Änderung des bestehenden Rahmenvertrages durch Erweiterung der Leistungen zum Lizenzmanagement

Bekanntmachung vergebener Aufträge

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: VIACTIV Krankenkasse
Postanschrift: Universitätsstraße 43
Ort: Bochum
NUTS-Code: DEA51 Bochum, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44789
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 5112629380
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.viactiv.de/
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: Gesetzliche Krankenkasse
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Änderung des bestehenden Rahmenvertrages durch Erweiterung der Leistungen zum Lizenzmanagement

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72500000 Datenverarbeitungsdienste
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Lizenzmanagement

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 240 000.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA51 Bochum, Kreisfreie Stadt
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die VIACTIV Krankenkasse hat mit der Auftragsbekanntmachung Nr. 2023/S 033-097342 eine cloudbasierte Telekommunikations-Infrastruktur europaweit ausgeschrieben. Bestandteil der Ausschreibung ist die Bereitstellung und Pflege von Lizenzen. Die Übernahme der Leistungen des Lizenzmanagements war vier Monate nach Zuschlagserteilung geplant.Der Auftragnehmer Bucher & Suter AG prüfte nach Zuschlag die vorhandenen Lizenzen und stellte eine unzureichende IST-Situation fest. Zur Sicherstellung einer hinreichenden Lizenzierung nahm der Auftragnehmer Kontakt zum Lizenzgeber CISCO auf und erarbeitete eine Lösung. Die Umsetzung der Lösung erforderte einen Erwerb und die Umwandlung vorhandener Lizenzen.

Der Auftraggeber beabsichtigt, den Auftragnehmer mit der Umsetzung des Lösungskonzeptes und der Übernahme der Pflege und Wartung mit Wirkung zum 1. November 2023 zu beauftragen. Der Auftragnehmer ist bereit zur Änderung des bestehenden Rahmenvertrags. Die Einzelpreise sind dem ausgeschriebenen Rahmenvertrag entnommen. Somit entsteht aus der Übernahme der Leistungen des Lizenzmanagements zum 1. November 2023 statt zum 1. Februar 2023 ein zusätzlicher Aufwand in Höhe von rund 240.000,00 EURO netto.Die benötigten zusätzlichen Leistungen dürfen gem. § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB ohne erneute Ausschreibung an den Auftragnehmer des Rahmenvertrages beauftragt werden. Die Beauftragung der zusätzlichen Leistung wird gem. § 132 Abs. 5 GWB europaweit bekannt gemacht.

Die benötigten Leistungen wurden bisher durch das Unternehmen NTT Germany AG & KG erbracht. Der Auftraggeber vertraute aufgrund des bestehenden Vertrags darauf, über hinreichende Lizenzrechte zu verfügen. Die Bestandsanalyse durch die Bucher & Suter AG ergab für den Auftraggeber nicht vorhersehbar akuten Handlungsbedarf. Die Übernahme des Lizenzmanagements mit sofortiger Wirkung kann nur durch den beauftragten Dienstleister, den aufgrund des Ausschreibungsergebnisses das Lizenzmanagement übernehmen wird, erfolgen. Eine Ausschreibung oder die Abfrage der benötigten Leistungen bei mehreren Auftragnehmern scheidet aufgrund der hohen Dringlichkeit aus, da ansonsten erhebliche Risiken von Nutzungsrechtsverletzungen mit den daraus resultierenden Vergütungs- und Schadensersatzansprüche entstehen.

Aufgrund der Erfordernisse im Rahmen des Lizenzmanagements wird der Zeitpunkt des Abrufes auf den 1. November 2023 vorverlegt. Daraus resultiert ein monatlicher zusätzlicher Kostenaufwand i. H. v. 59.486,90 €. Dieser Aufwand entsteht für den Zeitraum bis zum 1. Februar 2024. Die Auftragserteilung war nur den bestehenden Bestandsdienstleistern möglich, da diese die Gesamtverantwortung für das Gesamtprojekt übernimmt.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1.

gegen § 134 verstoßen hat oder

2.

den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,

und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Erläuterung:

Die gesetzliche Regelung des § 132 GWB sieht folgende Regelung vor:

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn

1. (…)

2.

zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers

a)

aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und

b)

mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre,

3.

die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert oder

(5) Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen.

2. Ergebnis und Begründung

Die benötigten zusätzlichen Leistungen dürfen gem. § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB ohne erneute Ausschreibung an den Auftragnehmer des Rahmenvertrages beauftragt werden. Die Beauftragung der zusätzlichen Leistung wird gem. § 132 Abs. 5 GWB europaweit bekannt gemacht.

Die benötigten Leistungen wurden bisher durch das Unternehmen NTT Germany AG & KG erbracht. Der Auftraggeber vertraute aufgrund des bestehenden Vertrags darauf, über hinreichende Lizenzrechte zu verfügen. Die Bestandsanalyse durch die Bucher & Suter AG ergab für den Auftraggeber nicht vorhersehbar akuten Handlungsbedarf. Die Übernahme des Lizenzmanagements mit sofortiger Wirkung kann nur durch den beauftragten Dienstleister, den aufgrund des Ausschreibungsergebnisses das Lizenzmanagement übernehmen wird, erfolgen. Eine Ausschreibung oder die Abfrage der benötigten Leistungen bei mehreren Auftragnehmern scheidet aufgrund der hohen Dringlichkeit aus, da ansonsten erhebliche Risiken von Nutzungsrechtsverletzungen mit den daraus resultierenden Vergütungs- und Schadensersatzansprüche entstehen.

Aufgrund der Erfordernisse im Rahmen des Lizenzmanagements wird der Zeitpunkt des Abrufes auf den 1. November 2023 vorverlegt. Daraus resultiert ein monatlicher zusätzlicher Kostenaufwand i. H. v. 59.486,90 €. Dieser Aufwand entsteht für den Zeitraum bis zum 1. Februar 2024. Die Auftragserteilung war nur den bestehenden Bestandsdienstleistern möglich, da diese die Gesamtverantwortung für das Gesamtprojekt übernimmt.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2023/S 033-097342
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Auftrags-Nr.: Lizenzmanagement
Bezeichnung des Auftrags:

Änderung des bestehenden Rahmenvertrages durch Erweiterung der Leistungen zum Lizenzmanagement

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2)Auftragsvergabe
V.2.1)Tag des Vertragsabschlusses:
01/11/2023
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU: 1
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 1
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung: Bucher und Suter AG
Postanschrift: Stubenwaldallee 19
Ort: Bensheim
NUTS-Code: DE715 Bergstraße
Postleitzahl: 64625
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer ist ein KMU: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.)
Ursprünglich veranschlagter Gesamtwert des Auftrags/des Loses: 240 000.00 EUR
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 237 947.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1.

gegen § 134 verstoßen hat oder

2.

den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,

und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

1.

der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

2.

der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3.

der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung: s.o. VI 4.1.
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
21/11/2023

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