a.d. Ilm vergibt als zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007. Der öDA umfasst öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen auf der Linie 8 des Verkehrsverbunds Großraum Ingolstadt ((Münchsmünster-) Geisenfeld - Rohrbach (- Pfaffenhofen)).
Die Leistungserbringung gliedert sich in zwei Zeiträume: "Vorlaufphase" (01.09.2023 - 31.12.2023), während derer lediglich ein Basisangebot an Verkehrsleistungen zu erbringen ist, und "Regelbetrieb" (01.01.2024 - 31.07.2025), der eine deutliche Verdichtung des Angebots vorsieht. Der Leistungsumfang beträgt während der Vorlaufphase ca. 38.000 Wagen-km pro Jahr und während des Regelbetriebs ca. 170.000 Wagen-km pro Jahr. Der genaue Umfang ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
Die Betriebsaufnahme hat am 01.09.2023 zu erfolgen. Die Laufzeit des Auftrags endet am 31.07.2025. Der Auftraggeber hat eine zweimalige Verlängerungsoption von jeweils sechs Monaten.
Gegenstand der Ausschreibung ist ein öffentllicher Dienstleistungsaufrag über öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr mit Bussen auf der Linie 8 des Verkehrsverbunds Großraum Ingolstadt ((Münchsmünster-) Geisenfeld - Rohrbach (- Pfaffenhofen).
Die Leistungserbringung gliedert sich in zwei Zeiträume: "Vorlaufphase" (01.09.2023 - 31.12.2023), während derer lediglich ein Basisangebot an Verkehrsleistungen zu erbringen ist und "Regelbetrieb" (01.01.2024 - 31.07.2025), der eine deutliche Verdichtung des Angebots vorsieht. Der Leistungsumfang beträgt während der Vorlaufphase ca. 38.000 Wagen-km pro Jahr und während des Regelbetriebs ca. 170.000 Wagen-km pro Jahr. Die Leistungserbringung erfordert nach der Planung des Auftraggebers in der Spitze den Einsatz von einem Standardlinienbus und einem PKW mit acht Fahrgastplätzen.
Die Betriebsaufnahme hat am 01.09.2023 zu erfolgen. Die Laufzeit des Auftrags endet am 31.07.2025. Der Auftraggeber hat eine zweimalige Verlängerungsoption von jeweils sechs Monaten.
Der genaue Umfang ergibt sich aus den zur Verfügung gestellten Fahrplänen und den übrigen Vergabeunterlagen.
Der Auftraggeber hat eine zweimalige Verlängerungsoption von jeweils sechs Monaten.
Die Fortschreibung und Modifikation des Verkehrsangebotes durch entsprechende Leistungsänderungen obliegt dem Landkeris Pfaffenhofen a.d. Ilm. Er kann mengenmäßige Änderungen der Verkehrsleistungen in Form von Zu- und Abbestellungen oder Umbestellungen sowie qualitative Leistungsänderungen im Umfang von jeweils bis zu +/- 25 % des kalkulierten und preisfortgeschriebenen Vollkostenpreises verlangen. In qualitativer Hinsicht kann insbesondere verlangt werden, dass die auf der vertragsgegenständlichen Linie nach der Leistungsbeschreibung bzw. ihren Anlagen einzusetzende Fahrzeuge - soweit technisch machbar - mit weiteren Ausstattungsmerkmalen aus- bzw. nachgerüstet werden. Näheres hierzu regeln die Vergabeunterlagen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Bieter haben ihrem Angebot einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister (nicht vor dem 01.04.2023 datiert) beizufügen. Hierfür ausreichend ist ein Ausdruck aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind. Bei Bietern aus einem anderen Mitgliedstaat ist eine gleichwertige aktuelle Bescheinigung des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Bieters mit Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Falls keine Eintragungspflicht im Handelsregister besteht, ist eine formlose Erklärung vorzulegen, weshalb keine Eintragungspflicht besteht und darüber, wer die vertretungsberechtigten Personen sind, abzugeben.
