Änderung des bestehenden Rahmenvertrages durch Erweiterung der Leistungen zum Lizenzmanagement
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Universitätsstraße 43
Ort: Bochum
NUTS-Code: DEA51 Bochum, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44789
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 5112629380
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.viactiv.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Änderung des bestehenden Rahmenvertrages durch Erweiterung der Leistungen zum Lizenzmanagement
Lizenzmanagement
Die VIACTIV Krankenkasse hat mit der Auftragsbekanntmachung Nr. 2023/S 033-097342 eine cloudbasierte Telekommunikations-Infrastruktur europaweit ausgeschrieben. Bestandteil der Ausschreibung ist die Bereitstellung und Pflege von Lizenzen. Die Übernahme der Leistungen des Lizenzmanagements war vier Monate nach Zuschlagserteilung geplant.Der Auftragnehmer Bucher & Suter AG prüfte nach Zuschlag die vorhandenen Lizenzen und stellte eine unzureichende IST-Situation fest. Zur Sicherstellung einer hinreichenden Lizenzierung nahm der Auftragnehmer Kontakt zum Lizenzgeber CISCO auf und erarbeitete eine Lösung. Die Umsetzung der Lösung erforderte einen Erwerb und die Umwandlung vorhandener Lizenzen.
Der Auftraggeber beabsichtigt, den Auftragnehmer mit der Umsetzung des Lösungskonzeptes und der Übernahme der Pflege und Wartung mit Wirkung zum 1. November 2023 zu beauftragen. Der Auftragnehmer ist bereit zur Änderung des bestehenden Rahmenvertrags. Die Einzelpreise sind dem ausgeschriebenen Rahmenvertrag entnommen. Somit entsteht aus der Übernahme der Leistungen des Lizenzmanagements zum 1. November 2023 statt zum 1. Februar 2023 ein zusätzlicher Aufwand in Höhe von rund 240.000,00 EURO netto.Die benötigten zusätzlichen Leistungen dürfen gem. § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB ohne erneute Ausschreibung an den Auftragnehmer des Rahmenvertrages beauftragt werden. Die Beauftragung der zusätzlichen Leistung wird gem. § 132 Abs. 5 GWB europaweit bekannt gemacht.
Die benötigten Leistungen wurden bisher durch das Unternehmen NTT Germany AG & KG erbracht. Der Auftraggeber vertraute aufgrund des bestehenden Vertrags darauf, über hinreichende Lizenzrechte zu verfügen. Die Bestandsanalyse durch die Bucher & Suter AG ergab für den Auftraggeber nicht vorhersehbar akuten Handlungsbedarf. Die Übernahme des Lizenzmanagements mit sofortiger Wirkung kann nur durch den beauftragten Dienstleister, den aufgrund des Ausschreibungsergebnisses das Lizenzmanagement übernehmen wird, erfolgen. Eine Ausschreibung oder die Abfrage der benötigten Leistungen bei mehreren Auftragnehmern scheidet aufgrund der hohen Dringlichkeit aus, da ansonsten erhebliche Risiken von Nutzungsrechtsverletzungen mit den daraus resultierenden Vergütungs- und Schadensersatzansprüche entstehen.
Aufgrund der Erfordernisse im Rahmen des Lizenzmanagements wird der Zeitpunkt des Abrufes auf den 1. November 2023 vorverlegt. Daraus resultiert ein monatlicher zusätzlicher Kostenaufwand i. H. v. 59.486,90 €. Dieser Aufwand entsteht für den Zeitraum bis zum 1. Februar 2024. Die Auftragserteilung war nur den bestehenden Bestandsdienstleistern möglich, da diese die Gesamtverantwortung für das Gesamtprojekt übernimmt.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz
Abschnitt IV: Verfahren
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Die gesetzliche Regelung des § 132 GWB sieht folgende Regelung vor:
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn
1. (…)
2.
zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers
a)
aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und
b)
mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre,
3.
die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert oder
(5) Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen.
2. Ergebnis und Begründung
Die benötigten zusätzlichen Leistungen dürfen gem. § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB ohne erneute Ausschreibung an den Auftragnehmer des Rahmenvertrages beauftragt werden. Die Beauftragung der zusätzlichen Leistung wird gem. § 132 Abs. 5 GWB europaweit bekannt gemacht.
Die benötigten Leistungen wurden bisher durch das Unternehmen NTT Germany AG & KG erbracht. Der Auftraggeber vertraute aufgrund des bestehenden Vertrags darauf, über hinreichende Lizenzrechte zu verfügen. Die Bestandsanalyse durch die Bucher & Suter AG ergab für den Auftraggeber nicht vorhersehbar akuten Handlungsbedarf. Die Übernahme des Lizenzmanagements mit sofortiger Wirkung kann nur durch den beauftragten Dienstleister, den aufgrund des Ausschreibungsergebnisses das Lizenzmanagement übernehmen wird, erfolgen. Eine Ausschreibung oder die Abfrage der benötigten Leistungen bei mehreren Auftragnehmern scheidet aufgrund der hohen Dringlichkeit aus, da ansonsten erhebliche Risiken von Nutzungsrechtsverletzungen mit den daraus resultierenden Vergütungs- und Schadensersatzansprüche entstehen.
Aufgrund der Erfordernisse im Rahmen des Lizenzmanagements wird der Zeitpunkt des Abrufes auf den 1. November 2023 vorverlegt. Daraus resultiert ein monatlicher zusätzlicher Kostenaufwand i. H. v. 59.486,90 €. Dieser Aufwand entsteht für den Zeitraum bis zum 1. Februar 2024. Die Auftragserteilung war nur den bestehenden Bestandsdienstleistern möglich, da diese die Gesamtverantwortung für das Gesamtprojekt übernimmt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Änderung des bestehenden Rahmenvertrages durch Erweiterung der Leistungen zum Lizenzmanagement
Postanschrift: Stubenwaldallee 19
Ort: Bensheim
NUTS-Code: DE715 Bergstraße
Postleitzahl: 64625
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland