Herstellung von Radioaerosol-Messstationen Referenznummer der Bekanntmachung: LUBW-2023-0016
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Griesbachstraße 1
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76185
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/startseite
Adresse des Beschafferprofils: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/angebote/e-vergabe
Abschnitt II: Gegenstand
Herstellung von Radioaerosol-Messstationen
Das Radioaerosolmessnetz in Baden-Württemberg besteht aus insgesamt 14 stationären Messstandorten. Zum Betrieb der Messtechnik wird in den meisten Fällen auf sogenannte Messcontainer zurückgegriffen. Viele diese Container sind bereits über 30 Jahre alt und weisen dem Alter entsprechende Beschädigungen und Undichtigkeiten auf. In den letzten Jahren konnten bereits einige Standorte erneuert werden Diese Entwicklung soll in den kommenden Jahren fortgesetzt werden.
LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Griesbachstraße 1 76185 Karlsruhe
Vertragsgegenstand ist der Kauf einer Radioaerosol-Messstation als Prototyp sowie in eine Option zum Ankauf von ca. 7 weiteren Messstationen gleichartiger Bauart des Prototyps.
Ankauf von ca. weiteren 7 Messstationen gleichartiger Bauart des hier angebotenen Prototyps
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Breitfuss Messtechnik GmbH
Postanschrift: Danziger Str. 20
Ort: Harpstedt
NUTS-Code: DE94D Oldenburg, Landkreis
Postleitzahl: 27243
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXUEYY9Y14AV0W67
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB nur innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB nicht abhelfen zu wollen, zulässig. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.