Außerbetriebliche Berufsausbildung (BaE) in einem Kombi-Modell Los 1 und 2 Referenznummer der Bekanntmachung: 34348/FB56/12-2023

Auftragsbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45136
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.essen.de
I.3)Kommunikation
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://www.vergabe.metropoleruhr.de/VMPSatellite/notice/CXS0YH6YW17TCJ2N/documents
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen elektronisch via: https://www.vergabe.metropoleruhr.de/VMPSatellite/notice/CXS0YH6YW17TCJ2N
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Außerbetriebliche Berufsausbildung (BaE) in einem Kombi-Modell Los 1 und 2

Referenznummer der Bekanntmachung: 34348/FB56/12-2023
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
80000000 Allgemeine und berufliche Bildung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Außerbetriebliche Berufsausbildung in einem Kombi-Modell (BaE) nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 76 SGB III.

Leistungsgegenstand ist die Durchführung von außerbetrieblichen Berufsausbildungen (BaE) nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m.

§ 76 f SGB III und §§ 4 ff Berufsbildungsgesetz (BBiG) / §§ 25 ff Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) - allgemeine Berufsausbildung einschließlich Stufenausbildung - und §§ 64 ff BBiG / § 42 Buchst. k-m HwO ("Werkerausbildung" bzw. "Fachpraktiker" ausschließlich für behinderte Menschen im Sinne des § 19 SGB III).

Die Leistung zielt darauf ab, Auszubildenden, die aufgrund einer Lernbeeinträchtigung oder sozialer Benachteiligung besonderer Hilfen bedürfen, durch außerbetriebliche Berufsausbildung die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen. Dabei hat der Auftragnehmer alle Möglichkeiten wahrzunehmen und auszuschöpfen, die den Übergang des Auszubildenden in eine betriebliche Ausbildung fördern.

Im sogenannten Kombi-Modell werden die Ausbildungsinhalte - unter Einbeziehung von Kooperationsbetrieben mit Eignung nach §§ 27 ff BBiG / §§ 21 ff HwO - sowohl im Rahmen einer integrativen, als auch kooperativen Ausbildung vermittelt.

II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: ja
Angebote sind möglich für maximale Anzahl an Losen: 2
Maximale Anzahl an Losen, die an einen Bieter vergeben werden können: 2
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

BaE Kombi-Modell Los 1

Los-Nr.: 1
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
80000000 Allgemeine und berufliche Bildung
80530000 Berufsausbildung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung:

00000 Essen, Ruhr

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Zur Zielgruppe gehören - unabhängig von der erreichten Schulbildung - junge Menschen, ohne berufliche Erstausbildung, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben.

Förderungsberechtigt sind junge Menschen,

1. die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind und wegen in ihrer Person liegender Gründe auch mit ausbildungsfördernden Leistungen eine Berufsausbildung in einem Betrieb nicht aufnehmen können.

2. deren betriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen aussichtslos ist, sofern zu erwarten ist, dass sie die Berufsausbildung erfolgreich abschließen können.

3. junge Menschen mit Behinderungen, die nicht auf besondere Leistungen (§ 117 SGB III) angewiesen sind, können gefördert werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Spezielle Räumlichkeiten und Ausstattungen müssen daher nicht vorgehalten werden.

4. junge anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte können zur Zielgruppe gehören. Ihre Sprachkenntnisse müssen für eine Ausbildung ausreichen. Da für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gute berufsbezogene Deutschkenntnisse erforderlich sind, kann es für einen Teil dieser jungen Menschen sinnvoll sein, ihre berufsbezogenen Sprachkenntnisse auch während der Teilnahme an der BaE weiter zu verbessern oder zu vertiefen.

Der Auftragnehmer soll bei individuellem Bedarf eine Teilnahme des Auszubildenden an einem BAMF- Sprachprogramm ermöglichen und aktiv unterstützen. Das Maßnahmeziel darf durch die parallele Teilnahme nicht gefährdet werden. Hier muss eine Absprache zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger erfolgen.

Zielsetzung ist es, Jugendlichen, die aufgrund einer Lernbeeinträchtigung oder sozialen Benachteiligung besonderer Hilfen bedürfen, durch die außerbetriebliche Berufsausbildung die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen. Der langfristige Übergang in den 1.Arbeitsmarkt ist das Ziel dieser außerbetrieblichen Ausbildung (BaE) im Kombi-Modell.

Im sogenannten Kombi-Modell werden die Ausbildungsinhalte - unter Einbeziehung von Kooperationsbetrieben mit Eignung nach §§ 27 ff BBiG / §§ 21 ff HwO - sowohl im Rahmen einer integrativen, als auch kooperativen Ausbildung vermittelt.

Dabei ist der Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb des Ausbildungszeitraums möglichst frühzeitig und zu vorgegebenen Quoten den Übergang von integrativer zu kooperativer Ausbildung bzw. zu betrieblicher Ausbildung zu gewährleisten.

Die Wochenstundenzahl beträgt einschließlich des Berufsschulunterrichtes 39 Zeitstunden ohne Pausen.

Die wöchentliche Verteilung der Unterrichtsstunden orientiert sich am Ausbildungsrahmenplan. Die Schutzbestimmungen für junge Menschen, z.B. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), sind zu beachten. Dies gilt insbesondere auch für Zeiten der betrieblichen Ausbildungsphasen.

Stützunterricht als auch die sozialpädagogische Begleitung sind kontinuierlich mit einem Stundenumfang von mindestens vier Zeitstunden wöchentlich durchzuführen. Dies gilt auch für Ferienzeiten der Berufsschule. Beim Übergang in die kooperative Form ist Lage, Dauer und Verteilung mit dem Kooperationsbetrieb individuell abzustimmen.

Sofern der Berufsschulunterricht nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durch die Berufsschule erfolgt, stellt der Auftragnehmer die entsprechende theoretische Unterweisung sicher. Hierzu hat sich der Auftragnehmer mit der Berufsschule abzustimmen.

Dem Auftragnehmer obliegt beim integrativen Modell sowohl die fachtheoretische als auch die fachpraktische Unterweisung der Teilnehmer. Die fachpraktische Unterweisung wird entsprechend des Entwicklungsfortschritts der Teilnehmer durch betriebliche Ausbildungsphasen ergänzt und vertieft.

Bei Fortsetzung der Ausbildung in kooperativer Form werden die fachpraktischen Ausbildungsinhalte ausschließlich durch den Kooperationsbetrieb vermittelt, und fachtheoretisch durch den Auftragnehmer begleitet und unterstützt.

Der 1. Ausbildungsabschnitt beginnt am 07.08.2023 und umfasst den Zeitraum vom Ausbildungsbeginn bis zur Beendigung der Zwischenprüfung.

Bei den 2-jährigen Ausbildungsberufen endet der erste Ausbildungsabschnitt zum 30.09.2024.

Bei den 3- und 3,5jährigen Ausbildungsberufen endet der erste Ausbildungsabschnitt zum 31.03.2025.

Der 2. Ausbildungsabschnitt umfasst den Zeitraum nach Beendigung der Zwischenprüfung (bzw. 30.09.24 oder 31.03.2025) bis zum Abschluss der Ausbildung.

Im 1. Ausbildungsabschnitt starten alle Auszubildenden in der integrativen Form der BaE.

Mit Beginn des 2. Ausbildungsabschnitts reduziert sich der Anteil integrativer Ausbildungen verbindlich wie folgt:

Mindestens 35 % der zugewiesenen Teilnehmer*innen (Stand 31.01.2024) muss in eine kooperative Ausbildung bzw. in betriebliche Ausbildung übergegangen sein. Es sollen nur noch maximal 65 % der Teilnehmer*innen in integrativer Form der außerbetrieblichen Ausbildung betreut werden.

Es gibt zwei Lose auf Grund der verschiedenen Berufe (pro Los 7 Ausbildungsberufe) mit jeweils 25 Teilnehmerplätzen.

Folgende Berufe werden ausgeschrieben:

Los 1: Kauffrau/-mann für Büromanagement / Kauffrau/-mann im Einzelhandel / Verkäufer/in / Kfz-Mechatroniker/-in /

Elektroniker/-in / Friseur/-in / Anlagenmechaniker/-in SHK

Los 2: Fachkraft für Lagerlogistik / Fachlagerist/-in / Tischler/-in / Hauswirtschafter/-in / Maler/Lackier/-in /Gala / Metallbauer/-in

Der Auftragnehmer ist als Ausbildender nach dem BBiG bzw. der HwO für die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung des Ausbildungsvertrages verantwortlich.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Beginn: 07/08/2023
Ende: 06/02/2027
Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja
Beschreibung der Verlängerungen:

Die Vertragsverlängerung ist zweimal möglich, für die Ausbildungsjahrgänge 2024 und 2025.

II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:

Der Vertrag enthält die Option zur zweimaligen Vertragsverlängerung, sowie eine Option zur 30% Aufstockung, aber auch eine Reduzierung des Vertrages um 20% bei Vertragsverlängerung.

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

25 Teilnehmerplätze mit 7 Ausbildungsberufen:

Kauffrau/-mann für Büromanagement

Kauffrau/-mann im Einzelhandel

Verkäufer/-in

Kfz-Mechatroniker/-in

Elektroniker/-in

Friseur/-in

Anlagenmechaniker/-in SHK

II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

BaE Kombi-Modell Los 2

Los-Nr.: 2
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
80000000 Allgemeine und berufliche Bildung
80530000 Berufsausbildung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung:

00000 Essen, Ruhr

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Zur Zielgruppe gehören - unabhängig von der erreichten Schulbildung - junge Menschen, ohne berufliche Erstausbildung, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben.

Förderungsberechtigt sind junge Menschen,

1. die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind und wegen in ihrer Person liegender Gründe auch mit ausbildungsfördernden Leistungen eine Berufsausbildung in einem Betrieb nicht aufnehmen können.

2. deren betriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen aussichtslos ist, sofern zu erwarten ist, dass sie die Berufsausbildung erfolgreich abschließen können.

3. junge Menschen mit Behinderungen, die nicht auf besondere Leistungen (§ 117 SGB III) angewiesen sind, können gefördert werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Spezielle Räumlichkeiten und Ausstattungen müssen daher nicht vorgehalten werden.

4. junge anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte können zur Zielgruppe gehören. Ihre Sprachkenntnisse müssen für eine Ausbildung ausreichen. Da für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gute berufsbezogene Deutschkenntnisse erforderlich sind, kann es für einen Teil dieser jungen Menschen sinnvoll sein, ihre berufsbezogenen Sprachkenntnisse auch während der Teilnahme an der BaE weiter zu verbessern oder zu vertiefen.

Der Auftragnehmer soll bei individuellem Bedarf eine Teilnahme des Auszubildenden an einem BAMF- Sprachprogramm ermöglichen und aktiv unterstützen. Das Maßnahmeziel darf durch die parallele Teilnahme nicht gefährdet werden. Hier muss eine Absprache zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger erfolgen.

Zielsetzung ist es, Jugendlichen, die aufgrund einer Lernbeeinträchtigung oder sozialen Benachteiligung besonderer Hilfen bedürfen, durch die außerbetriebliche Berufsausbildung die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen. Der langfristige Übergang in den 1.Arbeitsmarkt ist das Ziel dieser außerbetrieblichen Ausbildung (BaE) im Kombi-Modell.

Im sogenannten Kombi-Modell werden die Ausbildungsinhalte - unter Einbeziehung von Kooperationsbetrieben mit Eignung nach §§ 27 ff BBiG / §§ 21 ff HwO - sowohl im Rahmen einer integrativen, als auch kooperativen Ausbildung vermittelt.

Dabei ist der Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb des Ausbildungszeitraums möglichst frühzeitig und zu vorgegebenen Quoten den Übergang von integrativer zu kooperativer Ausbildung bzw. zu betrieblicher Ausbildung zu gewährleisten.

Die Wochenstundenzahl beträgt einschließlich des Berufsschulunterrichtes 39 Zeitstunden ohne Pausen.

Die wöchentliche Verteilung der Unterrichtsstunden orientiert sich am Ausbildungsrahmenplan. Die Schutzbestimmungen für junge Menschen, z.B. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), sind zu beachten. Dies gilt insbesondere auch für Zeiten der betrieblichen Ausbildungsphasen.

Stützunterricht als auch die sozialpädagogische Begleitung sind kontinuierlich mit einem Stundenumfang von mindestens vier Zeitstunden wöchentlich durchzuführen. Dies gilt auch für Ferienzeiten der Berufsschule. Beim Übergang in die kooperative Form ist Lage, Dauer und Verteilung mit dem Kooperationsbetrieb individuell abzustimmen.

Sofern der Berufsschulunterricht nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durch die Berufsschule erfolgt, stellt der Auftragnehmer die entsprechende theoretische Unterweisung sicher. Hierzu hat sich der Auftragnehmer mit der Berufsschule abzustimmen.

Dem Auftragnehmer obliegt beim integrativen Modell sowohl die fachtheoretische als auch die fachpraktische Unterweisung der Teilnehmer. Die fachpraktische Unterweisung wird entsprechend des Entwicklungsfortschritts der Teilnehmer durch betriebliche Ausbildungsphasen ergänzt und vertieft.

Bei Fortsetzung der Ausbildung in kooperativer Form werden die fachpraktischen Ausbildungsinhalte ausschließlich durch den Kooperationsbetrieb vermittelt, und fachtheoretisch durch den Auftragnehmer begleitet und unterstützt.

Der 1. Ausbildungsabschnitt beginnt am 07.08.2023 und umfasst den Zeitraum vom Ausbildungsbeginn bis zur Beendigung der Zwischenprüfung.

Bei den 2-jährigen Ausbildungsberufen endet der erste Ausbildungsabschnitt zum 30.09.2024.

Bei den 3- und 3,5jährigen Ausbildungsberufen endet der erste Ausbildungsabschnitt zum 31.03.2025.

Der 2. Ausbildungsabschnitt umfasst den Zeitraum nach Beendigung der Zwischenprüfung (bzw. 30.09.24 oder 31.03.2025) bis zum Abschluss der Ausbildung.

Im 1. Ausbildungsabschnitt starten alle Auszubildenden in der integrativen Form der BaE.

Mit Beginn des 2. Ausbildungsabschnitts reduziert sich der Anteil integrativer Ausbildungen verbindlich wie folgt:

Mindestens 35 % der zugewiesenen Teilnehmer*innen (Stand 31.01.2024) muss in eine kooperative Ausbildung bzw. in betriebliche Ausbildung übergegangen sein. Es sollen nur noch maximal 65 % der Teilnehmer*innen in integrativer Form der außerbetrieblichen Ausbildung betreut werden.

Es gibt zwei Lose auf Grund der verschiedenen Berufe (pro Los 7 Ausbildungsberufe) mit jeweils 25 Teilnehmerplätzen.

Folgende Berufe werden ausgeschrieben:

Los 1: Kauffrau/-mann für Büromanagement / Kauffrau/-mann im Einzelhandel / Verkäufer/in / Kfz-Mechatroniker/-in /

Elektroniker/-in / Friseur/-in / Anlagenmechaniker/-in SHK

Los 2: Fachkraft für Lagerlogistik / Fachlagerist/-in / Tischler/-in / Hauswirtschafter/-in / Maler/Lackier/-in /Gala / Metallbauer/-in

Der Auftragnehmer ist als Ausbildender nach dem BBiG bzw. der HwO für die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung des Ausbildungsvertrages verantwortlich.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Beginn: 07/08/2023
Ende: 06/02/2027
Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja
Beschreibung der Verlängerungen:

Die Vertragsverlängerung ist zweimal möglich, für die Ausbildungsjahrgänge 2024 und 2025.

II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:

Der Vertrag enthält die Option zur zweimaligen Vertragsverlängerung, sowie eine Option zur 30% Aufstockung, aber auch eine Reduzierung des Vertrages um 20% bei Vertragsverlängerung.

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

25 Teilnehmerplätze mit 7 Ausbildungsberufen:

Fachkraft für Lagerlogistik

Fachlagerist /-in

Tischler /-in

Hauswirtschafter /-in

Maler/Lackierer /-in

Gala

Metallbauer/ -in

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1)Teilnahmebedingungen
III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:

Die Angebotsabgabe ist durch Einzelbieter und Bietergemeinschaften zulässig. Bietergemeinschaften haben einen Bevollmächtigten zur Angebotsabgabe und Vertragsdurchführung zu benennen (Vordruck D.2). Es gibt keine Vorgaben über die Rechtsform der Bietergemeinschaft. Angebote von Bietergemeinschaften werden nur berücksichtigt, wenn sie durch den Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft hochgeladen wurden.

Die Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gegenüber dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch für die Leistungserbringung.

Darüber hinaus ist die Einschaltung von Unterauftragnehmern zulässig.

Bei Bietergemeinschaften genügt hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, dass diese mindestens bei einem Mitglied der Bietergemeinschaft vorliegt. Es kommt auf die der Bietergemeinschaft insgesamt zur Verfügung stehende Kapazität an.

