Miete und Kauf von zwei Rettungswagen Typ C nach DIN EN 1789: 12-2020 mit Wechselkofferaufbau
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwelm
NUTS-Code: DEA56 Ennepe-Ruhr-Kreis
Postleitzahl: 58332
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]2005/2006/2007
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.enkreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Miete und Kauf von zwei Rettungswagen Typ C nach DIN EN 1789: 12-2020 mit Wechselkofferaufbau
Miete und Kauf von zwei nach den Vorgaben des Ennepe-Ruhr-Kreises zu bauenden Rettungswagen Typ C nach DIN EN 1789: 12-2020 mit Aluminiumwechselkofferaufbau für einen Mietzeitraum von 18 Monaten mit anschließendem Eigentumsübergang an den Ennepe-Ruhr-Kreis. Bis zur Fertigstellung der Neufahrzeuge werden vom Auftragnehmer Übergangsfahrzeuge (Ersatzfahrzeuge) in ähnlicher Bauform zur Verfügung gestellt.
Miete und Kauf eines Rettungswagens Typ C nach DIN EN 1789: 12-2020 mit Wechselkofferaufbau
Schwelm
Mietkauf über einen Zeitraum von 18 Monaten eines nach den Vorgaben des Ennepe-Ruhr-Kreises zu bauenden Rettungswagens Typ C nach DIN EN 1789: 12-2020 mit Aluminiumwechselkofferaufbau entsprechend Ziffer II.1.4 und Stellung eines Übergangsfahrzeugs (Ersatzfahrzeug).
Die Anforderungen für das Fahrzeug aus Los 1 und Los 2 sind identisch.
Miete und Kauf eines Rettungswagens Typ C nach DIN EN 1789: 12-2020 mit Wechselkofferaufbau
Schwelm
Mietkauf über einen Zeitraum von 18 Monaten eines nach den Vorgaben des Ennepe-Ruhr-Kreises zu bauenden Rettungswagens Typ C nach DIN EN 1789: 12-2020 mit Aluminiumwechselkofferaufbau entsprechend Ziffer II.1.4 und Stellung eines Übergangsfahrzeugs (Ersatzfahrzeug).
Die Anforderungen für das Fahrzeug aus Los 1 und Los 2 sind identisch.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Münster
Land: Deutschland
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern(§ 155 GWB).
Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist der Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.