Solingen_Quartiersarchitekt Referenznummer der Bekanntmachung: Solingen_Innenstadt_Quartiersarchitekt
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Rathausplatz 3
Ort: Solingen
NUTS-Code: DEA19 Solingen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42651
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Zentrale Vergabestelle (Diederichs Projektmanagement AG & Co. KG)
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.solingen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Solingen_Quartiersarchitekt
Die Aufgaben der "Quartiersarchitekten" sind im Wesentlichen:
- Betrieb Quartiersbüro in der Innenstadt
- Aktivierung von Sanierungsmaßnahmen an der privaten Bausubstanz
- Beratung hinsichtlich Förderprogrammen für Gebäude-/Fassadenmodernisierung
- Durchführung von thematischen Beratungen (zum Förderangebot,
Best-Practice-Projekten, Brandschutz usw.)
- Ansprache, Sensibilisierung und Beratung von Immobilieneigentümerinnen
und -eigentümer Investoren und Projektentwicklern zu
den künftigen Nutzungsmöglichkeiten von Immobilien mit leerstehendenden
Ladenlokalen welche sich innerhalb des Geltungsbereiches
des Umnutzungsbereichs befinden. Hier sind bauordnungsrechtliche
Kenntnisse des Dienstleisters elementar (Umnutzungsfonds)
- Erstgespräch mit Immobilieneigentümer und/oder Ladeninhaber in
der Immobilie - Eruierung der Sachlage und Ersteinschätzung der
Problematik: Art der zukünftigen Nutzung, Aufteilung und Grundrisse,
Belichtung, Brandschutz, Barrierefreiheit, Energetische Sanierung
- Falls erforderlich: Erstellung von Umnutzungskonzepten für private
Objekte, Bestandsanalyse, Entwicklung von Nutzungsvorschlägen
zur Folgenutzung, Entwürfe für die Umnutzung oder textliche oder
skizzenhafte Empfehlung der erforderlichen Schritte um die gewünschte Zielsetzung zu erreichen; erste grobe Kosteneinschätzung
mit Einsatz von Fördermitteln
- Unterstützung der Eigentümerinnen und Eigentümer bei der Antragstellung der Fördermittel, sowie bei der späteren Verwendungsnachweisführung (Umnutzungsfonds)
- Fachliche Prüfung der eingereichten Anträge und Ermittlung der
förderfähigen Gesamtkosten und der sich daraus ergebenden Zuwendungen für die Stadt Solingen (Umnutzungsfonds)
- Fachliche Prüfung der eingereichten Verwendungsnachweise und
Ermittlung der tatsächlich auszuzahlenden Zuwendungen für die
Stadt Solingen (Umnutzungsfonds)
- Beratungen und Prüfungen von Anträgen im Rahmen des Hof- und
Fassadenprogramms
- Moderation in Prozessen, die Beratung sowie Vermittlung zwischen
den einzelnen Quartiersinteressen in der Innenstadt
Stadt Solingen Innenstadt 42651 Solingen
1.1 "City 2030" mit neuen Perspektiven und Zielen
Die Innenstadt steht vor großen Herausforderungen. Verändertes Kaufverhalten wirkt sich auf den Einzelhandel aus, Leerstände sind die Folge. Private Immobilien haben Investitionsbedarf, Aufenthaltsqualität geht verloren. Wir müssen jetzt handeln - mutig und konsequent! Unsere Innenstadt soll wieder "Lebensort" werden! Leitfaden und Grundlage für die Neuausrichtung ist das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) "City 2030" (vgl. Anlagen 06 und 07). Es zeigt Strategien und Maßnahmen zur langfristigen Entwicklung der Solinger Innenstadt für die kommenden Jahre.
Wichtige Ziele:
- Attraktives Wohnen in der Stadt!
- Einzelhandel konzentrieren!
- Immobilien in Wert setzen!
- Leerstände beseitigen!
- Innenhöfe aufwerten!
Wie gerne wir in der Innenstadt wohnen und uns aufhalten, hängt auch vom Zustand der Gebäude und Fassaden, des Erscheinungsbildes des öffentlichen Raums und vom Angebot ab. Mindernutzungen und Leerstände stören. Ladenlokale können wieder mit Leben gefüllt werden, neben Handel sind auch Dienstleistungen, gastronomische Angebote oder Wohnnutzungen denkbar.
Deshalb sollen Eigentümer zukünftig bei der Sanierung oder Umnutzung ihrer Gebäude besser gefördert als bisher, ein Beratungsnetzwerk aus Fachexperten soll aufgebaut werden. Das "Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept City 2030" wurde
im Juli 2019 als Grundlage für die zukünftige Entwicklung der Solinger Innenstadt gem. § 171 b Absatz 2 BauGB vom Rat der Rat der Stadt Solingen beschlossen.