Der Bieter/Die Bietergemeinschaft, der/die nicht selbst über die erforderliche Leistungsfähigkeit nach den festgelegten Eignungskriterien verfügt, kann hinsichtlich der ihm/ihr fehlenden eigenen Leistungsfähigkeit auf die Fähigkeiten/Ressourcen von anderen Unternehmen (Unterauftragnehmern) zurückgreifen, um die entsprechenden Eignungskriterien zu erfüllen.

Falls eine Unterauftragsvergabe beabsichtigt ist, verpflichtet sich der Bieter/die Bietergemeinschaft dafür zu sorgen, dass der vorgesehene Unterauftragnehmer ihm/ihr gegenüber gleich lautende schriftliche Erklärungen nach dem Abschnitt II (mit Ausnahme der Erklärungen in II.7 und II.12) und - soweit notwendig - nach dem Abschnitt III der Datei D.2 abgibt. Diese Erklärungen hat der Unterauftragnehmer mit seiner Unterschrift unter Angabe von Datum, Ort und Firmenbezeichnung zu bestätigen.

Wenn der Bieter/die Bietergemeinschaft die Kapazitäten anderer Unternehmen auch deshalb in Anspruch nehmen will, um die festgelegten Eignungskriterien zu erfüllen, verpflichtet er/sie sich, zusätzlich eine entsprechende Bestätigung des Unternehmens einzuholen.

Für einen Zuschlag kommen nur fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Bieter in Frage, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind.

Zur Beurteilung der Eignung und zur Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen sind vom Bieter in den Dateien D.2, D.2.1, D.3, D.4 und D.5 Angaben und Erklärungen zu machen und mit dem Angebot abzugeben.

Hierzu gehört auch die Berücksichtigung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG- NRW, aktueller Stand). Hierzu ist gesondert der Vordruck T.1 zwingend mit dem Angebot abzugeben.

Im Vordruck D.2 der Vergabeunterlagen hat der Bieter eine Eigenerklärung abzugeben, dass keine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) seinem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt ist oder gegen das eigene Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat. Die Vergabestelle kann einen Bieter/eine Bietergemeinschaft von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn der Bieter/ein Mitglied der Bietergemeinschaft eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Das betroffene Unternehmen wird bei Vorliegen eines solchen Grundes vor der Entscheidung über seinen Ausschluss angehört. Unter Angabe der maßgeblichen Pflichtverletzungen aus bestehenden oder früheren Vertragsverhältnissen im bebotenen Bezirk des JobCenters Essen erhält es die Gelegenheit innerhalb der gesetzten Antwortfrist schriftlich darzulegen, welche Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB zwischenzeitlich getroffen wurden, um weitere Pflichtverletzungen zu vermeiden.

Der Bieter muss versichern, dass er allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowohl in Deutschland als auch in seinem Niederlassungsstaat - sofern es sich um einen anderen Niederlassungsstaat als Deutschland handelt - nachgekommen ist.

Der Bieter muss die sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nach § 21 Abs. 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) einhalten und dieses im Vordruck D.2.1 bestätigen.

Er muss versichern, dass keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt wurden, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, u.a. die Beteiligung an Absprachen über Preise oder Preisbestandteile, verbotene Preisempfehlungen, die Beteiligung an Empfehlungen oder Absprachen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über die Aufrechnung von Ausfallentschädigungen sowie über Gewinnbeteiligung und Abgaben an andere Bewerber.

Alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutze von personenbezogenen Daten und Sozialdaten sind durch den Bieter zu treffen (Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a bis d der EU-Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO).

Um dem Wettbewerbsgebot Rechnung zu tragen, schließt das JobCenter Essen keine Verträge mit Anbietern von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten vor der Veröffentlichung der Vergabemaßnahme für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung für das JobCenter Essen als Beraterfirma tätig waren oder von denen ein Mitglied oder ein Mitarbeiter innerhalb dieses Zeitraums als selbständiger Berater oder Mitglied oder Mitarbeiter einer Beraterfirma für das JobCenter Essen tätig war. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die angebotene Leistung demselben Bereich zuzuordnen ist, der auch Objekt der Beratung war. Ein Vertrag mit Anbietern von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung ist jedoch in jedem Fall ausgeschlossen, sofern die genannten Kriterien innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vor der Veröffentlichung der Vergabemaßnahme vorgelegen haben, unabhängig davon, ob die angebotene Leistung demselben Bereich zuzuordnen ist, der auch Objekt der Beratung war oder nicht.

