Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen Referenznummer der Bekanntmachung: 22-0175-38-VgV
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Kaiser-Wilhelm-Platz 1
Ort: Siegburg
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53721
Land: Deutschland
E-Mail:
Fax: +49 2241/13-3165
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rhein-sieg-kreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss von Verträgen zwecks Übertragung der Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports auf Dritte nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für drei Jahre zzgl. zweier Verlängerungsoptionen bis längstens zum 31. Januar 2029 (Optionszeitraum). Die Aufgabendurchführungsübertragung umfasst auch eine Mitwirkung im Spitzen- sowie im Einzelfall im Sonderbedarf (rahmenvertragliches Element). Die Beauftragten führen die Aufgaben nach Weisung des Trägers des Rettungsdienstes als Verwaltungshelfer durch.
Die Beauftragung erfolgt je Los durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne von § 13 Abs. 1 RettG NRW. Insgesamt werden 8 Lose vergeben (ein Auftragnehmer je Los und je ein Öffentlich-rechtlicher Vertrag).
Die Auswahl der künftigen Vertragspartner erfolgt in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gemäß § 130 Abs. 1 GWB i.V.m. § 17 VgV.
RW Neunkirchen-Seelscheid
Rettungswachenversorgungsbereich der Rettungswache Neunkirchen-Seelscheid (siehe Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen).
Kraft öffentlich-rechtlichen Vertrages soll die Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für den Rettungswachenversorgungsbereich gegen eine pauschale jährliche Vergütung übertragen werden. Es gibt Kostenpositionen, die gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet und daher nicht in die pauschale Vergütung einkalkuliert werden dürfen, siehe hierzu Ziff. 19 der Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase.
Der Auftragnehmer ist für das Zurverfügungstellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen nichtärztlichen Rettungsfachpersonals für die Notfallrettung und den Krankentransport und für die Durchführung der von der Kreisleitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte zu festgelegten Zeiten verantwortlich. Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Rettungs- sowie Reserverettungsmittel (RTW) werden inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung und Geräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt; nur die KTW muss der Auftragnehmer einschließlich der Reserve vollumfänglich selbst zur Verfügung stellen.
Der Vorhalteumfang im Grundbedarf ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle Vorhalteumfang "vor Fortschreibung" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses.
Der Auftragnehmer ist für die Bewirtschaftung und Organisation der Rettungswachenstandorte verantwortlich. Der Rettungswachenstandort ist vom Auftragnehmer bereitzustellen. Derzeit existiert bereits ein geeigneter Rettungswachenstandort, dessen Betreiber nicht dazu verpflichtet ist, den Standort einem Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Ein neuer Rettungswachenstandort muss sich aus einsatztaktischen Gründen innerhalb eines bestimmten Gebietes befinden. Eigene im Vorfeld des Vergabeverfahrens durchgeführte Ermittlungen des Auftraggebers zu alternativ geeigneten Standorten waren nicht erfolgreich.
Für den Sonderbedarf ist nichtärztliches Rettungsfachpersonal mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 24 Stunden zur Besetzung des an der Rettungswache stationierten technischen Reserverettungsmittels (RTW) des Auftraggebers und eines weiteren RTW des Auftraggebers zu stellen.
Für den Spitzenbedarf (30 Minuten nach Alarmierung) sind Rettungsmittel (RTW) und das erforderliche nichtärztliche Rettungsfachpersonal zu stellen.
Der Vorhalteumfang im erweiterten Rettungsdienst ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle "erweiterter Rettungsdienst" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses sowie aus der Anlage Preisblatt, darin jeweils unter Teil B. Sonderbedarf und Teil C. Spitzenbedarf.
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, 3 Ausbildungsplätze zu besetzen und die Ausbildung zum Notfallsanitäter durchzuführen. Die Kosten hierfür werden gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet, die Maximalhöhe der Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Erlasslage sowie im Hinblick auf die Anzahl der erstattungsfähigen Ausbildungen nach dem jeweils gültigen Rettungsdienstbedarfsplan (Kostenobergrenze).
Nähere Informationen ergeben sich aus dem Dokument Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase und die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen (insbesondere Anlage 2).
1) Siehe Ziff. II.2.4).
2) Gem. Ziff. 5.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags behält sich der Auftraggeber vor, Ausstattung, Ausrüstung, Wartung und Hygiene gem. § 3 Abs. 4 RettG NRW den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik bedarfsgerecht anzupassen und hierfür die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen zu ändern.
3) Gem. Ziff. 7.1.1 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Vorhaltezeiten der Rettungsmittel je Los unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenzahl bedarfsgerecht neu festzusetzen.
4) Gem. Ziff. 7.1.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Dienstzeiten der KTW aufgrund von planbaren Ereignissen (z. B. Dialysefahrten) mit vorheriger Ankündigung (in der Regel zwei Tage vorher) anzupassen, indem er die Vorhaltezeit unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenzahl nach vorne oder hinten verschiebt.
5) Gem. Ziff. 7.1.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl je Los als kurzfristige Reaktion auf Bedarfsänderungen außerhalb von Bedarfsplanfortschreibungen bis zu 15 % zu ändern.
6) Gem. Ziff. 7.1.4 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, den Vorhalteumfang im Grundbedarf in den Losen A bis H je Los auf Grundlage der vorhandenen Rettungswachenstruktur gemäß der Tabelle "Vorhalteumfang je Los nach Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans" in Anlage 2 zum Leistungsverzeichnis anzupassen.
