Außerbetriebliche Berufsausbildung (BaE) in einem Kombi-Modell Los 1 und 2 Referenznummer der Bekanntmachung: 34348/FB56/12-2023
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45136
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.essen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Außerbetriebliche Berufsausbildung (BaE) in einem Kombi-Modell Los 1 und 2
Außerbetriebliche Berufsausbildung in einem Kombi-Modell (BaE) nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 76 SGB III.
Leistungsgegenstand ist die Durchführung von außerbetrieblichen Berufsausbildungen (BaE) nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m.
§ 76 f SGB III und §§ 4 ff Berufsbildungsgesetz (BBiG) / §§ 25 ff Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) - allgemeine Berufsausbildung einschließlich Stufenausbildung - und §§ 64 ff BBiG / § 42 Buchst. k-m HwO ("Werkerausbildung" bzw. "Fachpraktiker" ausschließlich für behinderte Menschen im Sinne des § 19 SGB III).
Die Leistung zielt darauf ab, Auszubildenden, die aufgrund einer Lernbeeinträchtigung oder sozialer Benachteiligung besonderer Hilfen bedürfen, durch außerbetriebliche Berufsausbildung die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen. Dabei hat der Auftragnehmer alle Möglichkeiten wahrzunehmen und auszuschöpfen, die den Übergang des Auszubildenden in eine betriebliche Ausbildung fördern.
Im sogenannten Kombi-Modell werden die Ausbildungsinhalte - unter Einbeziehung von Kooperationsbetrieben mit Eignung nach §§ 27 ff BBiG / §§ 21 ff HwO - sowohl im Rahmen einer integrativen, als auch kooperativen Ausbildung vermittelt.
BaE Kombi-Modell Los 1
00000 Essen, Ruhr
Zur Zielgruppe gehören - unabhängig von der erreichten Schulbildung - junge Menschen, ohne berufliche Erstausbildung, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben.
Förderungsberechtigt sind junge Menschen,
1. die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind und wegen in ihrer Person liegender Gründe auch mit ausbildungsfördernden Leistungen eine Berufsausbildung in einem Betrieb nicht aufnehmen können.
2. deren betriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen aussichtslos ist, sofern zu erwarten ist, dass sie die Berufsausbildung erfolgreich abschließen können.
3. junge Menschen mit Behinderungen, die nicht auf besondere Leistungen (§ 117 SGB III) angewiesen sind, können gefördert werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Spezielle Räumlichkeiten und Ausstattungen müssen daher nicht vorgehalten werden.
4. junge anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte können zur Zielgruppe gehören. Ihre Sprachkenntnisse müssen für eine Ausbildung ausreichen. Da für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gute berufsbezogene Deutschkenntnisse erforderlich sind, kann es für einen Teil dieser jungen Menschen sinnvoll sein, ihre berufsbezogenen Sprachkenntnisse auch während der Teilnahme an der BaE weiter zu verbessern oder zu vertiefen.
Der Auftragnehmer soll bei individuellem Bedarf eine Teilnahme des Auszubildenden an einem BAMF- Sprachprogramm ermöglichen und aktiv unterstützen. Das Maßnahmeziel darf durch die parallele Teilnahme nicht gefährdet werden. Hier muss eine Absprache zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger erfolgen.
Zielsetzung ist es, Jugendlichen, die aufgrund einer Lernbeeinträchtigung oder sozialen Benachteiligung besonderer Hilfen bedürfen, durch die außerbetriebliche Berufsausbildung die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen. Der langfristige Übergang in den 1.Arbeitsmarkt ist das Ziel dieser außerbetrieblichen Ausbildung (BaE) im Kombi-Modell.
Im sogenannten Kombi-Modell werden die Ausbildungsinhalte - unter Einbeziehung von Kooperationsbetrieben mit Eignung nach §§ 27 ff BBiG / §§ 21 ff HwO - sowohl im Rahmen einer integrativen, als auch kooperativen Ausbildung vermittelt.
Dabei ist der Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb des Ausbildungszeitraums möglichst frühzeitig und zu vorgegebenen Quoten den Übergang von integrativer zu kooperativer Ausbildung bzw. zu betrieblicher Ausbildung zu gewährleisten.
Die Wochenstundenzahl beträgt einschließlich des Berufsschulunterrichtes 39 Zeitstunden ohne Pausen.
Die wöchentliche Verteilung der Unterrichtsstunden orientiert sich am Ausbildungsrahmenplan. Die Schutzbestimmungen für junge Menschen, z.B. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), sind zu beachten. Dies gilt insbesondere auch für Zeiten der betrieblichen Ausbildungsphasen.
Stützunterricht als auch die sozialpädagogische Begleitung sind kontinuierlich mit einem Stundenumfang von mindestens vier Zeitstunden wöchentlich durchzuführen. Dies gilt auch für Ferienzeiten der Berufsschule. Beim Übergang in die kooperative Form ist Lage, Dauer und Verteilung mit dem Kooperationsbetrieb individuell abzustimmen.
