Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen Referenznummer der Bekanntmachung: 22-0175-38-VgV
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Siegburg
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53721
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rhein-sieg-kreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss von Verträgen zwecks Übertragung der Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports auf Dritte nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für drei Jahre zzgl. zweier Verlängerungsoptionen bis längstens zum 31. Januar 2029 (Optionszeitraum). Die Aufgabendurchführungsübertragung umfasst auch eine Mitwirkung im Spitzen- sowie im Einzelfall im Sonderbedarf (rahmenvertragliches Element). Die Beauftragten führen die Aufgaben nach Weisung des Trägers des Rettungsdienstes als Verwaltungshelfer durch.
Die Beauftragung erfolgt je Los durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne von § 13 Abs. 1 RettG NRW. Insgesamt werden 8 Lose vergeben (ein Auftragnehmer je Los und je ein Öffentlich-rechtlicher Vertrag).
Die Auswahl der künftigen Vertragspartner erfolgt in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gemäß § 130 Abs. 1 GWB i.V.m. § 17 VgV.
RW Neunkirchen-Seelscheid
Rettungswachenversorgungsbereich der Rettungswache Neunkirchen-Seelscheid (siehe Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen).
Kraft öffentlich-rechtlichen Vertrages soll die Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für den Rettungswachenversorgungsbereich gegen eine pauschale jährliche Vergütung übertragen werden. Es gibt Kostenpositionen, die gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet und daher nicht in die pauschale Vergütung einkalkuliert werden dürfen, siehe hierzu Ziff. 19 der Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase.
Der Auftragnehmer ist für das Zurverfügungstellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen nichtärztlichen Rettungsfachpersonals für die Notfallrettung und den Krankentransport und für die Durchführung der von der Kreisleitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte zu festgelegten Zeiten verantwortlich. Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Rettungs- sowie Reserverettungsmittel (RTW) werden inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung und Geräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt; nur die KTW muss der Auftragnehmer einschließlich der Reserve vollumfänglich selbst zur Verfügung stellen.
Der Vorhalteumfang im Grundbedarf ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle Vorhalteumfang "vor Fortschreibung" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses.
Der Auftragnehmer ist für die Bewirtschaftung und Organisation der Rettungswachenstandorte verantwortlich. Der Rettungswachenstandort ist vom Auftragnehmer bereitzustellen. Derzeit existiert bereits ein geeigneter Rettungswachenstandort, dessen Betreiber nicht dazu verpflichtet ist, den Standort einem Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Ein neuer Rettungswachenstandort muss sich aus einsatztaktischen Gründen innerhalb eines bestimmten Gebietes befinden. Eigene im Vorfeld des Vergabeverfahrens durchgeführte Ermittlungen des Auftraggebers zu alternativ geeigneten Standorten waren nicht erfolgreich.
Für den Sonderbedarf ist nichtärztliches Rettungsfachpersonal mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 24 Stunden zur Besetzung des an der Rettungswache stationierten technischen Reserverettungsmittels (RTW) des Auftraggebers und eines weiteren RTW des Auftraggebers zu stellen.
Für den Spitzenbedarf (30 Minuten nach Alarmierung) sind Rettungsmittel (RTW) und das erforderliche nichtärztliche Rettungsfachpersonal zu stellen.
Der Vorhalteumfang im erweiterten Rettungsdienst ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle "erweiterter Rettungsdienst" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses sowie aus der Anlage Preisblatt, darin jeweils unter Teil B. Sonderbedarf und Teil C. Spitzenbedarf.
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, 3 Ausbildungsplätze zu besetzen und die Ausbildung zum Notfallsanitäter durchzuführen. Die Kosten hierfür werden gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet, die Maximalhöhe der Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Erlasslage sowie im Hinblick auf die Anzahl der erstattungsfähigen Ausbildungen nach dem jeweils gültigen Rettungsdienstbedarfsplan (Kostenobergrenze).
Nähere Informationen ergeben sich aus dem Dokument Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase und die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen (insbesondere Anlage 2).
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag zwei Mal für einen anschließenden Zeitraum bis längstens zum 31. Januar 2029, 12:00 Uhr, zu verlängern (Optionszeitraum). Ein Anspruch des Auftragnehmers auf die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption besteht nicht.
1) Siehe Ziff. II.2.7).
2) Gem. Ziff. 5.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags behält sich der Auftraggeber vor, Ausstattung, Ausrüstung, Wartung und Hygiene gem. § 3 Abs. 4 RettG NRW den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik bedarfsgerecht anzupassen und hierfür die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen zu ändern.
3) Gem. Ziff. 7.1.1 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Vorhaltezeiten der Rettungsmittel je Los unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenzahl bedarfsgerecht neu festzusetzen.
4) Gem. Ziff. 7.1.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Dienstzeiten der KTW aufgrund von planbaren Ereignissen (z. B. Dialysefahrten) mit vorheriger Ankündigung (in der Regel zwei Tage vorher) anzupassen, indem er die Vorhaltezeit unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenzahl nach vorne oder hinten verschiebt.
5) Gem. Ziff. 7.1.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl je Los als kurzfristige Reaktion auf Bedarfsänderungen außerhalb von Bedarfsplanfortschreibungen bis zu 15 % zu ändern.
6) Gem. Ziff. 7.1.4 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, den Vorhalteumfang im Grundbedarf in den Losen A bis H je Los auf Grundlage der vorhandenen Rettungswachenstruktur gemäß der Tabelle "Vorhalteumfang je Los nach Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans" in Anlage 2 zum Leistungsverzeichnis anzupassen.
7) Gem. Ziff. 7.4 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, mit angemessener Vorlaufzeit eigene Wartungsverträge für die auftraggebereigenen medizin-technischen Geräte abzuschließen.
8) Auftraggeber und Auftragnehmer sind nach Maßgabe der Ziff. 9.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags berechtigt, Leistungsanforderungen und Leistungsumfang während der Vertragslaufzeit unter bestimmten Voraussetzungen einvernehmlich anzupassen (Überprüfungsklauseln anlässlich der aktuellen Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans). Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Öffentlich-rechtlichen Vertrag, dort Ziff. 9.
RW Much und Ruppichteroth
Rettungswachenversorgungsbereich der Rettungswachen Much und Ruppichteroth (siehe Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen).
Kraft öffentlich-rechtlichen Vertrages soll die Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für den Rettungswachenversorgungsbereich gegen eine pauschale jährliche Vergütung übertragen werden. Es gibt Kostenpositionen, die gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet und daher nicht in die pauschale Vergütung einkalkuliert werden dürfen, siehe hierzu Ziff. 19 der Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase.
Der Auftragnehmer ist für das Zurverfügungstellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen nichtärztlichen Rettungsfachpersonals für die Notfallrettung und den Krankentransport und für die Durchführung der von der Kreisleitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte zu festgelegten Zeiten verantwortlich. Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Rettungs- sowie Reserverettungsmittel (RTW) werden inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung und Geräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Der Vorhalteumfang im Grundbedarf ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle Vorhalteumfang "vor Fortschreibung" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses.
Die Auftragnehmer ist für die Bewirtschaftung und Organisation der Rettungswachenstandorte verantwortlich. Im Los B stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer geeignete Rettungswachen je Rettungswachenversorgungsbereich zur Nutzung im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Beauftragung nach Maßgabe des Nutzungsvertrags (siehe Anlage Vertrag über die Nutzungsüberlassung zum Betrieb einer Rettungswache zum Öffentlich-rechtlichen Vertrag) zur Verfügung.
Für den Sonderbedarf ist nichtärztliches Rettungsfachpersonal mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 24 Stunden zur Besetzung der an den Rettungswachen stationierten technischen Reserverettungsmittel (RTW) des Auftraggebers zu stellen.
Der Vorhalteumfang im erweiterten Rettungsdienst ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle "erweiterter Rettungsdienst" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses sowie aus der Anlage Preisblatt, darin jeweils unter Teil B. Sonderbedarf.
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, 3 Ausbildungsplätze zu besetzen und die Ausbildung zum Notfallsanitäter durchzuführen. Die Kosten hierfür werden gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet, die Maximalhöhe der Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Erlasslage sowie im Hinblick auf die Anzahl der erstattungsfähigen Ausbildungen nach dem jeweils gültigen Rettungsdienstbedarfsplan (Kostenobergrenze).
Nähere Informationen ergeben sich aus dem Dokument Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase und die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen (insbesondere Anlage 2).
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag zwei Mal für einen anschließenden Zeitraum bis längstens zum 31. Januar 2029, 12:00 Uhr, zu verlängern (Optionszeitraum). Ein Anspruch des Auftragnehmers auf die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption besteht nicht.
1) Siehe Ziff. II.2.7).
2) Gem. Ziff. 5.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags behält sich der Auftraggeber vor, Ausstattung, Ausrüstung, Wartung und Hygiene gem. § 3 Abs. 4 RettG NRW den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik bedarfsgerecht anzupassen und hierfür die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen zu ändern.
3) Gem. Ziff. 7.1.1 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Vorhaltezeiten der Rettungsmittel je Los unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl bedarfsgerecht neu festzusetzen.
4) Gem. Ziff. 7.1.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, als kurzfristige Reaktion auf Bedarfsänderungen außerhalb Bedarfsplanfortschreibungen die Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl je Los bis zu 15 % zu ändern.
5) Gem. Ziff. 7.1.4 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, den Vorhalteumfang im Grundbedarf in den Losen A bis H je Los auf Grundlage der vorhandenen Rettungswachenstruktur gemäß der Tabelle "Vorhalteumfang je Los nach Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans" in Anlage 2 zum Leistungsverzeichnis anzupassen.
6) Gem. Ziff. 7.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags verpflichtet sich der Auftragnehmer mit Fertigstellung der kreiseigenen Rettungswache Ruppichteroth (Los B) (voraussichtlich im Jahr 2025), nach Aufforderung durch den Auftraggeber zum Umzug in die neue Rettungswache und Durchführung der Rettungsdienstleistungen von diesem Standort aus.
7) Gem. Ziff. 7.4 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, mit angemessener Vorlaufzeit eigene Wartungsverträge für die auftraggebereigenen medizin-technischen Geräte abzuschließen.
8) Auftraggeber und Auftragnehmer sind nach Maßgabe der Ziff. 9.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags berechtigt, Leistungsanforderungen und Leistungsumfang unter bestimmten Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit einvernehmlich anzupassen (Überprüfungsklauseln anlässlich der aktuellen Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans). Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Öffentlich-rechtlichen Vertrag, dort Ziff. 9.
RW Windeck und Eitorf
Rettungswachenversorgungsbereich der Rettungswachen Windeck und Eitorf (siehe Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen).
Kraft öffentlich-rechtlichen Vertrages soll die Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für den Rettungswachenversorgungsbereich gegen eine pauschale jährliche Vergütung übertragen werden. Es gibt Kostenpositionen, die gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet und daher nicht in die pauschale Vergütung einkalkuliert werden dürfen, siehe hierzu Ziff. 19 der Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase.
Der Auftragnehmer ist für das Zurverfügungstellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen nichtärztlichen Rettungsfachpersonals für die Notfallrettung und den Krankentransport und für die Durchführung der von der Kreisleitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte zu festgelegten Zeiten verantwortlich. Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Rettungs- sowie Reserverettungsmittel (RTW/NEF) werden inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung und Geräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt; nur die KTW muss der Auftragnehmer vollumfänglich selbst zur Verfügung stellen.
Der Vorhalteumfang im Grundbedarf ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle Vorhalteumfang "vor Fortschreibung" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses.
Der Auftragnehmer ist für die Bewirtschaftung und Organisation der Rettungswachenstandorte verantwortlich. Die Rettungswachenstandorte sind vom Auftragnehmer bereitzustellen. Derzeit existieren bereits geeignete Rettungswachenstandorte, deren Betreiber aber nicht dazu verpflichtet ist, die Standorte einem Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Ein neuer Rettungswachenstandort muss sich aus einsatztaktischen Gründen innerhalb eines bestimmten Gebietes befinden. Eigene im Vorfeld des Vergabeverfahrens durchgeführte Ermittlungen des Auftraggebers zu alternativ geeigneten Standorten waren nicht erfolgreich.
Für den Sonderbedarf ist nichtärztliches Rettungsfachpersonal mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 24 Stunden zur Besetzung der an der Rettungswache stationierten technischen Reserverettungsmittel (RTW/NEF) des Auftraggebers, eines weiteren RTW des Auftraggebers und des Sonderbedarfs-KTW zu stellen. Der Auftragnehmer stellt den KTW für den Sonderbedarf.
Für den Spitzenbedarf (30 Minuten nach Alarmierung) sind Rettungsmittel (RTW) und das erforderliche nichtärztliche Rettungsfachpersonal zu stellen.
Der Vorhalteumfang im erweiterten Rettungsdienst ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle "erweiterter Rettungsdienst" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses sowie aus der Anlage Preisblatt, darin jeweils unter Teil B. Sonderbedarf und Teil C. Spitzenbedarf.
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, 4 Ausbildungsplätze zu besetzen und die Ausbildung zum Notfallsanitäter durchzuführen. Die Kosten hierfür werden gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet, die Maximalhöhe der Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Erlasslage sowie im Hinblick auf die Anzahl der erstattungsfähigen Ausbildungen nach dem jeweils gültigen Rettungsdienstbedarfsplan (Kostenobergrenze).
Nähere Informationen ergeben sich aus dem Dokument Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase und die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen (insbesondere Anlage 2).
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag zwei Mal für einen anschließenden Zeitraum bis längstens zum 31. Januar 2029, 12:00 Uhr, zu verlängern (Optionszeitraum). Ein Anspruch des Auftragnehmers auf die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption besteht nicht.
1) Siehe Ziff. II.2.7).
2) Gem. Ziff. 5.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags behält sich der Auftraggeber vor, Ausstattung, Ausrüstung, Wartung und Hygiene gem. § 3 Abs. 4 RettG NRW den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik bedarfsgerecht anzupassen und hierfür die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen zu ändern.
3) Gem. Ziff. 7.1.1 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Vorhaltezeiten der Rettungsmittel je Los unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl bedarfsgerecht neu festzusetzen.
4) Gem. Ziff. 7.1.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Dienstzeiten der KTW aufgrund von planbaren Ereignissen (z. B. Dialysefahrten) mit vorheriger Ankündigung (in der Regel zwei Tage vorher) anzupassen, indem er die Vorhaltezeit unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenzahl nach vorne oder hinten verschiebt.
5) Gem. Ziff. 7.1.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Gesamtwochenstundenanzahl je Los bis zu 15 % als kurzfristige Reaktion auf Bedarfsänderungen außerhalb von Bedarfsplanfortschreibungen zu ändern.
6) Gem. Ziff. 7.1.4 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, den Vorhalteumfang im Grundbedarf in den Losen A bis H je Los auf Grundlage der vorhandenen Rettungswachenstruktur gemäß der Tabelle "Vorhalteumfang je Los nach Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans" in Anlage 2 zum Leistungsverzeichnis anzupassen.
7) Gem. Ziff. 7.4. des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, mit angemessener Vorlaufzeit eigene Wartungsverträge für die auftraggebereigenen medizin-technischen Geräte abzuschließen.
8) Auftraggeber und Auftragnehmer sind nach Maßgabe der Ziff. 9.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags berechtigt, Leistungsanforderungen und Leistungsumfang unter bestimmten Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit einvernehmlich anzupassen (Überprüfungsklauseln anlässlich der aktuellen Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans ). Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Öffentlich-rechtlichen Vertrag, dort Ziff. 9.
RW Sankt Augustin
Rettungswachenversorgungsbereich der Rettungswache Sankt Augustin (siehe Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen).
Kraft öffentlich-rechtlichen Vertrages soll die Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für den Rettungswachenversorgungsbereich gegen eine pauschale jährliche Vergütung übertragen werden. Es gibt Kostenpositionen, die gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet und daher nicht in die pauschale Vergütung einkalkuliert werden dürfen, siehe hierzu Ziff. 19 der Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase.
Der Auftragnehmer ist für das Zurverfügungstellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen nichtärztlichen Rettungsfachpersonals für die Notfallrettung und den Krankentransport und für die Durchführung der von der Kreisleitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte zu festgelegten Zeiten verantwortlich. Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Rettungs- sowie Reserverettungsmittel (RTW) werden inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung und Geräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt; nur die KTW muss der Auftragnehmer einschließlich der Reserve vollumfänglich selbst zur Verfügung stellen.
Der Vorhalteumfang im Grundbedarf ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle Vorhalteumfang "vor Fortschreibung" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses.
Die Auftragnehmer ist für die Bewirtschaftung und Organisation der Rettungswachenstandorte verantwortlich. Der Rettungswachenstandort ist vom Auftragnehmer bereitzustellen. Derzeit existiert bereits ein geeigneter Rettungswachenstandort, dessen Betreiber aber nicht dazu verpflichtet ist, den Standort einem Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Ein neuer Rettungswachenstandort muss sich aus einsatztaktischen Gründen innerhalb eines bestimmten Gebietes befinden. Eigene im Vorfeld des Vergabeverfahrens durchgeführte Ermittlungen des Auftraggebers zu alternativ geeigneten Standorten haben ergeben, dass es grundsätzlich geeignete Grundstücke gibt (Kontaktdaten der örtlich zuständigen Kommune, siehe Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase, Ziff. 1).
Für den Sonderbedarf ist nichtärztliches Rettungsfachpersonal mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 24 Stunden zur Besetzung der an der Rettungswache stationierten technischen Reserverettungsmittel (RTW) des Auftraggebers zu stellen.
Für den Spitzenbedarf (30 Minuten nach Alarmierung) sind Rettungsmittel (S-RTW) und das erforderliche nichtärztliche Rettungsfachpersonal zu stellen.
Der Vorhalteumfang im erweiterten Rettungsdienst ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle "erweiterter Rettungsdienst" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses sowie aus der Anlage Preisblatt, darin jeweils unter Teil B. Sonderbedarf und Teil C. Spitzenbedarf.
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, 4 Ausbildungsplätze zu besetzen und die Ausbildung zum Notfallsanitäter durchzuführen. Die Kosten hierfür werden gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet, die Maximalhöhe der Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Erlasslage sowie im Hinblick auf die Anzahl der erstattungsfähigen Ausbildungen nach dem jeweils gültigen Rettungsdienstbedarfsplan (Kostenobergrenze).
Nähere Informationen ergeben sich aus dem Dokument Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase und die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen (insbesondere Anlage 2).
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag zwei Mal für einen anschließenden Zeitraum bis längstens zum 31. Januar 2029, 12:00 Uhr, zu verlängern (Optionszeitraum). Ein Anspruch des Auftragnehmers auf die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption besteht nicht.
1) Siehe Ziff. II.2.7).
2) Gem. Ziff. 5.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags behält sich der Auftraggeber vor, Ausstattung, Ausrüstung, Wartung und Hygiene gem. § 3 Abs. 4 RettG NRW den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik bedarfsgerecht anzupassen und hierfür die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen zu ändern.
3) Gem. Ziff. 7.1.1 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Vorhaltezeiten der Rettungsmittel je Los unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl bedarfsgerecht neu festzusetzen.
4) Gem. Ziff. 7.1.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Dienstzeiten der KTW aufgrund von planbaren Ereignissen (z. B. Dialysefahrten) mit vorheriger Ankündigung (in der Regel zwei Tage vorher) anzupassen, indem er die Vorhaltezeit unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenzahl nach vorne oder hinten verschiebt.
