ODS_LkGp_1063_2023 Referenznummer der Bekanntmachung: 1063_2023_On Demand-Shuttle-Verkehr_Landkreis Göppingen
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Göppingen
NUTS-Code: DE114 Göppingen
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-goeppingen.de/start.html
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lutzabel.com
Abschnitt II: Gegenstand
ODS_LkGp_1063_2023
Gegenstand der Ausschreibung sind Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im On Demand-Shuttle-Verkehr.
Der On Demand-Shuttle ist ein bedarfsgesteuertes Mobilitätsangebot, bei dem die Fahrgäste Kleinbusse flexibel per App bestellen und bezahlen können.
Gegenstand der Ausschreibung sind Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im On Demand-Shuttle-Verkehr.
Der On Demand-Shuttle ist ein bedarfsgesteuertes Mobilitätsangebot, bei dem die Fahrgäste Kleinbusse flexibel per App bestellen und bezahlen können. Die Fahrzeuge fahren nicht nach einem festen Fahrplan, sondern bedienen in einem vorgegebenen Gebiet auf Bestellung der Fahrgäste (= On Demand) virtuelle Haltepunkte. Die Fahrtrouten werden dabei von einem softwarebasierten Hintergrundsystem automatisch berechnet. Der diesem Dispositionssystem zugrundeliegende Algorithmus sorgt dafür, dass sich Fahrgäste mit ähnlichen Zielen ein Fahrzeug teilen. Zugleich schützt dieses System den mittels Bus und Bahn betriebenen klassischen Öffentlichen Personennahverkehr: Buchen Fahrgäste hierzu zeitlich und räumlich parallel Strecken, werden Sie auf den klassischen Öffentlichen Personennahverkehr verwiesen.
Die Personenbeförderung erfolgt durch das On-Demand-Shuttle Geislingen und das Klinikshuttle. Das Bediengebiet ist in Anhang 3 der Leistungsbeschreibung dargestellt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Teilnahmeantrag sind Eigenerklärungen darüber vorzulegen, dass der Bieter/die Bietergemeinschaft in den vergangenen drei Jahren:
- weder selbst noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB;
- nicht zahlungsunfähig ist, dass über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrensmangels Masse nicht abgelehnt worden ist, er sich nicht im Verfahren der Liquidation befinden oder seine Tätigkeit eingestellt ist, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB;
- weder selbst noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, durch die die Integrität in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend;
- weder selbst noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, mit einem anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, § 124 Abs. 1 N.4 GWB;
- keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrages erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB;
- in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB;
- dass kein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt;
- dass die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfüllt,
- in das Berufs- oder Handelsregister (Register der Industrie- und Handelskammer) seines Sitzes oder Wohnsitzes oder der nach Maßgabe der Rechtsvorschriften seines Landes zuständigen Stelle eingetragen ist.
Gemäß Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe fallen, an bestimmte Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben.
Es ist eine Eigenerklärung abzugeben, wonach
- der Bieter/die Bietergemeinschaft nicht unter den o.g. Personenkreis fallen;
- der Bieter/die Bietergemeinschaft keine Kapazitäten von Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen in Anspruch nehmen, auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfällt
Der Bieter hat einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister oder eine gleichwertige Urkunde oder Bescheinigung einer zuständigen Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts des Herkunftslandes des Bieters, soweit aufgrund der Unternehmensform des Bewerbers eine Eintragung vorgesehen ist (nicht älter als 6 Monate, maßgeblich ist der in der Bekanntmachung benannte Termin für die Einreichung der Angebote, Kopie ausreichend, bei fremdsprachigen Dokumenten mit deutscher Übersetzung). Bei Bietergemeinschaften gilt dies für sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft.
1) Nachweis über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung des Bieters mit Deckungssummen von mindestens EUR 7,5 Mio. je Personen-, Sach- und Vermögensschaden bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen in Form einer Versicherungserklärung.
Im Falle von geringeren Deckungssummen als angegeben, Abgabe einer Erklärung der Versicherung, aus der hervorgeht, dass im Auftragsfall die Versicherung an die Anforderungen angepasst wird. Bei Bietergemeinschaften sind ein entsprechender Nachweis und eine entsprechende Versicherungsbestätigung von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft einzureichen.
2) Nachweis über das Bestehen einer KFZ-Haftpflichtversicherung des Bieters bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen in Form einer Versicherungserklärung.
Nachweis des Vorliegens einer erforderlichen Genehmigung für den Verkehr nach §§ 47 oder 49 PBefG zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe für die vertragsgegenständlichen Leistungen nach §§ 9 ff. PBefG.
Nachweis des Vorliegens einer erforderlichen Genehmigung für den Verkehr nach §§ 47 oder 49 PBefG zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe für die vertragsgegenständlichen Leistungen nach §§ 9ff PBefG.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9P63M7
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.