2023-0401 Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Kücheninventar an Duisburger Schulen Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-0401
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Sonnenwall 85
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47051
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Herr Wendler
E-Mail:
Telefon: +49 2032835870
Fax: +49 2032834747
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.duisburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
2023-0401 Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Kücheninventar an Duisburger Schulen
Die Stadt Duisburg schließt für das Amt für Schulische Bildung eine Rahmenvereinbarung ab Auftragserteilung bis zum 31.12.2024 zuzüglich zwei Verlängerungsoptionen für jeweils 12 Monate über die Lieferung von Kücheninventar für Duisburger Schulmessen und Ausgabeküchen (Cook and Chill) für Ganztagseinrichtungen im Rahmen eines offenen Verfahrens auf Grundlage des GWB in Verbindung mit dem VgV ab.
Duisburg
Zum Kücheninventar zählen folgende Produktgruppen:
Bestecke
Geschirr
Glaswaren / Kannen
Koch und Küchengeschirr
Lagerung und Transport
Der Dienstleistungsumfang erstreckt sich auf Beratung, Angebotserstellung, Lieferung und Transport frei Verwendungsstelle bzw. Verwendungsort.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Mü-Gro-Tec
Postanschrift: Werdener Str. 7
Ort: Oberhausen
NUTS-Code: DEA17 Oberhausen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 46047
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 20822384
Fax: +49 208290091
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0YRTY1ELPG631
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2211473045
Fax: +49 2211472889
Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.