Generalsanierung Grundschule Königsbrunn-Nord BA 2 mit Hort - 242-1021-01 Rigole BA2 Referenznummer der Bekanntmachung: 242-1021-01 Rigole BA2
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Königsbrunn
NUTS-Code: DE276 Augsburg, Landkreis
Postleitzahl: 86343
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Generalsanierung Grundschule Königsbrunn-Nord BA 2 mit Hort - 242-1021-01 Rigole BA2
242 KGS Grundschule Königsbrunn Generalsanierung Nord BA 2 mit Hort
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
1 Stk. Substatfiler Beton2 Stk. Inspektionsschächte Beton40 m Sickerleitunge140 m³ Füllstoff für Rohrrigole90 m³ Asphaltabbruch100 m³ Kanalgraben geböscht herstellen820 m³ Boden Baugrube lösen fördern verfüllen270 m³ FSS Fläche ruhender Verkehr
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Neuburg
NUTS-Code: DE21I Neuburg-Schrobenhausen
Postleitzahl: 86633
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften , die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zu Angebotsabgabe, Der Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind