FE 08.0263/2020/GRB - Prüfmethode zur validen Bestimmung von Luftporengehalten an Fahrbahndeckenbetonen Referenznummer der Bekanntmachung: Z2sä-FE 08.0263/2020/GRB
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 08.0263/2020/GRB - Prüfmethode zur validen Bestimmung von Luftporengehalten an Fahrbahndeckenbetonen
FE 08.0263/2020/GRB - Prüfmethode zur validen Bestimmung von Luftporengehalten an Fahrbahndeckenbetonen
Der LP-Gehalt in Fahrbahndeckenbetonen wird für gewöhnlich durch einen Luftgehaltsprüfer (LP-Topf) nachgewiesen. Mit dieser Prüfmethode kann zwar rasch und frühzeitig der LP-Gehalt im Frischbeton abgeschätzt werden, jedoch ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei wie bei den Festbeton-Kennwerten nur um einen indirekten Kennwert für den Frost-Tausalz-Widerstand handelt.
Aus der Praxis wird vermehrt berichtet, dass die anhand der üblicherweise eingesetzten LP-Töpfe ermittelten LP-Gehalte großen Schwankungen unterliegen. Versuche zeigten, dass der LP-Gehalt bei korrekter Kalibrierung des LP-Topfes nicht nur von einer Vielzahl an Faktoren teilweise stark beeinflusst werden kann, sondern auch von dem jeweiligen Prüfgerät selber abhängig zu sein scheint. Das ist insofern hervorzuheben, da die verschiedenen LP-Töpfe trotz unterschiedlicher konstruktiver Details jedoch alle nach demselben Messprinzip funktio-nieren.
Im Rahmen dieses Forschungsprojektes ist die Präzision der in der Praxis gewöhnlich einge-setzten und allgemein der auf dem Markt befindlichen LP-Prüfgeräte in Abhängigkeit von der Betontechnologie und des Prüfprozesses zu untersuchen. Dabei soll das Augenmerk nicht nur auf Luftgehaltsprüfer gemäß den einschlägigen Normen und Regelwerke gelegt, sondern auch internationale Luftgehaltsprüfer sowie alternative Prüfmethoden untersucht und auf ihre Leistungsfähigkeit überprüft werden. Anhand der zu gewinnenden Erkenntnisse soll neben der generellen Messgüte der Luftgehaltsprüfer auch Einflussfaktoren auf die Messwertbildung beschrieben werden.
Für die gerätetechnischen Vergleichsuntersuchungen ist ein Verfahren zu konzipieren, mit dem der tatsächliche Luftgehalt im Frischbeton unter Laborbedingungen präzise bestimmt werden kann. Mit Hilfe dieses konzipierten Verfahrens soll die Messgüte der mit den unter-schiedlichen Luftgehaltsprüfern ermittelten Luftgehalte auch unter Variation betontechnologi-scher Parameter objektiv bewertet werden. Als Grundlage sind Untersuchungen vorgeschal-tet, in denen die maßgeblichen Einflüsse auf die Messwertbildung eruiert werden sollen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
FE 08.0263/2020/GRB - Prüfmethode zur validen Bestimmung von Luftporengehalten an Fahrbahndeckenbetonen
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.