5) Gem. Ziff. 7.1.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl je Los als kurzfristige Reaktion auf Bedarfsänderungen außerhalb von Bedarfsplanfortschreibungen bis zu 15 % zu ändern.
6) Gem. Ziff. 7.1.4 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, den Vorhalteumfang im Grundbedarf in den Losen A bis H je Los auf Grundlage der vorhandenen Rettungswachenstruktur gemäß der Tabelle "Vorhalteumfang je Los nach Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans" in Anlage 2 zum Leistungsverzeichnis anzupassen.
7) Gem. Ziff. 7.4. des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, mit angemessener Vorlaufzeit eigene Wartungsverträge für die auftraggebereigenen medizin-technischen Geräte abzuschließen.
8) Auftraggeber und Auftragnehmer sind nach Maßgabe der Ziff. 9.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags berechtigt, Leistungsanforderungen und Leistungsumfang unter bestimmten Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit einvernehmlich anzupassen (Überprüfungsklauseln anlässlich der aktuellen Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans). Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Öffentlich-rechtlichen Vertrag, dort Ziff. 9.
RW Rheinbach
Rettungswachenversorgungsbereich der Rettungswache Rheinbach (siehe Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen).
Kraft öffentlich-rechtlichen Vertrages soll die Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für den Rettungswachenversorgungsbereich gegen eine pauschale jährliche Vergütung übertragen werden. Es gibt Kostenpositionen, die gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet und daher nicht in die pauschale Vergütung einkalkuliert werden dürfen, siehe hierzu Ziff. 19 der Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase.
Der Auftragnehmer ist für das Zurverfügungstellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen nichtärztlichen Rettungsfachpersonals für die Notfallrettung und den Krankentransport und für die Durchführung der von der Kreisleitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte zu festgelegten Zeiten verantwortlich. Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Rettungs- sowie Reserverettungsmittel (RTW/NEF) werden inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung und Geräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt; nur die KTW muss der Auftragnehmer einschließlich der Reserve vollumfänglich selbst zur Verfügung stellen.
Der Vorhalteumfang im Grundbedarf ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle Vorhalteumfang "vor Fortschreibung" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses.
Die Auftragnehmer ist für die Bewirtschaftung und Organisation der Rettungswachenstandorte verantwortlich. Der Rettungswachenstandort ist vom Auftragnehmer bereitzustellen. Derzeit existiert bereits ein geeigneter Rettungswachenstandort, dessen Betreiber aber nicht dazu verpflichtet ist, den Standort einem Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Ein neuer Rettungswachenstandort muss sich aus einsatztaktischen Gründen innerhalb eines bestimmten Gebietes befinden. Eigene im Vorfeld des Vergabeverfahrens durchgeführte Ermittlungen des Auftraggebers zu alternativ geeigneten Standorten waren nicht erfolgreich.
Für den Sonderbedarf ist nichtärztliches Rettungsfachpersonal mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 24 Stunden zur Besetzung der an der Rettungswache stationierten technischen Reserverettungsmittel (RTW/NEF) des Auftraggebers und eines weiteren RTW des Auftraggebers zu stellen.
Für den Spitzenbedarf (30 Minuten nach Alarmierung) sind Rettungsmittel (RTW) und das erforderliche nichtärztliche Rettungsfachpersonal zu stellen.
Der Vorhalteumfang im erweiterten Rettungsdienst ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle "erweiterter Rettungsdienst" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses sowie aus der Anlage Preisblatt, darin jeweils unter Teil B. Sonderbedarf und Teil C. Spitzenbedarf.
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, 4 Ausbildungsplätze zu besetzen und die Ausbildung zum Notfallsanitäter durchzuführen. Die Kosten hierfür werden gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet, die Maximalhöhe der Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Erlasslage sowie im Hinblick auf die Anzahl der erstattungsfähigen Ausbildungen nach dem jeweils gültigen Rettungsdienstbedarfsplan (Kostenobergrenze).
Nähere Informationen ergeben sich aus dem Dokument Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase und die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen (insbesondere Anlage 2).
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag zwei Mal für einen anschließenden Zeitraum bis längstens zum 31. Januar 2029, 12:00 Uhr, zu verlängern (Optionszeitraum). Ein Anspruch des Auftragnehmers auf die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption besteht nicht.
1) Siehe Ziff. II.2.7).
2) Gem. Ziff. 5.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags behält sich der Auftraggeber vor, Ausstattung, Ausrüstung, Wartung und Hygiene gem. § 3 Abs. 4 RettG NRW den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik bedarfsgerecht anzupassen und hierfür die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen zu ändern.
3) Gem. Ziff. 7.1.1 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Vorhaltezeiten der Rettungsmittel je Los unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl bedarfsgerecht neu festzusetzen.
4) Gem. Ziff. 7.1.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Dienstzeiten der KTW aufgrund von planbaren Ereignissen (z. B. Dialysefahrten) mit vorheriger Ankündigung (in der Regel zwei Tage vorher) anzupassen, indem er die Vorhaltezeit unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenzahl nach vorne oder hinten verschiebt.
5) Gem. Ziff. 7.1.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl je Los als kurzfristige Reaktion auf Bedarfsänderungen außerhalb von Bedarfsplanfortschreibungen bis zu 15 % zu ändern.
6) Gem. Ziff. 7.1.4 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, den Vorhalteumfang im Grundbedarf in den Losen A bis H je Los auf Grundlage der vorhandenen Rettungswachenstruktur gemäß der Tabelle "Vorhalteumfang je Los nach Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans" in Anlage 2 zum Leistungsverzeichnis anzupassen.
7) Gem. Ziff. 7.4. des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, mit angemessener Vorlaufzeit eigene Wartungsverträge für die auftraggebereigenen medizin-technischen Geräte abzuschließen.
8) Auftraggeber und Auftragnehmer sind nach Maßgabe der Ziff. 9.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags berechtigt, Leistungsanforderungen und Leistungsumfang unter bestimmten Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit einvernehmlich anzupassen (Überprüfungsklauseln anlässlich der aktuellen Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans). Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Öffentlich-rechtlichen Vertrag, dort Ziff. 9.
RW Bornheim
Rettungswachenversorgungsbereich der Rettungswache Rheinbach (siehe Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen).
Kraft öffentlich-rechtlichen Vertrages soll die Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für den Rettungswachenversorgungsbereich gegen eine pauschale jährliche Vergütung übertragen werden. Es gibt Kostenpositionen, die gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet und daher nicht in die pauschale Vergütung einkalkuliert werden dürfen, siehe hierzu Ziff. 19 der Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase.