7) Gem. Ziff. 7.4 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, mit angemessener Vorlaufzeit eigene Wartungsverträge für die auftraggebereigenen medizin-technischen Geräte abzuschließen.
8) Auftraggeber und Auftragnehmer sind nach Maßgabe der Ziff. 9.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags berechtigt, Leistungsanforderungen und Leistungsumfang während der Vertragslaufzeit unter bestimmten Voraussetzungen einvernehmlich anzupassen (Überprüfungsklauseln anlässlich der aktuellen Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans). Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Öffentlich-rechtlichen Vertrag, dort Ziff. 9.
RW Much und Ruppichteroth
Rettungswachenversorgungsbereich der Rettungswachen Much und Ruppichteroth (siehe Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen).
Kraft öffentlich-rechtlichen Vertrages soll die Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für den Rettungswachenversorgungsbereich gegen eine pauschale jährliche Vergütung übertragen werden. Es gibt Kostenpositionen, die gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet und daher nicht in die pauschale Vergütung einkalkuliert werden dürfen, siehe hierzu Ziff. 19 der Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase.
Der Auftragnehmer ist für das Zurverfügungstellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen nichtärztlichen Rettungsfachpersonals für die Notfallrettung und den Krankentransport und für die Durchführung der von der Kreisleitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte zu festgelegten Zeiten verantwortlich. Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Rettungs- sowie Reserverettungsmittel (RTW) werden inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung und Geräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Der Vorhalteumfang im Grundbedarf ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle Vorhalteumfang "vor Fortschreibung" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses.
Der Auftragnehmer ist für die Bewirtschaftung und Organisation der Rettungswachenstandorte verantwortlich. Im Los B stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer geeignete Rettungswachen je Rettungswachenversorgungsbereich zur Nutzung im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Beauftragung nach Maßgabe des Nutzungsvertrags (siehe Anlage Vertrag über die Nutzungsüberlassung zum Betrieb einer Rettungswache zum Öffentlich-rechtlichen Vertrag) zur Verfügung.
Für den Sonderbedarf ist nichtärztliches Rettungsfachpersonal mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 24 Stunden zur Besetzung der an den Rettungswachen stationierten technischen Reserverettungsmittel (RTW) des Auftraggebers zu stellen.
Der Vorhalteumfang im erweiterten Rettungsdienst ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle "erweiterter Rettungsdienst" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses sowie aus der Anlage Preisblatt, darin jeweils unter Teil B. Sonderbedarf.
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, 3 Ausbildungsplätze zu besetzen und die Ausbildung zum Notfallsanitäter durchzuführen. Die Kosten hierfür werden gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet, die Maximalhöhe der Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Erlasslage sowie im Hinblick auf die Anzahl der erstattungsfähigen Ausbildungen nach dem jeweils gültigen Rettungsdienstbedarfsplan (Kostenobergrenze).
Nähere Informationen ergeben sich aus dem Dokument Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase und die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen (insbesondere Anlage 2).
1) Siehe Ziff. II.2.4).
2) Gem. Ziff. 5.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags behält sich der Auftraggeber vor, Ausstattung, Ausrüstung, Wartung und Hygiene gem. § 3 Abs. 4 RettG NRW den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik bedarfsgerecht anzupassen und hierfür die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen zu ändern.
3) Gem. Ziff. 7.1.1 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Vorhaltezeiten der Rettungsmittel je Los unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl bedarfsgerecht neu festzusetzen.
4) Gem. Ziff. 7.1.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, als kurzfristige Reaktion auf Bedarfsänderungen außerhalb Bedarfsplanfortschreibungen die Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl je Los bis zu 15 % zu ändern.
5) Gem. Ziff. 7.1.4 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, den Vorhalteumfang im Grundbedarf in den Losen A bis H je Los auf Grundlage der vorhandenen Rettungswachenstruktur gemäß der Tabelle "Vorhalteumfang je Los nach Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans" in Anlage 2 zum Leistungsverzeichnis anzupassen.
6) Gem. Ziff. 7.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags verpflichtet sich der Auftragnehmer mit Fertigstellung der kreiseigenen Rettungswache Ruppichteroth (Los B) (voraussichtlich im Jahr 2025), nach Aufforderung durch den Auftraggeber zum Umzug in die neue Rettungswache und Durchführung der Rettungsdienstleistungen von diesem Standort aus.
7) Gem. Ziff. 7.4 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, mit angemessener Vorlaufzeit eigene Wartungsverträge für die auftraggebereigenen medizin-technischen Geräte abzuschließen.
8) Auftraggeber und Auftragnehmer sind nach Maßgabe der Ziff. 9.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags berechtigt, Leistungsanforderungen und Leistungsumfang unter bestimmten Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit einvernehmlich anzupassen (Überprüfungsklauseln anlässlich der aktuellen Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans). Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Öffentlich-rechtlichen Vertrag, dort Ziff. 9.
RW Windeck und Eitorf
Rettungswachenversorgungsbereich der Rettungswachen Windeck und Eitorf (siehe Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen).
Kraft öffentlich-rechtlichen Vertrages soll die Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für den Rettungswachenversorgungsbereich gegen eine pauschale jährliche Vergütung übertragen werden. Es gibt Kostenpositionen, die gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet und daher nicht in die pauschale Vergütung einkalkuliert werden dürfen, siehe hierzu Ziff. 19 der Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase.
