Vergabe von Verkehrsleistungen im straßengebundenen ÖPNV auf der Linie 8 im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Hauptplatz 22
Ort: Pfaffenhofen an der Ilm
NUTS-Code: DE21J Pfaffenhofen a. d. Ilm
Postleitzahl: 85276
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm
E-Mail:
Telefon: +49 8441275807
Fax: +49 8441275986
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-pfaffenhofen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Verkehrsleistungen im straßengebundenen ÖPNV auf der Linie 8 im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm
Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm
Der Landkreis Pfafffenhofen a.d. Ilm vergibt als zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007. Der öDA umfasst öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehre mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen auf der Linie 8 des Verkehrsverbunds Großraum Ingolstadt ((Münchsmünster-) Geisenfeld - Rohrbach (-Pfaffenhofen)).
Die Leistungserbringung gliedert sich in zwei Zeiträume: "Vorlaufphase" (01.09.2023 - 31.12.2023), während derer lediglich ein Basisangebot an Verkehrsleistungen zu erbringen ist und "Regelbetrieb" (01.01.2024 - 31.07.2025), der eine deutliche Verdichtung des Angebots vorsieht. Der Leistungsumfang beträgt während der Vorlaufphase ca. 38.000 Wagen-km pro Jahr und während des Regelbetriebs ca. 170.000 Wagen-km pro Jahr.
Die Einzelheiten zu den (Mindest-)Anforderungen für Fahrplan und Standards der von dem beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 5 PBefG dem "Ergänzenden Dokument Verkehrsleistungen Linie 8" zu entnehmen. Dieses ist unter https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/leben/mobilitaet/aktuelles/ öffentlich zugänglich und abrufbar. Die Einzelheiten der zu beachtenden Vorgaben hinsichtlich des Beförderungsentgelts ergeben sich aus den Tarifbestimmungen des Verkehrsverbundes Großraum Ingolstadt ("VGI“). Der Betreiber hat zudem einen Kooperationsvertrag mit dem VGI abzuschließen. Tarifbestimmungen und Kooperationsvertrag sind aus dem ergänzenden Dokument ersichtlich.
Die Laufzeit des öDA beginnt am 01.09.2023 und endet am 31.07.2025. Der Auftraggeber hat eine zweimalige Verlängerungsoption um jeweils sechs Monate.
Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GWB regelt der öDA.
Der Betreiber ist gemäß Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007 verpflichtet, einen bedeutenden Teil der Verkehrsleistung selbst zu erbringen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zeitgleich mit dieser Vorinformation hat der Auftraggeber die Auftragsbekanntmachung zur Veröffentlichung versandt. Er weist darauf hin, dass zum Zeitpunkt der beabsichtigten Betriebsaufnahme am 01.09.23 sowohl die damit ausgelöste Frist zur Stellung von Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG als auch die einjährige Wartefrist nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 noch nicht verstrichen sein wird. Die Möglichkeit zur Stellung eigenwirtschaftlicher Genehmigungsanträge wird dadurch jedoch nicht berührt. Für den Fall eines erfolgreichen eigenwirtschaftlichen Antrags sieht der öDA eine Aufhebungsklausel vor. Von der Einhaltung der Jahresfrist wird unter Berücksichtung der EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urt. v. 20.9.2018 – C-518/17 (Stefan Rudigier/Salzburger Verkehrsverbund)) abgesehen.
Hinweis für eigenwirtschaftliche Anträge:
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass die geplante Betriebsaufnahme (Abschnitt II.2.7) noch vor dem Ablauf der Frist des § 12 Abs. 6 PBefG vorgesehen ist; die Frist für die Stellung eigenwirtschaftlicher Anträge wird dadurch jedoch nicht berührt.
Die Vergabe erfolgt als Gesamtleistung (Linie) vgl. 8a Abs. 2 S.4 iVm § 13 Abs. 2a S.2 PBefG. Eigenwirtschaftliche Anträge haben nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG die unter Abschnitt II.2.4) beschriebenen Anforderungen (insbesondere des "Ergänzenden Dokuments Verkehrsleistungen Linie 8") zu erfüllen und können sich nur auf die gesamte Leistung gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG (Linie 8) beziehen. Eigenwirtschaftliche Anträge, die hiervon wesentlich abweichen oder sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zu versagen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verkehrsdienste aus Sicht der zuständigen Behörde wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft eigenwirtschaftlich betrieben werden können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Glaubhaftmachung des dauerhaften eigenwirtschaftlichen Betriebs auch die verbindliche Zusicherung derjenigen Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG voraussetzt, die sich aus dem ergänzenden Dokument ergeben.
Der Landkreis Pfaffenhofen weist darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden Vergabe entgegen der Angabe unter Abschnitt IV.1) um eine wettbewerbliche Vergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370 i.V.m. § 15 Vergabeverordnung (VgV) handelt. Soweit dort "Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007)" angegeben ist, erfolgte dies nur, weil die Angabe der eigentlichen Verfahrensart technisch nicht möglich war.
Das Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge ist auf den zu vergebenden öDA nicht anwendbar, da dieser mit einer jährlichen Personenverkehrsleistung von weniger als 300 000 Kilometern dem § 3 Abs. 2 lit. a) SaubFahrzeugBeschG unterfällt.
Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Fristen zur Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus §§ 135 und 160 GWB. Auf die Rechtsbehelfsfristen des § 160 Abs. 3 GWB, insbesondere die darin enthaltene Obliegenheit, Verfahrensverstöße gegenüber dem Auftraggeber rechtzeitig zu rügen, wird hingewiesen. Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesamts für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/
Die zuständige Stelle für das Nachprüfungsverfahren ist:
Vergabekammer Südbayern
Maxilmilianstraße 39 80538 München, Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 8921762411
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/
Fax: +49 8921762847