Innenverkleidungen für die RNVx-Bahnen Referenznummer der Bekanntmachung: 106-23-E14
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift: Möhlstraße 27
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Leva, Sabeth
E-Mail:
Telefon: +49 6214651730
Fax: +49 6214653214
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rnv-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Innenverkleidungen für die RNVx-Bahnen
Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (rnv), im Folgenden auch als Auftraggeber (AG) bezeichnet, beabsichtigt im Zuge einer Qualitätsoffensive durch einen Austausch beschädigter Innenverkleidungen den für den Fahrgast wahrnehmbaren Zustand der Innenverkleidungen aufrecht zu halten, zu schützen und zu verbessern. In den Variobahnen der rnv befinden sich Innenverkleidungen aus Polycarbonat, bei denen mit fortschreitender Lebensdauer, aufgrund von z. B. Verschleiß oder Vandalismus, Beschädigungen auftreten und einen Komplettaustausch erfordern.
Für die rnv ist durch den AN die Herstellung von 152 verschiedenen Innenverkleidungsteilen über einen Zeitraum von 4 Jahren zu gewährleisten. Die verschiedenen 152 Innenverkleidungsteile sind auf die Lose 1 und 2 aufgeteilt (siehe 2.3 und 2.4).
Polycarbonat oder Aluminium
Los 1 umfasst 27 verschiedene Typen von Friesklappen und 2 Enddeckenteile. Eine exakte Auflistung der betroffenen Teile und benötigten Mengen geht aus den Anhängen hervor. Diese Innenverkleidungen können entweder aus Aluminium oder Polycarbonat hergestellt werden. Eine Variation des Werkstoffes innerhalb des Loses 1 ist nicht zulässig. Weitere Informationen befinden sich unter den Punkten 2.5 und 2.6. Die rnv wird eine Herstellung aus Aluminium bevorzugt bewerten.
Optionaler Bedarf an Friesklappen und Enddeckenteile
Polycarbonat
Los 2 umfasst alle weiteren 123 verschiedenen Innenverkleidungen, die nicht in Los 1 genannt sind. Eine exakte Auflistung der betroffenen Teile und benötigten Mengen geht aus den Anhängen hervor. Diese Teile sind alle aus Polycarbonat herzustellen. Weitere Informationen befinden sich unter Punkt 2.5.
Optionaler Bedarf an Innenverkleidungen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge nach einem Verfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
Die rnv ist Sektorenauftraggeber im Sinne des §100 GWB.
Als Sektorenauftraggeber kann die rnv gem. §13 Abs. 2 Satz 1 SektVO "Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb keine oder keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind [...]".
Da das Verfahren 341-22-E14 (EU-Bekanntmachung 2023/S 057-167948) am 05.05.2023 aufgehoben werden musste, da kein Teilnahmeantrag eingegangen war, welcher den Bedingungen entspricht, wurde wie in der Aufhebung / Bekanntmachung angekündigt das neue Vergabeverfahren mit der Projektnummer 106-23-E14 gestartet.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Polycarbonat oder Aluminium
Ort: Wilthen
NUTS-Code: DED2C Bautzen
Postleitzahl: 02681
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Polycarbonat
Ort: Wilthen
NUTS-Code: DED2C Bautzen
Postleitzahl: 02681
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: +49 7219268730
Fax: +49 7219263985
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 721926-8730
Fax: +49 721926-3985
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag
erhalten soll, umfassen.
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 721926-8730
Fax: +49 721926-3985