Der Auftragnehmer ist für das Zurverfügungstellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen nichtärztlichen Rettungsfachpersonals für die Notfallrettung und den Krankentransport und für die Durchführung der von der Kreisleitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte zu festgelegten Zeiten verantwortlich. Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Rettungs- sowie Reserverettungsmittel (RTW/NEF) werden inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung und Geräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt; nur die KTW muss der Auftragnehmer vollumfänglich selbst zur Verfügung stellen.
Der Vorhalteumfang im Grundbedarf ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle Vorhalteumfang "vor Fortschreibung" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses.
Der Auftragnehmer ist für die Bewirtschaftung und Organisation der Rettungswachenstandorte verantwortlich. Die Rettungswachenstandorte sind vom Auftragnehmer bereitzustellen. Derzeit existieren bereits geeignete Rettungswachenstandorte, deren Betreiber aber nicht dazu verpflichtet ist, die Standorte einem Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Ein neuer Rettungswachenstandort muss sich aus einsatztaktischen Gründen innerhalb eines bestimmten Gebietes befinden. Eigene im Vorfeld des Vergabeverfahrens durchgeführte Ermittlungen des Auftraggebers zu alternativ geeigneten Standorten waren nicht erfolgreich.
Für den Sonderbedarf ist nichtärztliches Rettungsfachpersonal mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 24 Stunden zur Besetzung der an der Rettungswache stationierten technischen Reserverettungsmittel (RTW/NEF) des Auftraggebers, eines weiteren RTW des Auftraggebers und des Sonderbedarfs-KTW zu stellen. Der Auftragnehmer stellt den KTW für den Sonderbedarf.
Für den Spitzenbedarf (30 Minuten nach Alarmierung) sind Rettungsmittel (RTW) und das erforderliche nichtärztliche Rettungsfachpersonal zu stellen.
Der Vorhalteumfang im erweiterten Rettungsdienst ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle "erweiterter Rettungsdienst" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses sowie aus der Anlage Preisblatt, darin jeweils unter Teil B. Sonderbedarf und Teil C. Spitzenbedarf.
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, 4 Ausbildungsplätze zu besetzen und die Ausbildung zum Notfallsanitäter durchzuführen. Die Kosten hierfür werden gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet, die Maximalhöhe der Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Erlasslage sowie im Hinblick auf die Anzahl der erstattungsfähigen Ausbildungen nach dem jeweils gültigen Rettungsdienstbedarfsplan (Kostenobergrenze).
Nähere Informationen ergeben sich aus dem Dokument Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase und die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen (insbesondere Anlage 2).
1) Siehe Ziff. II.2.4).
2) Gem. Ziff. 5.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags behält sich der Auftraggeber vor, Ausstattung, Ausrüstung, Wartung und Hygiene gem. § 3 Abs. 4 RettG NRW den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik bedarfsgerecht anzupassen und hierfür die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen zu ändern.
3) Gem. Ziff. 7.1.1 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Vorhaltezeiten der Rettungsmittel je Los unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl bedarfsgerecht neu festzusetzen.
4) Gem. Ziff. 7.1.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Dienstzeiten der KTW aufgrund von planbaren Ereignissen (z. B. Dialysefahrten) mit vorheriger Ankündigung (in der Regel zwei Tage vorher) anzupassen, indem er die Vorhaltezeit unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenzahl nach vorne oder hinten verschiebt.
5) Gem. Ziff. 7.1.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Gesamtwochenstundenanzahl je Los bis zu 15 % als kurzfristige Reaktion auf Bedarfsänderungen außerhalb von Bedarfsplanfortschreibungen zu ändern.
6) Gem. Ziff. 7.1.4 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, den Vorhalteumfang im Grundbedarf in den Losen A bis H je Los auf Grundlage der vorhandenen Rettungswachenstruktur gemäß der Tabelle "Vorhalteumfang je Los nach Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans" in Anlage 2 zum Leistungsverzeichnis anzupassen.
7) Gem. Ziff. 7.4. des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, mit angemessener Vorlaufzeit eigene Wartungsverträge für die auftraggebereigenen medizin-technischen Geräte abzuschließen.
8) Auftraggeber und Auftragnehmer sind nach Maßgabe der Ziff. 9.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags berechtigt, Leistungsanforderungen und Leistungsumfang unter bestimmten Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit einvernehmlich anzupassen (Überprüfungsklauseln anlässlich der aktuellen Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans ). Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Öffentlich-rechtlichen Vertrag, dort Ziff. 9.
RW Sankt Augustin
Rettungswachenversorgungsbereich der Rettungswache Sankt Augustin (siehe Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen).
Kraft öffentlich-rechtlichen Vertrages soll die Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für den Rettungswachenversorgungsbereich gegen eine pauschale jährliche Vergütung übertragen werden. Es gibt Kostenpositionen, die gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet und daher nicht in die pauschale Vergütung einkalkuliert werden dürfen, siehe hierzu Ziff. 19 der Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase.
Der Auftragnehmer ist für das Zurverfügungstellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen nichtärztlichen Rettungsfachpersonals für die Notfallrettung und den Krankentransport und für die Durchführung der von der Kreisleitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte zu festgelegten Zeiten verantwortlich. Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Rettungs- sowie Reserverettungsmittel (RTW) werden inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung und Geräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt; nur die KTW muss der Auftragnehmer einschließlich der Reserve vollumfänglich selbst zur Verfügung stellen.
Der Vorhalteumfang im Grundbedarf ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle Vorhalteumfang "vor Fortschreibung" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses.
