Einführung eines einer Daten- und Prozessmanagement-Plattform (Clinical-Data-Repository) für die Kreiskliniken Dillingen-Wertingen Referenznummer der Bekanntmachung: DW_KHZG_01-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dillingen
NUTS-Code: DE277 Dillingen a.d. Donau
Postleitzahl: 89407
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.khdw.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Einführung eines einer Daten- und Prozessmanagement-Plattform (Clinical-Data-Repository) für die Kreiskliniken Dillingen-Wertingen
Die Kreiskliniken Dillingen-Wertingen gGmbH betreibt die Kreisklinik St. Elisabeth in Dillingen und die Kreisklinik Wertingen in Wertingen im Regierungsbezirk Schwaben (Bayern). An beiden Standorten stehen 317 Betten für eine gehobene medizinische Grund- und Regelversorgung zur Verfügung. Insgesamt werden über 900 Mitarbeiter*innen beschäftigt.
Um den komplexen Anforderungen der grundsätzlichen Digitalisierung und des Krankenhauszukunftsgesetztes (KHZG) mehrwertstiftend und nachhaltig gerecht zu werden, beabsichtigen die Kreiskliniken Dillingen-Wertingen eine Daten- und Prozessmanagement-Plattform aufzubauen, die es ermöglicht, dass alle zum Patienten relevanten Daten in einem Clinical-Data-Repository sicher, qualitätsgeprüft und wiederverwendbar vorgehalten werden.
Kreisklinik St. Elisabeth Ziegelstraße 38 89407 Dillingen a.d. Donau, Kreisklinik Wertingen Ebersberg 36 86637 Wertingen
Mit dem Clinical-Data-Repository soll zum einen die notwendige und gesetzlich vorgegebene Interoperabilitätsfähigkeit geschaffen werden und zum anderen soll es den Kreiskliniken Dillingen-Wertingen ermöglicht werden, einen vollständigen und qualitätsgesicherten Patientendatensatz aufzubauen und diesen allen internen und externen Stakeholdern und Prozessen datenschutzkonform und sicher zur Verfügung zu stellen. So wird zukünftig gewährleistet, dass die gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Interoperabilität und Sicherheit realisiert und die künftige Komplexität als auch die Kosten im Bereich der Systemintegration und Transformation reduziert werden. Dies dient nicht nur der Qualitätssteigerung der internen Klinikprozesse, so werden auch die Services und Prozesse zu Patienten und externen Partner (Einweiser, Nachsorger, Rettungsdienst etc.) über diese Plattform eingebunden, was zu einer nahtlosen und qualitätssteigernden Integration der Kreiskliniken Dillingen-Wertingen in die regionalen Versorgungstrukturen führen soll. So soll eine Datenqualität aufgebaut werden, die dann für die Implementierung der ebenfalls gesetzlich geforderten medizinischen Entscheidungsunterstützung benötigt wird. Mit dem Projekt wird somit das Ziel verfolgt, eine offene und auf Standards aufbauende serviceorientierte Architektur zu etablieren, die es den Kreiskliniken Dillingen-Wertingen ermöglicht, auch auf alle künftigen Einflussfaktoren (politisch, technisch, strategisch etc.) flexibel und bedarfsgerecht zu reagieren und somit eine Investitionssicherheit in den anstehenden Projekten und die damit verbundene Umsetzung institutioneller, interdisziplinärer und intersektoraler eHealth Anforderungen zu gewährleisten.
Weitere Einzelheiten zur Leistung sowie zu den benötigten Schnittstellen enthalten die Vergabeunterlagen, die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs an die gemäß Ziff. II.2.9 dieser Bekanntmachung ausgewählten Bieter ausgegeben werden (Leistungsbeschreibung, Anforderungskatalog etc.). Zu den Vergabeunterlagen gehört auch das Vertragswerk. Es ist beabsichtigt, dieses Vertragswerk auf Grundlage der EVB-IT zu erstellen.
Der Vertrag, der nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgegeben wird, enthält weitere Einzelheiten zur Vertragsverlängerungsoption (vgl. Ziff. II.2.7).
Vergaben nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV (zusätzliche Lieferungen des ursprünglichen Auftragnehmers) und § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV (Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen) bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Zu Ziffer II.2.10: Varianten/ Alternativangebote sind Gegenstand des Verhandlungsverfahrens. Der Ausschluss von Varianten/ Alternativangeboten bleibt vorbehalten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Braunschweig
NUTS-Code: DE911 Braunschweig, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zu Ziff. II.1.7 und Ziff. V.2.4: Der zum Zeitpunkt der Ausschreibung maßgebliche Schwellenwert in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR wird während der Laufzeit erreicht.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMG6CXH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
- § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
- Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.