Der Nachweis der wirtschaftlichen und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters sowie über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB erfolgt durch eine Erklärung des Bieters, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe
1.keine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen einer Straftat nach den in § 123 Abs. 1 GWB genannten strafrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten in den letzten fünf Jahren vor Angebotsabgabe rechtskräftig verurteilt worden ist und dass gegen ihn in diesem Zeitraum auch keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer derartigen Straftat festgesetzt worden ist;
2.der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung stets ordnungsgemäß nachgekommen ist und Gegenteiliges in den letzten fünf Jahren vor Angebotsabgabe weder durch eine rechtskräftige Gerichts- noch durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde;
3.der Bieter bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen beachtet und in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe keinerlei diesbezüglichen Verstöße begangen hat;
4.der Bieter nicht zahlungsunfähig ist und über das Vermögen des Bieters weder ein Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist sowie dass derartige Umstände auch in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben;
5.der Bieter sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat sowie dass derartige Umstände auch in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben;
6.weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe eine schwere und die Integrität des Bieters infrage stellende Verfehlung begangen hat;
7.der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
8.dass nach Kenntnis des Bieters kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,
9.dass der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags keine wesentlichen Anforderungen erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und/oder dass dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat;
10.der Bieter nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) oder § 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist;
11.weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB oder als nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter zuzurechnen ist, in den letzten fünf Jahren vor Angebotsabgabe nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt oder nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist;
12.der Bieter keinen der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen hat;
13.der Bieter über wirtschaftliche Mittel in einem solchen Umfang verfügt, dass diese zur Erfüllung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag ausreichen werden und dass der Bieter dies im Falle einer eventuell in der Phase der Prüfung und Wertung der Angebote erfolgenden entsprechenden Anforderung des Auftraggebers durch Einreichung entsprechender Unterlagen im Sinne der Absätze 4 und 5 des § 45 VgV unverzüglich nachweisen kann.
14.der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist.
Beruft sich der Bieter zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten eines Dritten, oder erklärt er bei der Angebotsabgabe, dass er die Übertragung von Fahrbetriebsleistungen auf konkret benannte Nachunternehmer beabsichtigt, sind die Nachweise und Erklärungen nach den Ziffern III.1.1) - III.1.3) auch für die Dritten bzw. Nachunternehmer vorzulegen.
Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV. Der Auftraggeber bietet allerdings darum hiervon abzusehen und stattdessen ausschließlich die bereitgestellten Formulare/Vordrucke zu verwenden.
Näheres regeln die Vergabeunterlagen.
Der Bieter gilt als technisch und beruflich leistungsfähig, wenn anzunehmen ist, dass er über die speziellen Sachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen ÖPNV-Leistungen erforderlich sind und davon ausgegangen werden kann, dass er die Geschäfte eines Busunternehmens unter Beachtung der für die Personenbeförderung geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit beim Betrieb der Buslinien vor Schäden und Gefahren bewahren wird und auch die sonstigen für ihn einschlägigen Rechtsvorschriften beachtet.
Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage von Referenzen des Bieters (Vordruck 4) über vom Bieter in den letzten 3 Jahren erbrachte, mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbare Verkehrsleistungen.
Zusätzlich legt der Bieter zum Nachweis wahlweise eine der folgenden Unterlagen vor:
•Bescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) über die fachliche Eignung gem. §§ 3, 4, 6, 7 PBZugV (§ 3 „Fachliche Eignung“, § 4 „Fachkundeprüfung“, § 6 „Gleichwertige Abschlussprüfungen“, § 7 „Anerkennung leitender Tätigkeit“). Die IHK stellt die Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der VO 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus (Art. 21 VO Nr. 1071/2009); ausländische Bieter legen eine entsprechende Bescheinigung in deutscher Übersetzung vor; oder
•Vorlage einer gültigen Genehmigungsurkunde für den Linienverkehr mit Kraftomnibussen gemäß § 42 PBefG oder
•Vorlage einer gültigen Genehmigungsurkunde für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen.
§§ 3 ff. PBZugV
Art. 3 VO (EG) 1071/2009
Bieter haben bei Angebotsabgabe zu erklären (Vordruck 6), dass die von ihnen angestellten Arbeitnehmer nicht zu schlechteren Löhnen und Bedingungen beschäftigt werden, als in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen vorgegeben. Hierzu zählen Tarifverträge für das private Omnibusgewerbe in Bayern (LBO/ÖTV), Tarifverträge für den öffentlichen Dienst und der LBO-Lohntarifvertrag Nr. 29 vom 10. März 2021. Näheres regeln die Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Verkürzung der Angebotsfrist nach § 15 Abs. 3 VgV auf 15 Tage ab Absendung der Auftragsbekanntmachung erfolgt in Anbetracht der Dringlichkeit der Beschaffung zum 01.09.2023. Der Auftragnehmer bedarf gemessen an der auszuschreibenden Verkehrsleistung einer Rüstzeit (für die Einstellung von Personal und Fahrzeugbeschaffung) von erfahrungsgemäß mind. 3 Wochen ab Zuschlagserteilung. Der ausgeschriebene Verkehrsvertrag enthält zudem Melde- und Berichtspflichten, die aus betrieblichen Gründen notwendig sind, um eine störungsfreie Betriebsaufnahme zum 01.09.2023 sicherzustellen und in einem ausreichenden zeitlichen Abstand vor der Betriebsaufnahme zu erfüllen sind. Die Einhaltung der vorgenannten Vorlauffristen wären bei Einhaltung der regelmäßigen Angebotsfrist von 30-Tagen praktisch kaum einzuhalten, so dass eine Verkürzung der Angebotsfrist auf 15-Tage aus Sicht der Vergabestelle zwingend geboten ist.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zeitgleich mit dieser Auftragsbekanntmachung hat der Auftraggeber eine Vorinformation gem. § 8a Abs. Abs. 2 Satz 1 iVm Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 zur Veröffentlichung an das EU-Amtsblatt versandt. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass zum Zeitpunkt der beabsichtigten Betriebsaufnahme am 01.09.2023 sowohl die damit ausgelöste Frist zur Stellung von Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Bussen gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG als auch die einjährige Wartefrist nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 noch nicht verstrichen sein wird. Die Möglichkeit zur Stellung eigenwirtschaftlicher Genehmigungsanträge wird dadurch jedoch nicht berührt. Für den Fall eines erfolgreichen eigenwirtschaftlichen Antrags sieht der öDA eine Aufhebungsklausel vor. Von der Einhaltung der Jahresfrist wird unter Berücksichtung der EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urt. v. 20.9.2018 – C-518/17 (Stefan Rudigier / Salzburger Verkehrsverbund GmbH)) abgesehen.
Die Vergabeunterlagen (inkl. der Aufforderung zur Angebotsabgabe) sind auf der Vergabeplattform, die unter dem oben unter Ziffer I.3) genannten Link erreichbar ist, frei zugänglich abrufbar, einer vorherigen Registrierung bedarf es nicht. Rückfragen der Bieter sowie die Antworten der Vergabestelle werden in anonymisierter Form allen registrierten Unternehmen auf der Vergabeplattform unter dem vorgenannten Link zur Verfügung gestellt. Die Bieter sind angehalten regelmäßig die aktuellen Informationen der Vergabestelle einzusehen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche etwaigen Änderungen und Ergänzungen zu den Vergabeunterlagen ausschließlich im Internet unter dem angegebenen Link veröffentlicht werden.
Postanschrift: Maxilmilianstraße 39
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Ort: keine
Land: Deutschland
Die Vergabeunterlagen, insbesondere die Verfahrensbedingungen, die Formularvorlagen, Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen sowie die Bekanntmachung müssen nach Erhalt/Download durch die Bieter auf Vollständigkeit und Lesbarkeit geprüft werden. Enthalten die Bekanntmachung, die
Vergabeunterlagen oder die den Bietern mitgeteilten und zugänglich gemachten Unterlagen oder sonstigen Informationen Unklarheiten oder verstoßen diese gegen geltendes Recht, so weist der Bieter die Vergabestelle unverzüglich – spätestens jedoch mit der Angebotsabgabe – schriftlich darauf hin. Anderenfalls kann er sich auf die Unklarheiten oder die Rechtsverstöße nicht berufen. Nicht aufgeklärte Unklarheiten hat der Bieter als von ihm zu tragende Risiken in sein Angebot einzukalkulieren.
Etwaige Verfahrensrügen sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Auf die Rügepflichten des Bieters nach § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Außerdem weist die Vergabestelle ausdrücklich auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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