Vergabe von Busverkehrsleistungen als Nachunternehmer der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH im Stadtbus- und freigestellten Schülerverkehr Referenznummer der Bekanntmachung: EWR-2023-01-10/001
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rheine
NUTS-Code: DEA37 Steinfurt
Postleitzahl: 48431
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 5971450
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stadtwerke-rheine.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Busverkehrsleistungen als Nachunternehmer der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH im Stadtbus- und freigestellten Schülerverkehr
Der Ausschreibungsgegenstand umfasst zum einen die Erbringung der Fahrleistungen im Stadtbusverkehr auf den städtischen Linien C 1 bis C 12 und 269 sowie den Linien MS-A, MS-B, MS-C und MS-D, G1 und G2 als Nachunternehmer der VSR. Zum anderen umfasst der Ausschreibungsgegenstand die Erbringung der Fahrleistungen für die VSR im freigestellten Schülerverkehr der Stadt Rheine.
Stadtbusverkehr Rheine
Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH Hafenbahn 10 48431 Rheine
Die Stadt Rheine ist als Aufgabenträgerin für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG und § 3 Abs. 1 ÖPNVG-NRW auf ihrem Stadtgebiet zuständig. Zugleich ist sie zuständige Behörde iSd VO 1370/2007. In dieser Funktion hat sie die VSR im Wege einer Notmaßnahme (Inhousevergabe) mit dem Betrieb des Stadtbusverkehrs Rheine über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 (öDA) für einen Übergangszeitraum von maximal zwei Jahren betraut. Dieser Übergangszeitraum soll genutzt werden, um in Abstimmung mit der VSR ein langfristiges Konzept zur Sicherstellung des Stadtverkehrs in Rheine zu erarbeiten. Im Zuge dessen vergibt die VSR im Rahmen dieses Vergabeverfahrens die operative Erbringung des Stadtbusverkehrs an einen Nachunternehmer.
Der Ausschreibungsgegenstand umfasst die Erbringung der Fahrleistungen als Nachunternehmer auf den städtischen Linien C 1 bis C 12 und 269, den Linien MS-A, MS-B, MS-C und MS-D sowie die Erbringung der Linien G1 und G2.
Der Vertrag tritt mit Zuschlag in Kraft. Betriebsbeginn ist der 01.07.2023. Die Grundlaufzeit beträgt 2 Jahre und der Auftraggeber besitzt eine dreimalige einseitige Verlängerungsoption für jeweils weitere 6 Monate. Näheres hierzu regeln die Vergabeunterlagen.
Die Fortschreibung und Modifikation des Verkehrsangebotes durch entsprechende Leistungsänderungen obliegt der VSR. Sie kann mengenmäßige Änderungen der Verkehrsleistungen in Form von Zu- und Abbestellungen oder Umbestellungen sowie qualitative Leistungsänderungen im Umfang von jeweils bis zu +/- 25 % des kalkulierten und preisfortgeschriebenen Gesamtkostenpreises verlangen. In qualitativer Hinsicht kann insbesondere verlangt werden, dass die auf den vertragsgegenständlichen Linien nach der Leistungsbeschreibung einzusetzenden Fahrzeuge soweit technisch machbar mit weiteren Ausstattungsmerkmalen aus- bzw. nachgerüstet werden. Näheres hierzu regeln die Vergabeunterlagen.
Freigestellter Schülerverkehr
Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH Hafenbahn 10 48431 Rheine
Der Schulträger, die Stadt Rheine, ist für die Schulentwicklungsplanung, die Schulorganisation, den Schulaufbau, die Schulunterhaltung und die Schülerbeförderung in seinem Stadtgebiet zuständig. Zur Schülerbeförderung zählt neben dem regelmäßigen Schulbusverkehr auch der sog. freigestellte Schülerverkehr. In dieser Funktion beauftragt er die VSR als seine mittelbare Tochtergesellschaft mit der Organisation und dem Betrieb des freigestellten Schülerverkehrs ab voraussichtlich 07.08.2023 bis zum 31.07.2025 einschließlich Verlängerungsmöglichkeiten. Bei den zu vergebenden Verkehrsleistungen im freigestellten Schülerverkehr handelt es sich um die für die Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonale unentgeltlich durchgeführte Beförderung mit Kraftfahrzeugen zum Unterrichts- bzw. Veranstaltungsort, die nach § 1 Nr. 4 lit. d) Freistellungs-Verordnung ("FrStllgV") von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes "PBefG" freigestellt sind. Umfasst sind davon insb. regelmäßig stattfindende Schwimm- und Turnfahrten, Kirchenfahrten, sogenannte Kooperationsfahrten und sonstige Fahrten (z.B. schulisch veranlasste regelmäßige Arbeits- und Lerngemeinschaften). Auftragsgegenstand ist die operative Durchführung dieser Beförderungsleistungen im freigestellten Schülerverkehr für die VSR.
Der Vertrag tritt mit Zuschlag in Kraft. Voraussichtlicher Betriebsbeginn ist der Schulbeginn 07.08.2023 (Schuljahr 2023/2024) und reguläres Vertragsende ist am 31.07.2025. Der Auftraggeber besitzt eine dreimalige einseitige Verlängerungsoption für jeweils ein weiteres Schulhalbjahr. Das Nähere regeln die Vergabeunterlagen.
Änderungen des Leistungsumfangs sind bezogen auf die Gesamtfahrtstrecke pro Schuljahr oder bezüglich der angegebenen Gesamtfahrtzeit pro Schuljahr aufgrund von Verlängerungen bzw. Verkürzung der einzelnen Fahrten (in fahrzeitbezogener oder fahrstreckenbezogener Hinsicht) oder Zu- und Abbestellungen ganzer Fahrten im Umfang von bis zu 20 % im Vergleich zum jeweils vorangegangen Vorjahr möglich. Darüber hinaus kann der Auftraggeber die qualitativen Anforderungen an die Erbringung der Beförderungsleistungen anpassen. Näheres regeln die Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Rheiner Verkehrsbetrieb Mersch GmbH & Co.KG
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rheine
NUTS-Code: DEA37 Steinfurt
Postleitzahl: 48432
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Rheiner Verkehrsbetrieb Mersch GmbH & Co.KG
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rheine
NUTS-Code: DEA37 Steinfurt
Postleitzahl: 48432
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0YHMY1DNKSFPE
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabeunterlagen, insbesondere die Verfahrensbedingungen, die Formularvorlagen, Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen sowie die Bekanntmachung müssen nach Erhalt/Download durch die Bewerber auf Vollständigkeit und Lesbarkeit geprüft werden. Enthalten die Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen oder die den Bewerber mitgeteilten und zugänglich gemachten Unterlagen oder sonstigen Informationen Unklarheiten oder verstoßen diese gegen geltendes Recht, so weist der Bewerber die Vergabestelle unverzüglich - spätestens jedoch mit der Angebotsabgabe - schriftlich darauf hin. Anderenfalls kann er sich auf die Unklarheiten oder die Rechtsverstöße nicht berufen. Nicht aufgeklärte Unklarheiten hat der Bewerber als von ihm zu tragende Risiken in sein Angebot einzukalkulieren. Etwaige Verfahrensrügen sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Auf die Rügepflichten des Bewerbers nach § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Außerdem weist die Vergabestelle ausdrücklich auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach
§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Des Weiteren weist die Vergabestelle auf § 135 Abs. 2 GWB.
§ 135 Abs. 2 GWB lautet:
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.