Der Auftragnehmer ist für das Zurverfügungstellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen nichtärztlichen Rettungsfachpersonals für die Notfallrettung und den Krankentransport und für die Durchführung der von der Kreisleitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte zu festgelegten Zeiten verantwortlich. Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Rettungs- sowie Reserverettungsmittel (RTW/NEF) werden inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung und Geräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt; nur die KTW muss der Auftragnehmer einschließlich der Reserve vollumfänglich selbst zur Verfügung stellen.
Der Vorhalteumfang im Grundbedarf ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle Vorhalteumfang "vor Fortschreibung" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses.
Die Auftragnehmer ist für die Bewirtschaftung und Organisation der Rettungswachenstandorte verantwortlich. Bis zur Fertigstellung des Neubaus der kreiseigenen Rettungswache Bornheim ist der Rettungswachenstandort vom Auftragnehmer bereitzustellen. Der Auftragnehmer hat zum einen die Möglichkeit, auf einen bestehenden Containerstandort (Rathausstraße 5 in 53332 Bornheim) auf dem Grundstück der Stadt Bornheim zurückzugreifen und um ein anderes Grundstück zu ergänzen (die Containeranlage an sich ist selbst nur eine Ergänzung für einen anderen Teil des Rettungswachenstandortes), wenn sich der Auftragnehmer mit der Stadt Bornheim einigt und von dieser die Zustimmung zur Nutzungsüberlassung des Grundstücks für den Containerstandort erhält. Zum anderen besteht die Möglichkeit, einen geeigneten Alternativstandort anzubieten.
Der Auftraggeber geht davon aus, dass die kreiseigene Rettungswache noch während des Leistungszeitraums in Betrieb genommen werden kann (voraussichtlich im Jahr 2026/2027). Sie würde dann mit entsprechender Vorlaufzeit dem Auftragnehmer des Loses F zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer ist nach Aufforderung durch den Auftraggeber zum Umzug in die neue RW. und binnen angemessener Frist (mind. 6 Monate) zur Durchführung der rettungsdienstlichen Leistungen von der kreiseigenen Rettungswache aus verpflichtet.
Für den Sonderbedarf ist nichtärztliches Rettungsfachpersonal mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 24 Stunden zur Besetzung der an der Rettungswache stationierten technischen Reserverettungsmittel (RTW) des Auftraggebers, sowie eines weiteren RTW des Auftraggebers und im Bedarfsfall zur Besetzung des Spitzenbedarfs NEF des Auftraggebers zu stellen.
Für den Spitzenbedarf (30 Minuten nach Alarmierung) sind Rettungsmittel (RTW) und das erforderliche nichtärztliche Rettungsfachpersonal sowie das nichtärztliche Rettungsfachpersonal zur Besetzung des Spitzenbedarf-NEF des Auftraggebers zu stellen.
Der Vorhalteumfang im erweiterten Rettungsdienst ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle "erweiterter Rettungsdienst" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses sowie aus der Anlage Preisblatt, darin jeweils unter Teil B. Sonderbedarf und Teil C. Spitzenbedarf.
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, 3 Ausbildungsplätze zu besetzen und die Ausbildung zum Notfallsanitäter durchzuführen.
Die Kosten hierfür werden gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet, die Maximalhöhe der Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Erlasslage sowie im Hinblick auf die Anzahl der erstattungsfähigen Ausbildungen nach dem jeweils gültigen Rettungsdienstbedarfsplan (Kostenobergrenze).
***Bitte Ergänzung in Ziffer II.2.14 beachten
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag zwei Mal für einen anschließenden Zeitraum bis längstens zum 31. Januar 2029, 12:00 Uhr, zu verlängern (Optionszeitraum). Ein Anspruch des Auftragnehmers auf die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption besteht nicht.
1) Siehe Ziff. II.2.7).
2) Gem. Ziff. 5.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags behält sich der Auftraggeber vor, Ausstattung, Ausrüstung, Wartung und Hygiene gem. § 3 Abs. 4 RettG NRW den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik bedarfsgerecht anzupassen und hierfür die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen zu ändern.
3) Gem. Ziff. 7.1.1 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Vorhaltezeiten der Rettungsmittel je Los unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl bedarfsgerecht neu festzusetzen.
4) Gem. Ziff. 7.1.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Dienstzeiten der KTW aufgrund von planbaren Ereignissen (z. B. Dialysefahrten) mit vorheriger Ankündigung (in der Regel zwei Tage vorher) anzupassen, indem er die Vorhaltezeit unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenzahl nach vorne oder hinten verschiebt.
5) Gem. Ziff. 7.1.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Gesamtwochenstundenanzahl je Los als kurzfristige Reaktion auf Bedarfsänderungen außerhalb von Bedarfsplanfortschreibungen bis zu 15 % zu ändern.
6) Gem. Ziff. 7.1.4 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, den Vorhalteumfang im Grundbedarf in den Losen A bis H je Los auf Grundlage der vorhandenen Rettungswachenstruktur gemäß der Tabelle "Vorhalteumfang je Los nach Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans" in Anlage 2 zum Leistungsverzeichnis anzupassen.
7) Gem. Ziff. 7.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags verpflichtet sich der Auftragnehmer mit Fertigstellung der kreiseigenen Rettungswache Bornheim (Los F) (voraussichtlich im Jahr 2026/2027) nach Aufforderung durch den Auftraggeber zum Umzug in die neue Rettungswache und Durchführung der Rettungsdienstleistungen von diesem Standort aus.
8) Gem. Ziff. 7.4. des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, mit angemessener Vorlaufzeit eigene Wartungsverträge für die auftraggebereigenen medizin-technischen Geräte abzuschließen.
9) Auftraggeber und Auftragnehmer sind nach Maßgabe der Ziff. 9.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags berechtigt, Leistungsanforderungen und Leistungsumfang unter bestimmten Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit einvernehmlich anzupassen (Überprüfungsklauseln anlässlich der aktuellen Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans). Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Öffentlich-rechtlichen Vertrag, dort Ziff. 9.
***Ergänzung zu Ziffer II.2.4: Nähere Informationen ergeben sich aus dem Dokument Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase und die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen.
RW Swisttal
Rettungswachenversorgungsbereich der Rettungswache Swisstal (siehe Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen).
Kraft öffentlich-rechtlichen Vertrages soll die Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für den Rettungswachenversorgungsbereich gegen eine pauschale jährliche Vergütung übertragen werden. Es gibt Kostenpositionen, die gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet und daher nicht in die pauschale Vergütung einkalkuliert werden dürfen, siehe hierzu Ziff. 19 der Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase.