Eine entsprechende Erklärung (Vordruck D.4) ist von jedem Bieter und jedem Mitglied der Bietergemeinschaft dem Angebot beizufügen.

Das Nichtvorliegen eines Sachverhaltes nach Art. 5k Abs. 1 Verordnung (EU) 2022/576 ist durch die Abgabe der Datei D.5 zu erklären. Am 9. April 2022 ist das fünfte Sanktionspaket im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine durch den Rat der Europäischen Union in Kraft getreten. Gemäß der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, hat dies auch unmittelbare Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte. Wird die Eigenerklärung nicht abgegeben, besteht ein zwingender Grund für den Ausschluss vom Vergabeverfahren.

Vor Bekanntgabe einer Zuschlagsentscheidung wird ein Auszug aus dem Wettbewerbsregister angefordert, dazu muss der Bieter im Vordruck D.2.1 entsprechende Angaben zum Unternehmen machen.

III.1.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

Im Vordruck D.2 ist eine Eigenerklärung abzugeben, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt worden ist,

dass keine Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist und dass das Unternehmen sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

Der Bieter muss wirtschaftlich dazu in der Lage sein, die ausgeschriebene Leistung in vollem Umfang zu erbringen.

III.1.3)Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Voraussetzung für den Erfolg von Maßnahmen der Benachteiligtenförderung ist fachlich qualifiziertes und in der Berufsvorbereitung/ Benachteiligtenförderung bzw. Ausbildung von jungen Menschen bzw. jungen Menschen mit Behinderungen erfahrenes Personal. Mindestens ein Viertel des in der Maßnahme eingesetzten Personals muss über Erfahrungen mit der Zielgruppe verfügen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass das erfahrende Personal das eingesetzte Personal ohne die notwendige Erfahrung im Rahmen einer Patenschaft fachlich begleitet und im notwendigen Umfang unterstützt.

Dem Grundsatz der Kontinuität des Personals ist grundsätzlich durch fest angestellte Arbeitnehmer Rechnung zu tragen.

Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Eine Vertretungsregelung im Urlaubs- oder Krankheitsfall ist vom Auftragnehmer sicherzustellen.

In der Maßnahme dürfen nur solche Personen zum Einsatz kommen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer sich vor Einsatz in der Maßnahme von allen in der Maßnahme eingesetzten Mitarbeitern ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen. Dieses darf zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme in der Maßnahme nicht älter sein als fünf Jahre.

In der Maßnahme kommen 1,5 Lehrkräfte bzw. Dozenten, 1,5 Sozialpädagogen, 2,5 Anleiter, 0,2 JobCoaches/ - Vermittler für die Akquirierung und Vermittlung in kooperative Betriebe sowie anteilig 0,2 Psychologen zum Einsatz.

Ausnahme: Die 0,2 Jobcoaches können ersetzt werden durch eine Aufstockung um 0,2 Sozialpädagogen. Dies kommt auf die Ausrichtung des Trägers an und ob eine Vermittlung durch den Sozialpädagogen als Vertrauensperson zielführender erachtet wird oder ein Jobcoach damit beauftragt wird als zusätzliche Fachkraft.

Darüber hinaus ist Personalkapazität für administrative Aufgaben (z.B. Teilnehmerverwaltung, Erstellung des Berichtswesens, Abrechnung mit dem Bedarfsträger, Administrator Soft- und Hardware) von bis zu 1 Vollzeitkraft vorzuhalten.

Der Einsatz von Honorarkräften wird auf die vorgegebenen fest angestellten oder befristet eingesetzten Personalien angerechnet. In der Kostenkalkulation ist darauf zu achten, dass der vorgegebene Personalschlüssel im Fall des Einsatzes von zusätzlichen Honorarkräften eingehalten und nicht überschritten wird.

Beim Einsatz von Honorarkräften hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass diese über die Zielrichtung der Maßnahme, die Besonderheiten der Zielgruppe sowie die fachliche Einbindung ihres Beitrags in das Gesamtkonzept informiert sind.

Bei der sozialpädagogischen Fachkraft wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/-arbeit bzw. Soziale Arbeit, Heilpädagogik oder Rehabilitations-, Sonderpädagogik (Diplom, Bachelor oder Master) erwartet.