Der Auftragnehmer ist für die Bewirtschaftung und Organisation der Rettungswachenstandorte verantwortlich. Der Rettungswachenstandort ist vom Auftragnehmer bereitzustellen. Derzeit existiert bereits ein geeigneter Rettungswachenstandort, dessen Betreiber aber nicht dazu verpflichtet ist, den Standort einem Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Ein neuer Rettungswachenstandort muss sich aus einsatztaktischen Gründen innerhalb eines bestimmten Gebietes befinden. Eigene im Vorfeld des Vergabeverfahrens durchgeführte Ermittlungen des Auftraggebers zu alternativ geeigneten Standorten haben ergeben, dass es grundsätzlich geeignete Grundstücke gibt (Kontaktdaten der örtlich zuständigen Kommune, siehe Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase, Ziff. 1).
Für den Sonderbedarf ist nichtärztliches Rettungsfachpersonal mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 24 Stunden zur Besetzung der an der Rettungswache stationierten technischen Reserverettungsmittel (RTW) des Auftraggebers zu stellen.
Für den Spitzenbedarf (30 Minuten nach Alarmierung) sind Rettungsmittel (S-RTW) und das erforderliche nichtärztliche Rettungsfachpersonal zu stellen.
Der Vorhalteumfang im erweiterten Rettungsdienst ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle "erweiterter Rettungsdienst" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses sowie aus der Anlage Preisblatt, darin jeweils unter Teil B. Sonderbedarf und Teil C. Spitzenbedarf.
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, 4 Ausbildungsplätze zu besetzen und die Ausbildung zum Notfallsanitäter durchzuführen. Die Kosten hierfür werden gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet, die Maximalhöhe der Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Erlasslage sowie im Hinblick auf die Anzahl der erstattungsfähigen Ausbildungen nach dem jeweils gültigen Rettungsdienstbedarfsplan (Kostenobergrenze).
Nähere Informationen ergeben sich aus dem Dokument Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase und die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen (insbesondere Anlage 2).
1) Siehe Ziff. II.2.4).
2) Gem. Ziff. 5.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags behält sich der Auftraggeber vor, Ausstattung, Ausrüstung, Wartung und Hygiene gem. § 3 Abs. 4 RettG NRW den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik bedarfsgerecht anzupassen und hierfür die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen zu ändern.
3) Gem. Ziff. 7.1.1 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Vorhaltezeiten der Rettungsmittel je Los unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl bedarfsgerecht neu festzusetzen.
4) Gem. Ziff. 7.1.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Dienstzeiten der KTW aufgrund von planbaren Ereignissen (z. B. Dialysefahrten) mit vorheriger Ankündigung (in der Regel zwei Tage vorher) anzupassen, indem er die Vorhaltezeit unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenzahl nach vorne oder hinten verschiebt.
5) Gem. Ziff. 7.1.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl je Los als kurzfristige Reaktion auf Bedarfsänderungen außerhalb von Bedarfsplanfortschreibungen bis zu 15 % zu ändern.
6) Gem. Ziff. 7.1.4 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, den Vorhalteumfang im Grundbedarf in den Losen A bis H je Los auf Grundlage der vorhandenen Rettungswachenstruktur gemäß der Tabelle "Vorhalteumfang je Los nach Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans" in Anlage 2 zum Leistungsverzeichnis anzupassen.
7) Gem. Ziff. 7.4. des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, mit angemessener Vorlaufzeit eigene Wartungsverträge für die auftraggebereigenen medizin-technischen Geräte abzuschließen.
8) Auftraggeber und Auftragnehmer sind nach Maßgabe der Ziff. 9.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags berechtigt, Leistungsanforderungen und Leistungsumfang unter bestimmten Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit einvernehmlich anzupassen (Überprüfungsklauseln anlässlich der aktuellen Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans). Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Öffentlich-rechtlichen Vertrag, dort Ziff. 9.
RW Rheinbach
Rettungswachenversorgungsbereich der Rettungswache Rheinbach (siehe Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen).
Kraft öffentlich-rechtlichen Vertrages soll die Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für den Rettungswachenversorgungsbereich gegen eine pauschale jährliche Vergütung übertragen werden. Es gibt Kostenpositionen, die gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet und daher nicht in die pauschale Vergütung einkalkuliert werden dürfen, siehe hierzu Ziff. 19 der Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase.
Der Auftragnehmer ist für das Zurverfügungstellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen nichtärztlichen Rettungsfachpersonals für die Notfallrettung und den Krankentransport und für die Durchführung der von der Kreisleitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte zu festgelegten Zeiten verantwortlich. Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Rettungs- sowie Reserverettungsmittel (RTW/NEF) werden inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung und Geräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt; nur die KTW muss der Auftragnehmer einschließlich der Reserve vollumfänglich selbst zur Verfügung stellen.
Der Vorhalteumfang im Grundbedarf ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle Vorhalteumfang "vor Fortschreibung" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses.
Der Auftragnehmer ist für die Bewirtschaftung und Organisation der Rettungswachenstandorte verantwortlich. Der Rettungswachenstandort ist vom Auftragnehmer bereitzustellen. Derzeit existiert bereits ein geeigneter Rettungswachenstandort, dessen Betreiber aber nicht dazu verpflichtet ist, den Standort einem Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Ein neuer Rettungswachenstandort muss sich aus einsatztaktischen Gründen innerhalb eines bestimmten Gebietes befinden. Eigene im Vorfeld des Vergabeverfahrens durchgeführte Ermittlungen des Auftraggebers zu alternativ geeigneten Standorten waren nicht erfolgreich.