Der Auftragnehmer ist für das Zurverfügungstellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen nichtärztlichen Rettungsfachpersonals für die Notfallrettung und den Krankentransport und für die Durchführung der von der Kreisleitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte zu festgelegten Zeiten verantwortlich. Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Rettungs- sowie Reserverettungsmittel (RTW) werden inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung und Geräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt; nur die KTW muss der Auftragnehmer einschließlich der Reserve vollumfänglich selbst zur Verfügung stellen.
Der Vorhalteumfang im Grundbedarf ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle Vorhalteumfang "vor Fortschreibung" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses.
Die Auftragnehmer ist für die Bewirtschaftung und Organisation der Rettungswachenstandorte verantwortlich. Im Los G stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine geeignete Rettungswachen zur Nutzung im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Beauftragung nach Maßgabe des Nutzungsvertrags (siehe Anlage Vertrag über die Nutzungsüberlassung zum Betrieb einer Rettungswache zum Öffentlich-rechtlichen Vertrag) zur Verfügung.
Für den Sonderbedarf ist nichtärztliches Rettungsfachpersonal mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 24 Stunden zur Besetzung der an der Rettungswache stationierten technischen Reserverettungsmittel (RTW) des Auftraggebers, und des Sonderbedarfs-KTW zu stellen. Der Auftragnehmer stellt den KTW für den Sonderbedarf.
Der Vorhalteumfang im erweiterten Rettungsdienst ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle "erweiterter Rettungsdienst" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses sowie aus der Anlage Preisblatt, darin jeweils unter Teil B. Sonderbedarf.
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, einen Ausbildungsplatz zu besetzen und die Ausbildung zum Notfallsanitäter durchzuführen. Die Kosten hierfür werden gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet, die Maximalhöhe der Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Erlasslage sowie im Hinblick auf die Anzahl der erstattungsfähigen Ausbildungen nach dem jeweils gültigen Rettungsdienstbedarfsplan (Kostenobergrenze).
Nähere Informationen ergeben sich aus dem Dokument Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase und die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen (insbesondere Anlage 2).
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag zwei Mal für einen anschließenden Zeitraum bis längstens zum 31. Januar 2029, 12:00 Uhr, zu verlängern (Optionszeitraum). Ein Anspruch des Auftragnehmers auf die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption besteht nicht.
1) Siehe Ziff. II.2.7).
2) Gem. Ziff. 5.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags behält sich der Auftraggeber vor, Ausstattung, Ausrüstung, Wartung und Hygiene gem. § 3 Abs. 4 RettG NRW den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik bedarfsgerecht anzupassen und hierfür die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen zu ändern.
3) Gem. Ziff. 7.1.1 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Vorhaltezeiten der Rettungsmittel je Los unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl bedarfsgerecht neu festzusetzen.
4) Gem. Ziff. 7.1.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Dienstzeiten der KTW aufgrund von planbaren Ereignissen (z. B. Dialysefahrten) mit vorheriger Ankündigung (in der Regel zwei Tage vorher) anzupassen, indem er die Vorhaltezeit unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenzahl nach vorne oder hinten verschiebt.
5) Gem. Ziff. 7.1.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl je Los als kurzfristige Reaktion auf Bedarfsänderungen außerhalb von Bedarfsplanfortschreibungen bis zu 15 % zu ändern.
6) Gem. Ziff. 7.1.4 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, den Vorhalteumfang im Grundbedarf in den Losen A bis H je Los auf Grundlage der vorhandenen Rettungswachenstruktur gemäß der Tabelle "Vorhalteumfang je Los nach Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans" in Anlage 2 zum Leistungsverzeichnis anzupassen.
7) Gem. Ziff. 7.4. des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, mit angemessener Vorlaufzeit eigene Wartungsverträge für die auftraggebereigenen medizin-technischen Geräte abzuschließen.
8) Auftraggeber und Auftragnehmer sind nach Maßgabe der Ziff. 9.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags berechtigt, Leistungsanforderungen und Leistungsumfang unter bestimmten Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit einvernehmlich anzupassen (Überprüfungsklauseln anlässlich der aktuellen Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans). Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Öffentlich-rechtlichen Vertrag, dort Ziff. 9.
RW Wachtberg
Rettungswachenversorgungsbereich der Rettungswache Wachtberg (siehe Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen).
Kraft öffentlich-rechtlichen Vertrages soll die Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für den Rettungswachenversorgungsbereich gegen eine pauschale jährliche Vergütung übertragen werden. Es gibt Kostenpositionen, die gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet und daher nicht in die pauschale Vergütung einkalkuliert werden dürfen, siehe hierzu Ziff. 19 der Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase.
Der Auftragnehmer ist für das Zurverfügungstellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen nichtärztlichen Rettungsfachpersonals für die Notfallrettung und den Krankentransport und für die Durchführung der von der Kreisleitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte zu festgelegten Zeiten verantwortlich. Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Rettungs- sowie Reserverettungsmittel (RTW) werden inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung und Geräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Der Vorhalteumfang im Grundbedarf ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle Vorhalteumfang "vor Fortschreibung" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses.
Die Auftragnehmer ist für die Bewirtschaftung und Organisation der Rettungswachenstandorte verantwortlich. Der Rettungswachenstandort ist vom Auftragnehmer bereitzustellen. Derzeit existiert bereits ein geeigneter Rettungswachenstandort, dessen Betreiber aber nicht dazu verpflichtet ist, den Standort einem Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Ein neuer Rettungswachenstandort muss sich aus einsatztaktischen Gründen innerhalb eines bestimmten Gebietes befinden. Eigene im Vorfeld des Vergabeverfahrens durchgeführte Ermittlungen des Auftraggebers zu alternativ geeigneten Standorten haben ergeben, dass es grundsätzlich geeignete Grundstücke gibt (Kontaktdaten der örtlich zuständigen Kommune, siehe Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase, Ziff. 1).
Für den Sonderbedarf ist nichtärztliches Rettungsfachpersonal mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 24 Stunden zur Besetzung der an der Rettungswache stationierten technischen Reserverettungsmittel (RTW) des Auftraggebers zu stellen.
Der Vorhalteumfang im erweiterten Rettungsdienst ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle "erweiterter Rettungsdienst" in Anlage 2 des Leistungsverzeichnisses sowie aus der Anlage Preisblatt, darin jeweils unter Teil B. Sonderbedarf.
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, einen Ausbildungsplatz zu besetzen und die Ausbildung zum Notfallsanitäter durchzuführen. Die Kosten hierfür werden gesondert gegen Rechnungsvorlage erstattet, die Maximalhöhe der Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Erlasslage sowie im Hinblick auf die Anzahl der erstattungsfähigen Ausbildungen nach dem jeweils gültigen Rettungsdienstbedarfsplan (Kostenobergrenze).
Nähere Informationen ergeben sich aus dem Dokument Bewerbungsbedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase und die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen (insbesondere Anlage 2).
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag zwei Mal für einen anschließenden Zeitraum bis längstens zum 31. Januar 2029, 12:00 Uhr, zu verlängern (Optionszeitraum). Ein Anspruch des Auftragnehmers auf die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption besteht nicht.
1) Siehe Ziff. II.2.7).
2) Gem. Ziff. 5.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags behält sich der Auftraggeber vor, Ausstattung, Ausrüstung, Wartung und Hygiene gem. § 3 Abs. 4 RettG NRW den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik bedarfsgerecht anzupassen und hierfür die Anlage Leistungsverzeichnis nebst Anlagen zu ändern.
3) Gem. Ziff. 7.1.1 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Vorhaltezeiten der Rettungsmittel je Los unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl bedarfsgerecht neu festzusetzen.
4) Gem. Ziff. 7.1.2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Dienstzeiten der KTW aufgrund von planbaren Ereignissen (z. B. Dialysefahrten) mit vorheriger Ankündigung (in der Regel zwei Tage vorher) anzupassen, indem er die Vorhaltezeit unter Beibehaltung der Gesamtwochenvorhaltestundenzahl nach vorne oder hinten verschiebt.
5) Gem. Ziff. 7.1.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl je Los als kurzfristige Reaktion auf Bedarfsänderungen außerhalb von Bedarfsplanfortschreibungen bis zu 15 % zu ändern.
6) Gem. Ziff. 7.1.4 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, den Vorhalteumfang im Grundbedarf in den Losen A bis H je Los auf Grundlage der vorhandenen Rettungswachenstruktur gemäß der Tabelle "Vorhalteumfang je Los nach Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans" in Anlage 2 zum Leistungsverzeichnis anzupassen.
7) Gem. Ziff. 7.4. des Öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Auftraggeber berechtigt, mit angemessener Vorlaufzeit eigene Wartungsverträge für die auftraggebereigenen medizin-technischen Geräte abzuschließen.
8) Auftraggeber und Auftragnehmer sind nach Maßgabe der Ziff. 9.3 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags berechtigt, Leistungsanforderungen und Leistungsumfang unter bestimmten Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit einvernehmlich anzupassen (Überprüfungsklauseln anlässlich der aktuellen Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans). Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Öffentlich-rechtlichen Vertrag, dort Ziff. 9.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Ausgefüllte Eigenerklärung Ausschlussgründe,
- Eigenerklärung gemäß § 6 der Anlage Integritätsvertrag, in der der Bieter versichert, dass keine früheren Verfehlungen in den letzten 3 Jahren vorliegen, die seinen Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb rechtfertigen könnten (Bestandteil des Integritätsvertrages),
Hinweis: Der Auftraggeber wird außerdem für die für eine Beauftragung in Betracht kommenden Bieter zusätzlich einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister ziehen und diese in seine Prüfung der Eignungsanforderungen einbeziehen. Die Anforderungen für den Fall einer gemeinschaftlichen Beteiligung ist Ziff. 15 und 16 der Bewerbungsbedingungen für den Teilnahmewettbewerb zu entnehmen.
Mit dem Teilnahmeantrag sind gemäß Anlage Übersicht der mit dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen, Erklärungen und Nachweise vorzulegen:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes/Bescheinigung in Steuersachen aus der hervorgeht, dass keine Steuerrückstände bestehen als PDF-Datei (zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist nicht älter als 6 Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Sozialversicherungsträgers, bei dem die Mehrzahl der Mitarbeiter versichert ist, über das Nichtbestehen von Beitragsrückständen als PDF-Datei (zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist nicht älter als 6 Monate);
- Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung durch Bestätigung des Versicherers oder des Versicherungsmaklers für den konkreten Leistungsbereich mit mindestens folgenden Deckungssummen je Versicherungsfall: EUR 5.000.000,00 gegen Personenschäden, EUR 3.000.000,00 gegen Sachschäden und EUR 50.000,00 gegen Vermögensschäden. Alternativ kann der Nachweis durch Bestätigung des Versicherers, dass die Deckungssummen im Falle der Beauftragung auf den geforderten Umfang angepasst werden, erbracht werden. Hinweis: Die drei Versicherungsarten müssen ausdrücklich benannt sein und die Mindestbeträge müssen aus dem Nachweis hervorgehen; eine zweifache Maximierung pro Versicherungsfall und Jahr ist ausreichend.
- Vorlage einer Eigenkapitalbescheinigung oder bei bestehender Bilanzierungspflicht eines Jahresabschlusses (Bilanz, Auszug) des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres als PDF-Datei
Hinweis: Die Anforderungen für den Fall einer gemeinschaftlichen Beteiligung ist Ziff. 15 und 16 der Bewerbungsbedingungen für den Teilnahmewettbewerb zu entnehmen.
s. o.
- Ausgefüllte Eigenerklärung Transportaufkommen/Referenzen unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Formblattes.
Bezogen auf das Transportaufkommen (Notfallrettung und qualifizierter Krankentransport) ist die Anzahl der Transporte/Einsätze in den Jahren 2019, 2020, 2021 anzugeben.
Bezogen auf die Referenzen ist anzugeben der Öffentliche oder private Auftraggeber/Genehmigungsbehörde nebst Kontaktdaten, der Standort der Rettungswache/Rettungsdienst- oder Betriebsbereich, der Leistungszeitraum (von, bis), die Anzahl der Rettungsdienstfahrzeuge im Grundbedarf (RTW, KTW) und die durchschnittliche Anzahl der Transporte/Einsätze pro Jahr aufgeteilt in Notfalleinsätze und qualifizierte Krankentransporte.
Für das Transportaufkommen gilt eine Mindestanforderung in Höhe von 3.000 Transporten/Einsätzen im Durchschnitt der letzten 3 Jahre.
Es gelten folgende Mindestanforderungen, die von mindestens einer Referenz (kumulativ) erfüllt werden müssen:
a) Durchführung der rettungsdienstlichen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und/oder Nr. 2 RettG NRW im Rahmen des Betriebs einer Rettungswache
b) für einen unterbrechungsfreien Zeitraum von mind. 1 Jahr
c) innerhalb eines Referenzzeitraumes von drei Jahren (2019, 2020 und 2021) (Hierbei ist es unerheblich, ob mit der Vertragsausführung bereits vor dem 01.01.2019 begonnen wurde und/oder dass es sich um laufende Verträge handelt).
- Nachweis über eine gültige QM-Zertifizierung des Bieters für den konkreten Leistungsbereich gem. DIN EN ISO 9001
Hinweis: Die Anforderungen für den Fall einer gemeinschaftlichen Beteiligung ist Ziff. 15 und 16 der Bewerbungsbedingungen für den Teilnahmewettbewerb zu entnehmen
s. o.
Für die Durchführung der rettungsdienstlichen Leistungen gelten insbesondere die Bestimmungen des RettG NRW, für Notfallsanitäter das NotSanG sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV). Außerdem gilt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO).
1) Der Auftragnehmer muss die in der Anlage Eigenerklärung Sanktionen aufgeführten Anforderungen erfüllen. Andernfalls gilt u.a. ein Zuschlagsverbot.
2) Nach Vertragsschluss sind dem Auftraggeber erstmalig bis 2 Monate vor Leistungsausführungsbeginn für die für die Auftragsdurchführung vorgesehenen Mitarbeiter zum Nachweis ihrer Fachqualifikationen Dokumentationen über die Kontrolle der in der Anlage Leistungsverzeichnis genannten Anforderungen (siehe Ziff. 4.5.8 und Ziff. 8.1) zur Einsicht vorzulegen. Diese Pflicht hat keinen Einfluss auf die Eignung des Bieters im Auswahlverfahren.
3) Mitarbeiter mit Eintragungen im Führungszeugnis über strafgerichtliche Verurteilungen oder gerichtliche Feststellung nach § 17 Abs. 2 BZRG dürfen nicht eingesetzt werden. Gleiches gilt für Mitarbeiter als Fahrer, deren regelmäßige Teilnahme am Fahrersicherheitstraining nicht nachgewiesen werden kann.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Es sind ausschließlich elektronische Teilnahmeanträge zugelassen, die - unter Zuhilfenahme des Bietertools - über die Vergabeplattform www.vmp-rheinland.de eingreicht werden. Zu diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Nutzungsbedingungen des Vergabeportals (http:// www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/nutzungsbedingungen-vmp-nrw) verwiesen.
2) Anforderung an die Rechtsform von Bietergemeinschaften: Gesamtschuldnerische Haftung mit einem bevollmächtigten Vertreter, siehe Bewerbungsbedingungen.
3) Neben den gemäß Abschnitt III dieser Bekanntmachung geforderten Eignungsnachweisen sind mit dem Teilnahmeantrag folgende weitere Unterlagen vorzulegen:
- Ausgefülltes Formblatt Teilnahmeantrag
- Ausgefülltes Formblatt "Bietergemeinschaftserklärung" (nur für Bietergemeinschaften)
- Ausgefülltes Formblatt "Unteraufträge" (nur beim Einsatz von Nachunternehmern)
4) Mit Angebotsabgabe sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Ausgefülltes Formblatt Angebot
- Ausgefüllte Anlage Preisblatt (nur die Tabellenblätter der Lose, für die ein Angebot abgegeben werden soll, im Excel und zusätzlich im PDF-Format, bei Abweichung zwischen Excel-Dokument und PDF-Dokument gilt das PDF-Dokument) sowie
- Erläuterungen (vom Bieter auf einem Beiblatt selbst zu erstellen) zu folgenden Kostenpositionen der Anlage Preisblatt: Overhead je Los und Rettungswache:
- Grundbedarf Pos. A.3
- Sonderbedarf Pos. B.3
- Spitzenbedarf Pos. C.5
- Unterlagen/Angaben zur Personalkalkulation gem. Ziff. 16.1 des Dokuments Bewerbungsbedingungen bezogen auf das erste Betriebsjahr:
a. Tabellarische Personalbedarfsrechnung je Los
b. unter Angabe der jeweils für den Grundbedarf kalkulierten VZÄ vor und nach Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans
c. der Ausfallsicherheit des Personals,
d. der geplanten Ausfallzeiten des bemessenen Personalbedarfs und
e. der regelmäßigen Arbeitszeit, ggf. auch Arbeitszeitverlängerung, wenn so bemessen.
Für den Fall, dass der Bieter einen neuen Rettungswachenstandort (eingerichtet oder ein vorhandener Standort erweitert) anbietet, oder Rettungsmittel nicht auf dem Standortareal der Rettungswache untergebracht werden, sind spätestens mit dem letztverbindlichen Angebot eine Objektbeschreibung (vom Bieter selbst zu erstellen) zu den Rettungswachenstandorten (je Los) mit folgenden Angaben einzureichen (1) Standortbeschreibung, (2) Notwendige bauliche Maßnahmen (sofern zutreffend), (3) Vorläufige Verfügbarkeits- und Realisierbarkeitsnachweise, dies beinhaltet auch einen Nachweis / eine bauaufsichtliche Bescheinigung, dass am vorgesehenen Standort eine Rettungswache errichtet und betrieben werden kann (z.B. Erteilung eines Bauvorbescheides).
5) Zum rahmenvertraglichen Element der Beauftragung (Sonder- und Spitzenbedarf): Bezogen auf die Einzelabrufe für den Sonder- und Spitzenbedarf ist der Auftrag rahmenvertraglich geprägt. Diese Leistungen bilden jedoch nicht den Schwerpunkt der Leistungen. Der Auftraggeber hat in allen Fällen in der Anlage Preisblatt die geschätzte Abrufmenge für die Gewichtung der Angebotspreise je Einsatzstunde zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotspreises (auf Basis des repräsentativen Jahrs 2019) sowie eine Höchstabrufmenge definiert (s. Anlage Preisblatt, Pos. B und C und Anlage Öffentlich-rechtlicher Vertrag). Es besteht kein Anspruch der Auftragnehmer auf die Inanspruchnahme der Leistungen des Sonder- und Spitzenbedarfs durch den Auftraggeber in einem bestimmten Umfang. Dies weder in Höhe der geschätzten Abrufmenge noch in Höhe der Höchstabrufmenge.
Bekanntmachungs-ID: CXPTYYBDBMM
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Hat ein Bewerber/Bieter eine oder mehrere Rügen erhoben, der oder denen der Auftraggeber nicht abgeholfen hat, ist ein entsprechender Nachprüfungsantrag nur dann fristgerecht, wenn er vor Ablauf des 15. Kalendertags nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der oder den Rügen nicht abhelfen zu wollen, bei der oben genannten Vergabekammer eingeht. Wenn oder soweit der Nachprüfungsantrag nicht fristgerecht eingeht, ist er unzulässig.
Im Übrigen wird auf § 160 Abs. 3 GWB verwiesen.