Netzwerkkomponenten Referenznummer der Bekanntmachung: ITC2278
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.koeln-bonn-airport.de
Abschnitt II: Gegenstand
Netzwerkkomponenten
Ergänzung und Wartung des vorhandenen Netzwerkes im 7x24 h Betrieb am Köln Bonn Airport. Die meisten Komponenten befinden sich im Sicherheitsbereich des Flughafens. Die befugten Mitarbeiter des ANs werden vor dem Zutritt überprüft und durchsucht (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG).
a) Abschluss eines Wartungs- und Service-Vertrages für Netzkomponenten und Netzmanagementsoftware, sowie der Abschluss eines Rahmenvertrages über die Lieferung und Implementierung von Netzkomponenten zur punktuellen Ergänzung des bestehenden Netzwerkes.
ba) Der Auftraggeber hat ein Netzwerk, bestehend aus ca. 400 Netzwerkkomponenten des Herstellers Cisco Systems mit einem Wert von ca. 2.450.000 EUR Anschaffungspreis (netto, exklusive Umsatzsteuer); Es handelt sich unter anderem um Komponenten folgenden Typs:
baa) Campus Access- und Distribution-Switches aus der Cisco Catalyst-Familie (C6500, C6800, C2900, C3500, C3700, C4500) bab) Datacenter-Switches aus der Cisco Nexus-Familie (N7k, N5K, N2K, N9K, N3K) bac) WLAN-Komponenten des Herstellers Cisco Systems (WLC 5500, AP2600, AP2700, 3700) bad) Firewalls aus der Cisco ASA-Familie bae) Cisco Prime Infrastructure baf) Cisco Identity Services Engine (ISE) bb) Der Umfang der in der Rahmenvertragslaufzeit zu liefernden Komponenten beträgt ca. 95.000 EUR (netto, exklusive Umsatzsteuer) pro Jahr:
bba) Access Switches aus der Cisco Catalyst Familie bbb) Backbone-Switches aus der Cisco Catalyst Familie bbc) Datacenter-Switches aus der Cisco Nexus Familie bbd) Access Points aus der Cisco Aironet Familie bc) Für die Implementierung der zuvor aufgelisteten Netzkomponenten wird seitens des Lieferanten eine Unterstützung bei Konfiguration und Inbetriebnahme erwartet c) Für die Wartung ist einzuhalten:
ca) Bereitschafts- und Reaktionszeiten:
caa) Telefon- und Email-Support, durch qualifizierten Spezialisten;
cab) 7 x 24 (Montag bis Sonntag 00:00 bis 24:00 Uhr).
cb) Entstörung, Vor-Ort-Einsatz:
cba) Telefonische Reaktionszeit von 30 Minuten mit einem qualifizierten Mitarbeiter;
cbb) Unterstützung des 1st und 2nd Level Supports bei der Fehlersuche und Behebung;
cbc) Nach Anforderung des Auftraggebers muss ein qualifizierter Mitarbeiter innerhalb von zwei Stunden unterstützend vor Ort sei.
cc) Wiederherstellungszeit von vier Stunden ab Call-Aufgabe durch den Auftraggeber;
cd) Workarounds, die erreichen, dass nach vier Stunden aus Sicht der Anwendungen keine Störungen mehr vorliegen, sind zugelassen;
ce) Austausch defekter Hardware:
cea) Die Anlieferung von Ersatzhardware erfolgt innerhalb von 2 bzw. 4 Stunden in Abhängigkeit vom Komponenten-Typ;
ceb) Bei einem notwendigen Tausch von Komponenten ist der Auftragnehmer verpflichtet, nur Originalersatzteile zu verwenden.
cf) Der Wartungsvertrag bezieht sich aktuell auf ca. 400 Netzwerkkomponenten des Herstellers Cisco Systems (zuzüglich Transceiver);
cg) Mit Ausnahme der Software-Wartung sind die vorgenannten Dienstleistungen auch für Komponenten zu erbringen, die den Status „End of Service“ (EoS) haben, also nicht durch einen Service-Vertrag mit Cisco Systems „rückversicherbar“ sind. Für diese Fälle ist eine entsprechende Hardwarevorhaltung durch den Auftragnehmer erforderlich.
Bei Leistungsbeginn und während der Vertragsdauer muss jeder Mitarbeiter des Auftragnehmers, der das Gelände des Auftraggebers betritt, sicherheitsüberprüft (Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG) sein.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung und Wartung von Netzwerkkomponenten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Homburg
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 61352
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
a) Der Auftraggeber ist Sektorenauftraggeber nach §§ 100 Abs. 1 Nr. 2, 102 Abs. 5 GWB.
b) Das vom Auftraggeber gewählte Verfahren ist ein nicht offenes Verfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme nach dem 4. Teil des GWB und der Sektorenverordnung (SektVO).
c) Der Auftraggeber weist darauf hin, dass allein der Inhalt der vorliegenden EU-weiten Veröffentlichung maßgeblich ist, wenn die Bekanntmachung zusätzlich in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlicht wird und der Bekanntmachungstext in diesen zusätzlichen Bekanntmachungen nicht vollständig, unrichtig, verändert oder mit weiteren Angaben wiedergegeben wird.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Regelungen des GWB:
§ 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.