Für den Sonderbedarf ist nichtärztliches Rettungsfachpersonal mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 24 Stunden zur Besetzung der an der Rettungswache stationierten technischen Reserverettungsmittel (RTW/NEF) des Auftraggebers und eines weiteren RTW des Auftraggebers zu stellen.
Für den Spitzenbedarf (30 Minuten nach Alarmierung) sind Rettungsmittel (RTW) und das erforderliche nichtärztliche Rettungsfachpersonal zu stellen.
Der Vorhalteumfang im erweiterten Rettungsdienst ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle "erweiterter Rettungsdienst" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses sowie aus der Anlage Preisblatt, darin jeweils unter Teil B. Sonderbedarf und Teil C. Spitzenbedarf.
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, 4 Ausbildungsplätze zu besetzen und die Ausbildung zum Notfallsanitäter durchzuführen. Die Kosten hierfür werden gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet, die Maximalhöhe der Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Erlasslage sowie im Hinblick auf die Anzahl der erstattungsfähigen Ausbildungen nach dem jeweils gültigen Rettungsdienstbedarfsplan (Kostenobergrenze).
Nähere Informationen ergeben sich aus dem Dokument Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase und die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen (insbesondere Anlage 2).
1) Siehe Ziff. II.2.4).
2) Gem. Ziff. 5.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags behält sich der Auftraggeber vor, Ausstattung, Ausrüstung, Wartung und Hygiene gem. § 3 Abs. 4 RettG NRW den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik bedarfsgerecht anzupassen und hierfür die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen zu ändern.
3) Gem. Ziff. 7.1.1 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Vorhaltezeiten der Rettungsmittel je Los unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl bedarfsgerecht neu festzusetzen.
4) Gem. Ziff. 7.1.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Dienstzeiten der KTW aufgrund von planbaren Ereignissen (z. B. Dialysefahrten) mit vorheriger Ankündigung (in der Regel zwei Tage vorher) anzupassen, indem er die Vorhaltezeit unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenzahl nach vorne oder hinten verschiebt.
5) Gem. Ziff. 7.1.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl je Los als kurzfristige Reaktion auf Bedarfsänderungen außerhalb von Bedarfsplanfortschreibungen bis zu 15 % zu ändern.
6) Gem. Ziff. 7.1.4 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, den Vorhalteumfang im Grundbedarf in den Losen A bis H je Los auf Grundlage der vorhandenen Rettungswachenstruktur gemäß der Tabelle "Vorhalteumfang je Los nach Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans" in Anlage 2 zum Leistungsverzeichnis anzupassen.
7) Gem. Ziff. 7.4. des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, mit angemessener Vorlaufzeit eigene Wartungsverträge für die auftraggebereigenen medizin-technischen Geräte abzuschließen.
8) Auftraggeber und Auftragnehmer sind nach Maßgabe der Ziff. 9.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags berechtigt, Leistungsanforderungen und Leistungsumfang unter bestimmten Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit einvernehmlich anzupassen (Überprüfungsklauseln anlässlich der aktuellen Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans). Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Öffentlich-rechtlichen Vertrag, dort Ziff. 9.
RW Bornheim
Rettungswachenversorgungsbereich der Rettungswache Bornheim (siehe Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen).
Kraft öffentlich-rechtlichen Vertrages soll die Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für den Rettungswachenversorgungsbereich gegen eine pauschale jährliche Vergütung übertragen werden. Es gibt Kostenpositionen, die gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet und daher nicht in die pauschale Vergütung einkalkuliert werden dürfen, siehe hierzu Ziff. 19 der Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase.
Der Auftragnehmer ist für das Zurverfügungstellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen nichtärztlichen Rettungsfachpersonals für die Notfallrettung und den Krankentransport und für die Durchführung der von der Kreisleitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte zu festgelegten Zeiten verantwortlich. Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Rettungs- sowie Reserverettungsmittel (RTW) werden inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung und Geräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt; nur die KTW muss der Auftragnehmer einschließlich der Reserve vollumfänglich selbst zur Verfügung stellen.
Der Vorhalteumfang im Grundbedarf ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle Vorhalteumfang "vor Fortschreibung" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses.
Der Auftragnehmer ist für die Bewirtschaftung und Organisation der Rettungswachenstandorte verantwortlich. Bis zur Fertigstellung des Neubaus der kreiseigenen Rettungswache Bornheim ist der Rettungswachenstandort vom Auftragnehmer bereitzustellen. Der Auftragnehmer hat zum einen die Möglichkeit, auf einen bestehenden Containerstandort (Rathausstraße 5 in 53332 Bornheim) auf dem Grundstück der Stadt Bornheim zurückzugreifen und um ein anderes Grundstück zu ergänzen (die Containeranlage an sich ist selbst nur eine Ergänzung für einen anderen Teil des Rettungswachenstandortes), wenn sich der Auftragnehmer mit der Stadt Bornheim einigt und von dieser die Zustimmung zur Nutzungsüberlassung des Grundstücks für den Containerstandort erhält. Zum anderen besteht die Möglichkeit, einen geeigneten Alternativstandort anzubieten.
Der Auftraggeber geht davon aus, dass die kreiseigene Rettungswache noch während des Leistungszeitraums in Betrieb genommen werden kann (voraussichtlich im Jahr 2026/2027). Sie würde dann mit entsprechender Vorlaufzeit dem Auftragnehmer des Loses F zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer ist nach Aufforderung durch den Auftraggeber zum Umzug in die neue RW und binnen angemessener Frist (mind. 6 Monate) zur Durchführung der rettungsdienstlichen Leistungen von der kreiseigenen Rettungswache aus verpflichtet.
Für den Sonderbedarf ist nichtärztliches Rettungsfachpersonal mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 24 Stunden zur Besetzung der an der Rettungswache stationierten technischen Reserverettungsmittel (RTW) des Auftraggebers, sowie eines weiteren RTW des Auftraggebers und im Bedarfsfall zur Besetzung des Spitzenbedarfs NEF des Auftraggebers zu stellen.
Für den Spitzenbedarf (30 Minuten nach Alarmierung) sind Rettungsmittel (RTW) und das erforderliche nichtärztliche Rettungsfachpersonal sowie das nichtärztliche Rettungsfachpersonal zur Besetzung des Spitzenbedarf-NEF des Auftraggebers zu stellen.
Der Vorhalteumfang im erweiterten Rettungsdienst ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle "erweiterter Rettungsdienst" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses sowie aus der Anlage Preisblatt, darin jeweils unter Teil B. Sonderbedarf und Teil C. Spitzenbedarf.
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, 3 Ausbildungsplätze zu besetzen und die Ausbildung zum Notfallsanitäter durchzuführen.
Die Kosten hierfür werden gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet, die Maximalhöhe der Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Erlasslage sowie im Hinblick auf die Anzahl der erstattungsfähigen Ausbildungen nach dem jeweils gültigen Rettungsdienstbedarfsplan (Kostenobergrenze).
1) Siehe Ziff. II.2.4).
2) Gem. Ziff. 5.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags behält sich der Auftraggeber vor, Ausstattung, Ausrüstung, Wartung und Hygiene gem. § 3 Abs. 4 RettG NRW den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik bedarfsgerecht anzupassen und hierfür die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen zu ändern.
3) Gem. Ziff. 7.1.1 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Vorhaltezeiten der Rettungsmittel je Los unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl bedarfsgerecht neu festzusetzen.
4) Gem. Ziff. 7.1.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Dienstzeiten der KTW aufgrund von planbaren Ereignissen (z. B. Dialysefahrten) mit vorheriger Ankündigung (in der Regel zwei Tage vorher) anzupassen, indem er die Vorhaltezeit unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenzahl nach vorne oder hinten verschiebt.
5) Gem. Ziff. 7.1.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Gesamtwochenstundenanzahl je Los als kurzfristige Reaktion auf Bedarfsänderungen außerhalb von Bedarfsplanfortschreibungen bis zu 15 % zu ändern.
6) Gem. Ziff. 7.1.4 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, den Vorhalteumfang im Grundbedarf in den Losen A bis H je Los auf Grundlage der vorhandenen Rettungswachenstruktur gemäß der Tabelle "Vorhalteumfang je Los nach Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans" in Anlage 2 zum Leistungsverzeichnis anzupassen.
7) Gem. Ziff. 7.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags verpflichtet sich der Auftragnehmer mit Fertigstellung der kreiseigenen Rettungswache Bornheim (Los F) (voraussichtlich im Jahr 2026/2027) nach Aufforderung durch den Auftraggeber zum Umzug in die neue Rettungswache und Durchführung der Rettungsdienstleistungen von diesem Standort aus.
8) Gem. Ziff. 7.4. des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, mit angemessener Vorlaufzeit eigene Wartungsverträge für die auftraggebereigenen medizin-technischen Geräte abzuschließen.
9) Auftraggeber und Auftragnehmer sind nach Maßgabe der Ziff. 9.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags berechtigt, Leistungsanforderungen und Leistungsumfang unter bestimmten Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit einvernehmlich anzupassen (Überprüfungsklauseln anlässlich der aktuellen Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans). Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Öffentlich-rechtlichen Vertrag, dort Ziff. 9.
RW Swisttal
Rettungswachenversorgungsbereich der Rettungswache Swisttal (siehe Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen).
Kraft öffentlich-rechtlichen Vertrages soll die Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für den Rettungswachenversorgungsbereich gegen eine pauschale jährliche Vergütung übertragen werden. Es gibt Kostenpositionen, die gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet und daher nicht in die pauschale Vergütung einkalkuliert werden dürfen, siehe hierzu Ziff. 19 der Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase.
Der Auftragnehmer ist für das Zurverfügungstellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen nichtärztlichen Rettungsfachpersonals für die Notfallrettung und den Krankentransport und für die Durchführung der von der Kreisleitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte zu festgelegten Zeiten verantwortlich. Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Rettungs- sowie Reserverettungsmittel (RTW) werden inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung und Geräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt; nur die KTW muss der Auftragnehmer einschließlich der Reserve vollumfänglich selbst zur Verfügung stellen.
Der Vorhalteumfang im Grundbedarf ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle Vorhalteumfang "vor Fortschreibung" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses.
Der Auftragnehmer ist für die Bewirtschaftung und Organisation der Rettungswachenstandorte verantwortlich. Im Los G stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine geeignete Rettungswachen zur Nutzung im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Beauftragung nach Maßgabe des Nutzungsvertrags (siehe Anlage Vertrag über die Nutzungsüberlassung zum Betrieb einer Rettungswache zum Öffentlich-rechtlichen Vertrag) zur Verfügung.
Für den Sonderbedarf ist nichtärztliches Rettungsfachpersonal mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 24 Stunden zur Besetzung der an der Rettungswache stationierten technischen Reserverettungsmittel (RTW) des Auftraggebers, und des Sonderbedarfs-KTW zu stellen. Der Auftragnehmer stellt den KTW für den Sonderbedarf.
Der Vorhalteumfang im erweiterten Rettungsdienst ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle "erweiterter Rettungsdienst" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses sowie aus der Anlage Preisblatt, darin jeweils unter Teil B. Sonderbedarf.
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, einen Ausbildungsplatz zu besetzen und die Ausbildung zum Notfallsanitäter durchzuführen. Die Kosten hierfür werden gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet, die Maximalhöhe der Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Erlasslage sowie im Hinblick auf die Anzahl der erstattungsfähigen Ausbildungen nach dem jeweils gültigen Rettungsdienstbedarfsplan (Kostenobergrenze).
Nähere Informationen ergeben sich aus dem Dokument Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase und die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen (insbesondere Anlage 2).
1) Siehe Ziff. II.2.4).
2) Gem. Ziff. 5.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags behält sich der Auftraggeber vor, Ausstattung, Ausrüstung, Wartung und Hygiene gem. § 3 Abs. 4 RettG NRW den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik bedarfsgerecht anzupassen und hierfür die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen zu ändern.
3) Gem. Ziff. 7.1.1 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Vorhaltezeiten der Rettungsmittel je Los unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl bedarfsgerecht neu festzusetzen.
4) Gem. Ziff. 7.1.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Dienstzeiten der KTW aufgrund von planbaren Ereignissen (z. B. Dialysefahrten) mit vorheriger Ankündigung (in der Regel zwei Tage vorher) anzupassen, indem er die Vorhaltezeit unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenzahl nach vorne oder hinten verschiebt.
5) Gem. Ziff. 7.1.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl je Los als kurzfristige Reaktion auf Bedarfsänderungen außerhalb von Bedarfsplanfortschreibungen bis zu 15 % zu ändern.
6) Gem. Ziff. 7.1.4 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, den Vorhalteumfang im Grundbedarf in den Losen A bis H je Los auf Grundlage der vorhandenen Rettungswachenstruktur gemäß der Tabelle "Vorhalteumfang je Los nach Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans" in Anlage 2 zum Leistungsverzeichnis anzupassen.
7) Gem. Ziff. 7.4. des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, mit angemessener Vorlaufzeit eigene Wartungsverträge für die auftraggebereigenen medizin-technischen Geräte abzuschließen.
8) Auftraggeber und Auftragnehmer sind nach Maßgabe der Ziff. 9.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags berechtigt, Leistungsanforderungen und Leistungsumfang unter bestimmten Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit einvernehmlich anzupassen (Überprüfungsklauseln anlässlich der aktuellen Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans). Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Öffentlich-rechtlichen Vertrag, dort Ziff. 9.
RW Wachtberg
Rettungswachenversorgungsbereich der Rettungswache Wachtberg (siehe Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen).
Kraft öffentlich-rechtlichen Vertrages soll die Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für den Rettungswachenversorgungsbereich gegen eine pauschale jährliche Vergütung übertragen werden. Es gibt Kostenpositionen, die gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet und daher nicht in die pauschale Vergütung einkalkuliert werden dürfen, siehe hierzu Ziff. 19 der Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase.
Der Auftragnehmer ist für das Zurverfügungstellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen nichtärztlichen Rettungsfachpersonals für die Notfallrettung und den Krankentransport und für die Durchführung der von der Kreisleitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte zu festgelegten Zeiten verantwortlich. Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Rettungs- sowie Reserverettungsmittel (RTW) werden inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung und Geräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Der Vorhalteumfang im Grundbedarf ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle Vorhalteumfang "vor Fortschreibung" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses.
Der Auftragnehmer ist für die Bewirtschaftung und Organisation der Rettungswachenstandorte verantwortlich. Der Rettungswachenstandort ist vom Auftragnehmer bereitzustellen. Derzeit existiert bereits ein geeigneter Rettungswachenstandort, dessen Betreiber aber nicht dazu verpflichtet ist, den Standort einem Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Ein neuer Rettungswachenstandort muss sich aus einsatztaktischen Gründen innerhalb eines bestimmten Gebietes befinden. Eigene im Vorfeld des Vergabeverfahrens durchgeführte Ermittlungen des Auftraggebers zu alternativ geeigneten Standorten haben ergeben, dass es grundsätzlich geeignete Grundstücke gibt (Kontaktdaten der örtlich zuständigen Kommune, siehe Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase, Ziff. 1).
Für den Sonderbedarf ist nichtärztliches Rettungsfachpersonal mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 24 Stunden zur Besetzung der an der Rettungswache stationierten technischen Reserverettungsmittel (RTW) des Auftraggebers zu stellen.
Der Vorhalteumfang im erweiterten Rettungsdienst ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle "erweiterter Rettungsdienst" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses sowie aus der Anlage Preisblatt, darin jeweils unter Teil B. Sonderbedarf.
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, einen Ausbildungsplatz zu besetzen und die Ausbildung zum Notfallsanitäter durchzuführen. Die Kosten hierfür werden gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet, die Maximalhöhe der Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Erlasslage sowie im Hinblick auf die Anzahl der erstattungsfähigen Ausbildungen nach dem jeweils gültigen Rettungsdienstbedarfsplan (Kostenobergrenze).
Nähere Informationen ergeben sich aus dem Dokument Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase und die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen (insbesondere Anlage 2).
