ODS_LkGp_1063_2023 Referenznummer der Bekanntmachung: 1063_2023_On Demand-Shuttle-Verkehr_Landkreis Göppingen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Göppingen
NUTS-Code: DE114 Göppingen
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-goeppingen.de/start.html
Abschnitt II: Gegenstand
ODS_LkGp_1063_2023
Gegenstand der Ausschreibung sind Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im On Demand-Shuttle-Verkehr.
Der On Demand-Shuttle ist ein bedarfsgesteuertes Mobilitätsangebot, bei dem die Fahrgäste Kleinbusse flexibel per App bestellen und bezahlen können.
Gegenstand der Ausschreibung sind Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im On Demand-Shuttle-Verkehr.
Der On Demand-Shuttle ist ein bedarfsgesteuertes Mobilitätsangebot, bei dem die Fahrgäste Kleinbusse flexibel per App bestellen und bezahlen können. Die Fahrzeuge fahren nicht nach einem festen Fahrplan, sondern bedienen in einem vorgegebenen Gebiet auf Bestellung der Fahrgäste (= On Demand) virtuelle Haltepunkte. Die Fahrtrouten werden dabei von einem softwarebasierten Hintergrundsystem automatisch berechnet. Der diesem Dispositionssystem zugrundeliegende Algorithmus sorgt dafür, dass sich Fahrgäste mit ähnlichen Zielen ein Fahrzeug teilen. Zugleich schützt dieses System den mittels Bus und Bahn betriebenen klassischen Öffentlichen Personennahverkehr: Buchen Fahrgäste hierzu zeitlich und räumlich parallel Strecken, werden Sie auf den klassischen Öffentlichen Personennahverkehr verwiesen.
Die Personenbeförderung erfolgt durch das On-Demand-Shuttle Geislingen und das Klinikshuttle. Das Bediengebiet ist in Anhang 3 der Leistungsbeschreibung dargestellt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift: Willy-Rüsch-Straße 11
Ort: Kernen
NUTS-Code: DE116 Rems-Murr-Kreis
Postleitzahl: 71394
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://www.schlienz.info
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9P68NX
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 7219268730
Fax: +49 7219263985
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.