2023-0354 Entleerung von Parkscheinautomaten im Stadtgebiet Duisburg mit anschließender Hartgeldweiterverarbeitung Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-0354
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Schifferstr. 190
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 203283-7925
Fax: +49 203283-2883
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wb-duisburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
2023-0354 Entleerung von Parkscheinautomaten im Stadtgebiet Duisburg mit anschließender Hartgeldweiterverarbeitung
Im Stadtgebiet Duisburg sind zurzeit ca. 120 Parkscheinautomaten zu leeren (siehe Anlage "Lageplan"). Angedachte größere Veränderungen sind aktuell nicht be-kannt. Das entnommene Hartgeld ist zu zählen und auf das Konto der AG einzu-zahlen.
Alle aufgeführten Arbeiten und Leistungen sind Bestandteil der Leistungsbeschrei-bung. Die Kosten hierfür sind im Angebotspreis mit einzukalkulieren. Die Kosten sind als Gesamtkosten für die Entleerung in einen Safebag oder einen Kassetten-wechsel und Hartgeldweiterverarbeitung inkl. Überweisungskosten anzugeben. Das Leerungsaufkommen beträgt zurzeit ca. 2.800 Leerun-gen/Geldweiterverarbeitungen pro Jahr (siehe Anlage "Entleerungsplan"). Diese Angabe kann sich je nach Leerungsbedarf oder durch Veränderung der Automa-tenanzahl nach oben oder unten verändern.
Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR Duisburg Stadtgebiet Duisburg
Entleerung der Parkscheinautomaten:
Die Entleerung ist an Werktagen nach Angabe der AG in der Zeit von Montag bis Freitag 07:00 - 16:00 Uhr durchzuführen. Der AG ist ein Ansprechpartner mit ei-ner festen Telefonnummer zu benennen. In dem angegebenen Zeitraum muss die AN erreichbar sein.
Dieser Ausschreibung ist als Anlage ein Leerungsplan angefügt. Dieser ist vollstän-dig abzuarbeiten. Sofern weitere Entleerungen notwendig sind, werden diese schriftlich beauftragt. An Feiertagen sind die Leerungen am folgenden Werktag nachzuholen. Der Leerungsplan kann von der AG angepasst werden, wenn an Au-tomaten regelmäßig geringe oder zu hohe Füllstände angezeigt werden.
Die Tourenplanung nach dem vorgegeben Leerungsplan obliegt der AN. Die Anzahl der zur Durchführung benötigten Sicherheitskräfte ist durch die AN gemäß den berufsgenossenschaftlichen und versicherungstechnischen Richtlinien zu berechnen.
Vor Beginn der Leerung ist der jeweilige Parkscheinautomat durch Einwerfen einer Prüfmünze, die durch die AG gestellt wird, auf Funktion und Ticketausdruck zu prüfen.
Die Parkscheinautomaten, die keine Prüfmünze annehmen und/oder kein Testticket ausdrucken, sind der AG vor der Leerung sofort telefonisch zur Abklärung der weiteren Vorgehensweise zu melden. Die entsprechenden Kontaktinformatio-nen werden nach der Zuschlagserteilung bekannt gegeben.
Die Leerung erfolgt aktuell in einen Safebag. Die AG stellt die Leerung sukzessive auf Wechselkassetten um und stellt der AN Wechselkassetten in ausreichender Anzahl zur Verfügung. Diese sind Eigentum der AG und getrennt von Wechselkas-setten anderer Vertragspartner für die Entleerungen vorzuhalten.
Auf dem vom Parkscheinautomaten ausgedruckten Entnahmebeleg (Quittung) ist die Safebagnummer bzw. Kassettennummer der gewechselten Kassette zu notie-ren.
Wird vom Parkscheinautomaten keine Quittung gedruckt, so ist die AG sofort telefonisch zu informieren und ein Vermerk mit Angabe der Safebag- bzw. Kasset-tennummer auf dem Leerungsauftrag vorzunehmen. Im Regelfall kann nach einer Reparatur eine Entleerungsquittung nachträglich erstellt werden, die der AN dann zur Verfügung gestellt wird.
Hartgeldweiterverarbeitung:
Die Wechselkassetten/Entleerungen sind einzeln auszuzählen. Die einzelne Auszählung ist mindestens mit folgenden Angaben zu protokollieren:
- Nummer des Parkscheinautomaten
- Standort des Parkscheinautomaten
- Zähldatum
- Behälternummer (Safebag, Wechselkassette)
- Vorgabesumme gemäß Quittung des Parkscheinautomaten
- Zählsumme
- und Differenzsumme.
Die Summe der Tagesleerung ist tagesgleich, unter Verwendung des jeweils gülti-gen Auftrages, auf das Konto der AG zu überweisen.
Die Tagesleerung ist in einer Summe ohne Abzüge zu überweisen. Die AG erhält tagesgleich ein Leerungsprotokoll via E-Mail an die noch zu benennende Kontakt-person der AG.
Die Bankverbindung wird bei Auftragserteilung bekannt gegeben.
Belege:
Der AG sind wöchentlich digital und monatlich in Papierform folgende Belege der Vorwoche bzw. des Vormonats zu übergeben.
- Zählprotokolle, wobei jedes Zählergebnis dem jeweiligen Parkscheinauto-maten zuzuordnen ist
- Quittungen der Parkscheinautomaten (sortiert nach Parkscheinautomaten-nummern)
- Aufstellung von ungültigen Münzen (ungültige Münzen sind auszusortie-ren, zu dokumentieren und der Vernichtung zuzuführen).
Einseitige Option der AG zur dreimaligen Verlängerung um ein weiteres Jahr. Spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit teilt die AG der AN schriftlich mit, ob er von der Option zur Verlängerung Gebrauch macht und um welchen Zeit-raum sie den Vertrag verlängert. Die Laufzeit endet spätestens am 31.07.2027.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Loomis Deutschland GmbH & Co. KG
Postanschrift: Seinestraße 3
Ort: Raunheim
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 65479
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 61424971222
Internet-Adresse: http://www.loomis.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0YRTY1HGLT2TM
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2211473045
Fax: +49 2211472889
Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.