Sofern der Berufsschulunterricht nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durch die Berufsschule erfolgt, stellt der Auftragnehmer die entsprechende theoretische Unterweisung sicher. Hierzu hat sich der Auftragnehmer mit der Berufsschule abzustimmen.
Dem Auftragnehmer obliegt beim integrativen Modell sowohl die fachtheoretische als auch die fachpraktische Unterweisung der Teilnehmer. Die fachpraktische Unterweisung wird entsprechend des Entwicklungsfortschritts der Teilnehmer durch betriebliche Ausbildungsphasen ergänzt und vertieft.
Bei Fortsetzung der Ausbildung in kooperativer Form werden die fachpraktischen Ausbildungsinhalte ausschließlich durch den Kooperationsbetrieb vermittelt, und fachtheoretisch durch den Auftragnehmer begleitet und unterstützt.
Der 1. Ausbildungsabschnitt beginnt am 07.08.2023 und umfasst den Zeitraum vom Ausbildungsbeginn bis zur Beendigung der Zwischenprüfung.
Bei den 2-jährigen Ausbildungsberufen endet der erste Ausbildungsabschnitt zum 30.09.2024.
Bei den 3- und 3,5jährigen Ausbildungsberufen endet der erste Ausbildungsabschnitt zum 31.03.2025.
Der 2. Ausbildungsabschnitt umfasst den Zeitraum nach Beendigung der Zwischenprüfung (bzw. 30.09.24 oder 31.03.2025) bis zum Abschluss der Ausbildung.
Im 1. Ausbildungsabschnitt starten alle Auszubildenden in der integrativen Form der BaE.
Mit Beginn des 2. Ausbildungsabschnitts reduziert sich der Anteil integrativer Ausbildungen verbindlich wie folgt:
Mindestens 35 % der zugewiesenen Teilnehmer*innen (Stand 31.01.2024) muss in eine kooperative Ausbildung bzw. in betriebliche Ausbildung übergegangen sein. Es sollen nur noch maximal 65 % der Teilnehmer*innen in integrativer Form der außerbetrieblichen Ausbildung betreut werden.
Es gibt zwei Lose auf Grund der verschiedenen Berufe (pro Los 7 Ausbildungsberufe) mit jeweils 25 Teilnehmerplätzen.
Folgende Berufe werden ausgeschrieben:
Los 1: Fachkraft für Lagerlogistik / Fachlagerist/-in / Tischler/-in / Hauswirtschafter/-in / Maler/Lackier/-in /Gala / Metallbauer/-in
Los 2: Kauffrau/-mann für Büromanagement / Kauffrau/-mann im Einzelhandel / Verkäufer/in / Kfz-Mechatroniker/-in /
Elektroniker/-in / Friseur/-in / Anlagenmechaniker/-in SHK
Der Auftragnehmer ist als Ausbildender nach dem BBiG bzw. der HwO für die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung des Ausbildungsvertrages verantwortlich.
Der Vertrag enthält die Option zur zweimaligen Vertragsverlängerung, sowie eine Option zur 30% Aufstockung, aber auch eine Reduzierung des Vertrages um 20% bei Vertragsverlängerung.
BaE Kombi-Modell Los 2
00000 Essen, Ruhr
Zur Zielgruppe gehören - unabhängig von der erreichten Schulbildung - junge Menschen, ohne berufliche Erstausbildung, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben.
Förderungsberechtigt sind junge Menschen,
1. die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind und wegen in ihrer Person liegender Gründe auch mit ausbildungsfördernden Leistungen eine Berufsausbildung in einem Betrieb nicht aufnehmen können.
2. deren betriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen aussichtslos ist, sofern zu erwarten ist, dass sie die Berufsausbildung erfolgreich abschließen können.
3. junge Menschen mit Behinderungen, die nicht auf besondere Leistungen (§ 117 SGB III) angewiesen sind, können gefördert werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Spezielle Räumlichkeiten und Ausstattungen müssen daher nicht vorgehalten werden.
4. junge anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte können zur Zielgruppe gehören. Ihre Sprachkenntnisse müssen für eine Ausbildung ausreichen. Da für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gute berufsbezogene Deutschkenntnisse erforderlich sind, kann es für einen Teil dieser jungen Menschen sinnvoll sein, ihre berufsbezogenen Sprachkenntnisse auch während der Teilnahme an der BaE weiter zu verbessern oder zu vertiefen.
Der Auftragnehmer soll bei individuellem Bedarf eine Teilnahme des Auszubildenden an einem BAMF- Sprachprogramm ermöglichen und aktiv unterstützen. Das Maßnahmeziel darf durch die parallele Teilnahme nicht gefährdet werden. Hier muss eine Absprache zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger erfolgen.
Zielsetzung ist es, Jugendlichen, die aufgrund einer Lernbeeinträchtigung oder sozialen Benachteiligung besonderer Hilfen bedürfen, durch die außerbetriebliche Berufsausbildung die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen. Der langfristige Übergang in den 1.Arbeitsmarkt ist das Ziel dieser außerbetrieblichen Ausbildung (BaE) im Kombi-Modell.
Im sogenannten Kombi-Modell werden die Ausbildungsinhalte - unter Einbeziehung von Kooperationsbetrieben mit Eignung nach §§ 27 ff BBiG / §§ 21 ff HwO - sowohl im Rahmen einer integrativen, als auch kooperativen Ausbildung vermittelt.
Dabei ist der Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb des Ausbildungszeitraums möglichst frühzeitig und zu vorgegebenen Quoten den Übergang von integrativer zu kooperativer Ausbildung bzw. zu betrieblicher Ausbildung zu gewährleisten.
Die Wochenstundenzahl beträgt einschließlich des Berufsschulunterrichtes 39 Zeitstunden ohne Pausen.
Die wöchentliche Verteilung der Unterrichtsstunden orientiert sich am Ausbildungsrahmenplan. Die Schutzbestimmungen für junge Menschen, z.B. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), sind zu beachten. Dies gilt insbesondere auch für Zeiten der betrieblichen Ausbildungsphasen.
Stützunterricht als auch die sozialpädagogische Begleitung sind kontinuierlich mit einem Stundenumfang von mindestens vier Zeitstunden wöchentlich durchzuführen. Dies gilt auch für Ferienzeiten der Berufsschule. Beim Übergang in die kooperative Form ist Lage, Dauer und Verteilung mit dem Kooperationsbetrieb individuell abzustimmen.
Sofern der Berufsschulunterricht nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durch die Berufsschule erfolgt, stellt der Auftragnehmer die entsprechende theoretische Unterweisung sicher. Hierzu hat sich der Auftragnehmer mit der Berufsschule abzustimmen.
Dem Auftragnehmer obliegt beim integrativen Modell sowohl die fachtheoretische als auch die fachpraktische Unterweisung der Teilnehmer. Die fachpraktische Unterweisung wird entsprechend des Entwicklungsfortschritts der Teilnehmer durch betriebliche Ausbildungsphasen ergänzt und vertieft.
Bei Fortsetzung der Ausbildung in kooperativer Form werden die fachpraktischen Ausbildungsinhalte ausschließlich durch den Kooperationsbetrieb vermittelt, und fachtheoretisch durch den Auftragnehmer begleitet und unterstützt.
Der 1. Ausbildungsabschnitt beginnt am 07.08.2023 und umfasst den Zeitraum vom Ausbildungsbeginn bis zur Beendigung der Zwischenprüfung.
Bei den 2-jährigen Ausbildungsberufen endet der erste Ausbildungsabschnitt zum 30.09.2024.
Bei den 3- und 3,5jährigen Ausbildungsberufen endet der erste Ausbildungsabschnitt zum 31.03.2025.
Der 2. Ausbildungsabschnitt umfasst den Zeitraum nach Beendigung der Zwischenprüfung (bzw. 30.09.24 oder 31.03.2025) bis zum Abschluss der Ausbildung.
Im 1. Ausbildungsabschnitt starten alle Auszubildenden in der integrativen Form der BaE.
Mit Beginn des 2. Ausbildungsabschnitts reduziert sich der Anteil integrativer Ausbildungen verbindlich wie folgt:
Mindestens 35 % der zugewiesenen Teilnehmer*innen (Stand 31.01.2024) muss in eine kooperative Ausbildung bzw. in betriebliche Ausbildung übergegangen sein. Es sollen nur noch maximal 65 % der Teilnehmer*innen in integrativer Form der außerbetrieblichen Ausbildung betreut werden.
Es gibt zwei Lose auf Grund der verschiedenen Berufe (pro Los 7 Ausbildungsberufe) mit jeweils 25 Teilnehmerplätzen.
Folgende Berufe werden ausgeschrieben:
Los 1: Fachkraft für Lagerlogistik / Fachlagerist/-in / Tischler/-in / Hauswirtschafter/-in / Maler/Lackier/-in /Gala / Metallbauer/-in
Los 2: Kauffrau/-mann für Büromanagement / Kauffrau/-mann im Einzelhandel / Verkäufer/in / Kfz-Mechatroniker/-in /
Elektroniker/-in / Friseur/-in / Anlagenmechaniker/-in SHK
Der Auftragnehmer ist als Ausbildender nach dem BBiG bzw. der HwO für die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung des Ausbildungsvertrages verantwortlich.
Der Vertrag enthält die Option zur zweimaligen Vertragsverlängerung, sowie eine Option zur 30% Aufstockung, aber auch eine Reduzierung des Vertrages um 20% bei Vertragsverlängerung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Jugendberufshilfe Essen gGmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45136
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://jugendberufshilfe-essen.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45309
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Weststadt Akademie GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45127
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.weststadt-akademie.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45141
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0YH6Y1RUZ0JLP
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Einlegung von Rechtsbehelfen:
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrages ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) gewahrt werden. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn die Auftraggeberin gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich eine Auftraggeberin über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch die öffentliche Auftraggeberin über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat die Auftraggeberin die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html