1) Siehe Ziff. II.2.4).
2) Gem. Ziff. 5.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags behält sich der Auftraggeber vor, Ausstattung, Ausrüstung, Wartung und Hygiene gem. § 3 Abs. 4 RettG NRW den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik bedarfsgerecht anzupassen und hierfür die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen zu ändern.
3) Gem. Ziff. 7.1.1 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Vorhaltezeiten der Rettungsmittel je Los unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl bedarfsgerecht neu festzusetzen.
4) Gem. Ziff. 7.1.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl je Los als kurzfristige Reaktion auf Bedarfsänderungen außerhalb von Bedarfsplanfortschreibungen bis zu 15 % zu ändern.
5) Gem. Ziff. 7.1.4 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, den Vorhalteumfang im Grundbedarf in den Losen A bis H je Los auf Grundlage der vorhandenen Rettungswachenstruktur gemäß der Tabelle "Vorhalteumfang je Los nach Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans" in Anlage 2 zum Leistungsverzeichnis anzupassen.
6) Gem. Ziff. 7.4. des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, mit angemessener Vorlaufzeit eigene Wartungsverträge für die auftraggebereigenen medizin-technischen Geräte abzuschließen.
7) Auftraggeber und Auftragnehmer sind nach Maßgabe der Ziff. 9.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags berechtigt, Leistungsanforderungen und Leistungsumfang unter bestimmten Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit einvernehmlich anzupassen (Überprüfungsklauseln anlässlich der aktuellen Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans). Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Öffentlich-rechtlichen Vertrag, dort Ziff. 9.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rettungswache Neunkirchen-Seelscheid
Postanschrift: Lützowstrasse 94
Ort: Berlin
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Gemäß Ziffer 17 des Öffentlich-rechtlichen Vertrages ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig nach Vertragsschluss Nachunternehmer einzusetzen. Gegenwärtig ist dies vom Vertragspartner nicht beabsichtigt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rettungswachen Much und Ruppichteroth
Postanschrift: Holstenhofweg 47b
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22043
Land: Deutschland
Gemäß Ziffer 17 des Öffentlich-rechtlichen Vertrages ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig nach Vertragsschluss Nachunternehmer einzusetzen. Gegenwärtig ist dies vom Vertragspartner nicht beabsichtigt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rettungswachen Eitorf und Windeck
Postanschrift: Rot-Kreuz-Straße 3
Ort: Windeck
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 51570
Land: Deutschland
Gemäß Ziffer 17 des Öffentlich-rechtlichen Vertrages ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig nach Vertragsschluss Nachunternehmer einzusetzen. Gegenwärtig ist dies vom Vertragspartner nicht beabsichtigt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rettungswache Sankt Augustin
Postanschrift: Erna-Scheffler-Str. 2
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51103
Land: Deutschland
Gemäß Ziffer 17 des Öffentlich-rechtlichen Vertrages ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig nach Vertragsschluss Nachunternehmer einzusetzen. Gegenwärtig ist dies vom Vertragspartner nicht beabsichtigt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rettungswache Rheinbach
Postanschrift: Erna-Scheffler-Str. 2
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51103
Land: Deutschland
Gemäß Ziffer 17 des Öffentlich-rechtlichen Vertrages ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig nach Vertragsschluss Nachunternehmer einzusetzen. Gegenwärtig ist dies vom Vertragspartner nicht beabsichtigt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rettungswache Bornheim
Postanschrift: Erna-Scheffler-Str. 2
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51103
Land: Deutschland
Gemäß Ziffer 17 des Öffentlich-rechtlichen Vertrages ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig nach Vertragsschluss Nachunternehmer einzusetzen. Gegenwärtig ist dies vom Vertragspartner nicht beabsichtigt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rettungswache Swisttal
Postanschrift: Rot-Kreuz-Straße 3
Ort: Windeck
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 51570
Land: Deutschland
Gemäß Ziffer 17 des Öffentlich-rechtlichen Vertrages ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig nach Vertragsschluss Nachunternehmer einzusetzen. Gegenwärtig ist dies vom Vertragspartner nicht beabsichtigt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rettungswache Wachtberg
Postanschrift: Rot-Kreuz-Straße 3
Ort: Windeck
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 51570
Land: Deutschland
Gemäß Ziffer 17 des Öffentlich-rechtlichen Vertrages ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig nach Vertragsschluss Nachunternehmer einzusetzen. Gegenwärtig ist dies vom Vertragspartner nicht beabsichtigt.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Aufgrund einer Plausibilitätsprüfung in der für die Erstellung dieser Bekanntmachung verwendeten Software mussten zwingend Auftragswerte in dieser Bekanntmachung angegeben werden. Zum Schutz der geschäftlichen Interessen der Unternehmen sowie zur Vermeidung der Beeinträchtigung eines lauteren Wettbewerbs zwischen Unternehmen wurden nicht die geschätzten bzw. die tatsächlichen Auftragswerte angegeben, sondern fiktive, die keinesfalls den ordnungsgemäß geschätzten bzw. den tatsächlichen Auftragswerten entsprechen.
Bekanntmachungs-ID: CXPTYYBD0EQ
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail:
Fax: +49 221/147-2889
Internet-Adresse: www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsantrag geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage ab Kenntnis des Verstoßes, der zur Unwirksamkeit des Vertrags führt, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung.
Im übrigen wird auf § 160 Abs. 3 GWB verwiesen.