Fluggastkontrolldienst am Flughafen Niederrhein Referenznummer der Bekanntmachung: V010/23
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Cecilienallee 2
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40474
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Zentrale Vergabestelle
E-Mail:
Telefon: +49 211/475-9302
Fax: +49 211/475-2971
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Fluggastkontrolldienst am Flughafen Niederrhein
Wahrnehmung der Aufgaben des Fluggastkontrolldienstes am Flughafen Niederrhein
Flughafen Niederrhein Flughafen-Ring 1 47652 Weeze
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für den Flughafen Niederrhein in Weeze die zuständige Luftsicherheitsbehörde für die Aufgabenwahrnehmung nach §§ 5 und 8 LuftSiG. Zu den besonderen Befugnissen gehören u.a. die Kontrollen von Fluggästen und Gepäck nach § 5 LuftSiG (Fluggastkontrolldienst). Die Übertragung des Fluggastkontrolldienstes an einen geeigneten Sicherheitsdienstleister ist Gegenstand dieses Vergabeverfahrens.
Der Vertrag wird für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2026 abgeschlossen und kann ein Mal um bis zu 12 Monate verlängert werden.
Der Vertrag kann ein Mal um bis zu 12 Monate verlängert werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe ESA Luftsicherheit GmbH
Postanschrift: Blumenstraße 45
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10243
Land: Deutschland
E-Mail:
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS7YYRY14LZQ4LY
Postanschrift: c/o Bezirksregierung Köln
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 221/147-3045
Fax: +49 221/147-2889
Nach § 160 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
1.) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4.) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.