Hiermit verbunden war auch die Festlegung der Innenstadt als Stadtumbaugebiet gem. § 171 b Absatz 1 BauGB. Die räumliche Abgrenzung des Gebietes ist den Anlagen zu entnehmen.
1.2 Aktivieren & Beraten - Umnutzungen anstoßen und planerisch begleiten
Ein wesentlicher Baustein für das Gelingen des neuen "ISEK City 2030" ist die Umnutzung von ehemals einzelhandelsgenutzten Immobilien und Etablierung von neuen Nutzungen zur Belebung der Innenstadt. Die Stadt Solingen konnte im Rahmen der Umsetzung des Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes City 2030 ergänzende Mittel aus einem Modellprojekt des Landes Fördermittel zur Stärkung der Innenstädte akquirieren, welche nun zur Umnutzung von Ladenlokalen in der Solinger Innenstadt eingesetzt werden sollen.
Um die vielfältigen Aufgaben im Rahmen des ISEK´s bewältigen zu
können soll daher ein Quartiersbüro mit externen Dienstleisternaufgebaut werden. Der Quartiersarchitekt soll als Ansprechpartner vor Ort Anliegen und Projekte Dritter gebündelt beraten und hierbei konzeptionell unterstützen.
Der Quartiersarchitekt hat ein vielfältiges Aufgabenprofil, das die Ansprache von Immobilieneigentümern und Investoren, die Entwicklung von Umnutzungskonzepten und die praktische, Anwendung des Umnutzungsfonds umfasst. Weitere Themen sind die Fördermittelberatung, zu der vor allem Instrumente der Städtebauförderung (z.B. Hof und Fassadenprogramm), die Wohnraumförderung, die energetische Quartiersentwicklung, energetische Energiesparprogramme, Denkmalförderung
sowie steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten gehören. Dabei
ist den Akteuren darzulegen, mit welchen spezifischen Fördermöglichkeiten die fehlenden immobilienwirtschaftlichen Anreize ersetzt werden können.
In diesem Rahmen soll es konkret um das neue Instrument Umnutzungsfonds WIN "Wagen-Investieren (UM)nutzen" gehen. Ziel ist es, die privaten Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer bei der dauerhaften Umnutzung leerstehender Ladenlokale und Flächen der Gastronomie ohne Wiedervermietungsperspektive für Handel und Gastronomie mit konkreten Finanzmitteln zu unterstützen. Ziel ist es, kleinteilige, nicht mehr marktgängige Ladenlokale in Erdgeschosszonen, in denen Handel oder Gastronomie nicht mehr angesiedelt werden können oder angesiedelt werden soll, durch bauliche Anpassungen und Aufwertungen eine neue langfristige Nutzung zu ermöglichen. Für die Erprobung ist das Quartier "Untere Hauptstraße" vorgesehen, das als Umnutzungsgebiet (vgl. Anlage 08) abgegrenzt wurde. In diesem Bereich wurden 26 Immobilien identifiziert, für die für eine Umnutzung in den nächsten Jahren denkbar ist. Im Rahmen der Arbeit des Quartiersarchitekten
sollen diese Immobilien näher betrachtet, eine Umnutzung
geprüft und Eigentümer/innen angesprochen werden, um gemeinsam
nach Möglichkeiten einer Umnutzung zu suchen, diese zu skizzieren,
Planungsrechtlich abzustimmen und auf den Weg zu bringen.
Als Verfahrensart zur Beauftragung eines leistungsfähigen Planungsbüros wird ein offenes Verfahren gem. §15 VgV gewählt.
Gegenstand dieses VgV-Vergabeverfahrens sind daher die - nach aktuellem Kenntnisstand - erforderlichen Leistungen des "Quartiersarchitekten".
Mit dem Abschluss dieses Verfahrens werden die Leistungen gem. Nr. 2, 3 und 4.1 gem. Honorarformblatt zu den im Honorarformblatt aufgeführten Parametern und Konditionen abgerufen.
Der Abruf der weiteren Leistungen gem. der Nr. 4.2 - 4.4 erfolgt jeweils durch separaten schriftlichen Abruf des Auftraggebers.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Quartiersarchitekt
Postanschrift: Walder Straße 24a
Ort: Hilden
NUTS-Code: DEA1C Mettmann
Postleitzahl: 40724
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 21033339-0
Internet-Adresse: http://www.gemeiner-architekten.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMR6G6B
Postanschrift: Zeughausstraße 2 - 10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 221147-3055
Fax: +49 221147-2889
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/
Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage ab Kenntnis des Verstoßes, der zur
Unwirksamkeit des Vertrages führt, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung.
Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.