Nachrüstung von Abfallsammelbehältern der Abfallwirtschaft Rems-Murr mit zu liefernden Transpondern
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Stuttgarter Str. 110
Ort: Waiblingen
NUTS-Code: DE116 Rems-Murr-Kreis
Postleitzahl: 71332
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Frau Scherb
E-Mail:
Telefon: +49 7151501-950
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.awrm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Nachrüstung von Abfallsammelbehältern der Abfallwirtschaft Rems-Murr mit zu liefernden Transpondern
Nachrüstung von Abfallsammelbehältern der Abfallwirtschaft Rems-Murr mit zu liefernden Transpondern
Rems-Murr-Kreis
Nachrüstung von Abfallsammelbehältern der Abfallwirtschaft Rems-Murr mit zu liefernden Transpondern in einem Umfang von ca. 410.000 Transpondern.
Die Lieferung der Transponder und Nachrüstung der Abfallsammelbehälter im vertragsgegenständlichen Gebiet beginnt frühstens am 01.01.2024 und muss bis zum 30.06.2026 zu 90 % (inklusive Datenübertragung) abgeschlossen sein. Bis zum 31.12.2026 muss die Leistung vollständig (inklusive Datenübertragung) abgeschlossen sein. Näheres hierzu regelt der Vertrag.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Nachrüstung von Abfallsammelbehältern der Abfallwirtschaft Rems-Murr mit zu liefernden Transpondern
Ort: Bielefeld
NUTS-Code: DEA41 Bielefeld, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 33605
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Wichtiger Hinweis:
Die vergebenen Auftragswerte werden gemäß §39 Absatz 6 Nummer 3 und 4 VgV nicht veröffentlicht. Der Betrag [Betrag gelöscht] EUR dient lediglich als Platzhalter.
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Zur Prüfung des Vergabeverfahrens im Hinblick auf das Vorliegen von Vergaberechtsverstößen können die Bieter einen Nachprüfungsantrag bei der vorgenannten Vergabekammer stellen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nur zulässig ist, soweit der Bieter:
- den Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt hat,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zur Angebotsabgabe gerügt hat.
Darüber hinaus muss der Nachprüfungsantrag nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des AG, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, eingereicht werden. Anderenfalls ist dieser verspätet und somit unzulässig.