Weitere Studienabschlüsse (Diplom, Bachelor, Master oder Magister Artium) mit den Ergänzungsfächern bzw. Studienschwerpunkten (Sozial-/ Heil-) Pädagogik/ Sozialarbeit oder Rehabilitations-, Sonderpädagogik werden ebenfalls zugelassen.

Pädagogen (Diplom, Bachelor, Master oder Magister Artium) ohne die genannten Ergänzungsfächer bzw. Studienschwerpunkte müssen innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Ein Studium gilt als abgeschlossen, wenn der Erwerb der Berufsbefähigung (z.B. staatliche Anerkennung) vorliegt.

Ersatzweise werden auch staatlich anerkannte Erzieher, Erzieher - Jugend-/ Heimerziehung, Heilerziehungspfleger jeweils mit einschlägiger Zusatzqualifikation und staatlich anerkannte Arbeitserzieher zugelassen, soweit diese mindestens eine einjährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen.

Bei der Lehrkraft/ dem Dozenten wird ein abgeschlossenes Fachhoch-/ Hochschulstudium erwartet. Für Lehrkräfte ohne pädagogisches Studium und weniger als einem Jahr pädagogischer Erfahrung wird zusätzlich eine mindestens 160 Unterrichtstunden (à 45 Minuten) umfassende pädagogische Grundqualifizierung gefordert. Zeiten der Vorbereitung auf eine Ausbildereignungsprüfung vor Vertragsbeginn können angerechnet werden.

Ersatzweise wird eine abgeschlossene Fachschulausbildung (z.B. Techniker), eine abgeschlossene Meister- oder Fachwirtausbildung anerkannt.

Beim Ausbilder wird die persönliche und fachliche Eignung nach §§ 28 ff BBiG/ §§ 22 ff HwO erwartet. Grundsätzlich muss dieser über eine mindestens einjährige Erfahrung in der Anleitung bzw. Einarbeitung von Auszubildenden in dem Berufsfeld bzw. Ausbildungsberuf, in dem er ausbilden soll, verfügen. Die geforderte einjährige Erfahrung entfällt bei Vorliegen eines Abschlusses als Meister oder Techniker mit Ausbildereignungsprüfung oder Fachwirt mit Ausbildereignungsprüfung.

Als Mindeststandard wird beim Psychologen ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Bachelor, Master, Diplom) in Psychologie vorausgesetzt. Darüber hinaus muss eine mindestens einjährige Berufserfahrung vorliegen.

Beim Jobcoach/ Vermittler wird ein Berufs- oder Studienabschluss erwartet. Der Jobcoach/ Vermittler muss über Berufserfahrung verfügen, davon Erfahrung in der beruflichen Eingliederung der Zielgruppe und eine zumindest einjährige betriebliche Erfahrung.

Kenntnisse der Anforderungen in den Berufen und am regionalen und überregionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie entsprechende Betriebskontakte sind unabdingbar.

Kontakte und Austausch zum JobService Essen müssen genutzt und gewährleisten werden.

Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ist Essen. Der angegebene Maßnahmeort ist zwingend einzuhalten.

Die zum Einsatz kommenden Räumlichkeiten des Auftragnehmers müssen für den Teilnehmer in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar und am Gebäude so ausgeschildert sein, dass sie vom Teilnehmer gut aufzufinden sind.

Für die Durchführung dieser Maßnahme sind die erforderlichen Räumlichkeiten in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung durch den Auftragnehmer ab Maßnahmebeginn bereit zu stellen. Hierzu gehören u. a. Beratungs- und Besprechungsräume, Unterrichtsräume, Sozialraum und Werkstätten. Berufsfeldbezogene Praxisräume bzw. Werkstätten können in Ausnahmefällen bei einem Dritten zur temporären Nutzung angemietet werden. Bei Nutzung von Praxisräumen bzw. Werkstätten eines Dritten ist mit diesem eine schriftliche Nutzungsvereinbarung abzuschließen und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Qualifizierung der Teilnehmer dieser Maßnahme separat von Mitarbeitern sowie ggf. eigenen Teilnehmern des Dritten erfolgt.

In jeder Einrichtung hat der Auftragnehmer einen Fotokopierer vorzuhalten sowie die telefonische Erreichbarkeit sicher zu stellen. Der Auftragnehmer stellt innerhalb seiner Räumlichkeiten sicher, dass die Teilnehmer Gelegenheit haben, auch außerhalb der Unterrichtszeiten die vermittelten Inhalte selbständig zu üben. Für die Bewerbungsaktivitäten und Eigenrecherchen der Teilnehmer muss mindestens ein Farblaser-Drucker, Foto-Scanner und eine Möglichkeiten zum Einlesen von mitgebrachten Speichermedien vorhanden sein.

Der Bieter muss ab Beginn der Maßnahme gewährleisten, dass PC-Arbeitsplätze (PC, Flachbildschirme, Software und Drucker), welche für Teilnehmer eingesetzt werden, dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Alle PC-Arbeitsplätze sind mit Internetzugang und einem Flachbildschirm mit einer Mindestgröße von 24 Zoll auszustatten.

Unter Einhaltung der technischen Standards ist auch der Einsatz von Laptops mit einer Mindestgröße des Bildschirms von 17 Zoll zulässig, sofern ein Diebstahlschutz und eine Verschlüsselung gewährleistet sind. Die Nutzung von Clouds ist nicht zulässig. Auf die Art. 33 und 34 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird hingewiesen.

Die eingesetzte Software (Betriebssystem und Programme) muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und marktüblich sein. Die Teilnehmer sollen in die Lage versetzt werden, in geeigneten Fällen am Arbeitsplatz erstellte Dateien auf einem eigenen, üblich ausgestatteten PC zu nutzen.

Diese Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt, wenn der PC-Arbeitsplatz mindestens mit dem Betriebssystem "Windows 10" oder einem vergleichbaren Betriebssystem ausgestattet ist und der PC-Arbeitsplatz mit Anwendersoftware ausgestattet ist, die marktüblich und verbreitet ist. Aufgrund der aktuellen Marktbedingungen liegen diese Voraussetzungen derzeit bei sog. Office-Software nur bei "MS Office"- Programmen vor.

Als Beleg der beruflichen Leistungsfähigkeit sind im Vordruck D.3 geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge oder entsprechende Erfahrungen des Personals anzugeben. Der Nachweis ist erbracht, wenn die zu vergebene Leistung oder eine vergleichbare Leistung innerhalb der letzten drei Jahre ausgeführt wurde oder das mit der Angebotserstellung und/oder der Ausführung bzw. der Leitung der Ausführung befasste Personal die zu vergebende und/oder eine vergleichbare Leistung bereits ausgeführt hat.

Vergleichbare Leistungen sind insbesondere Maßnahmen nach § 16 SGB II i. V. m. § 76 SGB III.

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

Als Beleg der Berechtigung zur Auftragsausführung wird verlangt, dass die gem. §§ 176 Abs. 1 und 178 SGB III erforderliche Trägerzulassung vorhanden ist. Bei Bietergemeinschaften muss jedes Mitglied über eine Trägerzulassung verfügen. Diese sind dem Angebot beizufügen

III.2)Bedingungen für den Auftrag
III.2.3)Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Offenes Verfahren
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
Tag: 03/05/2023
Ortszeit: 10:00
IV.2.3)Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber
IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können:
Deutsch
IV.2.6)Bindefrist des Angebots
Das Angebot muss gültig bleiben bis: 30/06/2023
IV.2.7)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Tag: 03/05/2023
Ortszeit: 10:15
Ort:

Essen

Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren:

keine öffentliche Submission. Vergabe nach VgV.

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein
VI.3)Zusätzliche Angaben:

Die gesamte Kommunikation erfolgt über den Vergabemarktplatz Metropole Ruhr. Zur Teilnahme ist dringend erforderlich, dass Einsicht in die dortigen Unterlagen genommen wird. Die kostenlose Registrierung zur Teilnahme wird empfohlen, da dann auch Nachrichten an die Vergabestelle gesendet werden können sowie automatisch über Änderungen bzw. Nachrichten der Vergabestelle informiert wird.

Bekanntmachungs-ID: CXS0YH6YW17TCJ2N

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Einlegung von Rechtsbehelfen:

Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrages ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) gewahrt werden. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

§ 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.

Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn die Auftraggeberin gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich eine Auftraggeberin über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch die öffentliche Auftraggeberin über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat die Auftraggeberin die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
17/03/2023

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