Rahmenvereinbarung über den Kauf von Jamf School MDM-Lizenzen Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-08-24-JAMF
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leverkusen
NUTS-Code: DEA24 Leverkusen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51311
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.leverkusen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über den Kauf von Jamf School MDM-Lizenzen
a) Ausschreibungsgegenstand ist eine Rahmenvereinbarung über den Kauf von gerätebezogenen Lizenzen für das MDM-System Jamf School (Lifetime) für Bildungseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Auftraggeberin.
Gegenstand der EVB-IT-Cloud-Rahmenvereinbarung ist der Kauf von gerätebezogenen Lizenzen für das MDM-System Jamf School (Lifetime) für Bildungseinrichtungen und deren Bereitstellung "as a Service" (SaaS) bzw. "Platform as a Service" (PaaS). Im Einzelnen ergeben sich die Art und der Umfang der zu vergebenen Leistungen aus der EVB-IT-Cloud-Rahmenvereinbarung sowie deren Anlage "Antworten auf Bieterfragen und Klarstellungen der ivl" sowie der Leistungsbeschreibung mit Preisangabe.
b) Der Rahmenvereinbarung liegt eine erwartete Projektförderung nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung der Schulen in Nordrhein-Westfalen (RL DigitalPakt NRW) für Maßnahmen an Schulen und in Regionen (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 11.09.2019, ABl. NRW. 09/19), der Richtlinie über die Förderung von Endgeräten für Schulen in Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Digitalen Ausstattungsoffensive für Schulen in NRW (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 15.10.2021, ABl. NRW. Sonderausgabe 10/21), der Richtlinie über die Förderung von Endgeräten für Schulen in Nordrhein-Westfalen im Rahmen des "REACT-EU" (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 15.10.2021, ABl. NRW. Sonderausgabe 10/21) sowie der Richtlinie über die Förderung von digitalen Sofortausstattungen in Kursen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen der Sekundarstufe I gemäß § 6 des Weiterbildungsgesetzes und darauf vorbereitende Maßnahmen an Volkshochschulen und nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannten Weiterbildungseinrichtungen in anderer Trägerschaft -RL ZBW-REACT-EU-EFRE (RdErl. d. Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen v. 8.6.2021, MBl. NRW. S. 442) zugrunde. Ziel der Förderprogramme ist es, die digitale Ausstattung an den Schulen zu verbessern sowie den berechtigten Schulen eine vollständige Ausstattung aller Schülerinnen und Schülern mit digitalen Endgeräten zu ermöglichen, soweit die Voraussetzungen hierzu erfüllt werden und die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen bei den digitalen Ausstattungen zu unterstützen.
c) Die Rahmenvereinbarung muss herstellerspezifisch erfolgen, weil die Stadt Leverkusen bereits seit vielen Jahren Geräte des Herstellers in den Leverkusener Schulen einsetzt. Sämtliche Tablets in den pädagogischen Netzwerken der Leverkusener Schulen sind Geräte des Herstellers Apple und sind in das bestehende System integriert bzw. es ist beabsichtigt, sie dort zu integrieren. Der gesamte Support sowie die gesamte begleitende Ausstattung sind auf den Einsatz der Tablets der Firma Apple abgestimmt. Zur weiteren Begründung der Abweichung vom Gebot der Produktneutralität wird auf das Beiblatt "Produktspezifische Ausschreibung" verwiesen.
Stadt Leverkusen Postfach 10 11 40 51311 Leverkusen
Ausschreibungsgegenstand ist eine Rahmenvereinbarung über den Kauf von gerätebezogenen Lizenzen für das MDM-System Jamf School (Lifetime) für Bildungseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Auftraggeberin.
Die geschätzte Abnahmemenge beträgt 2340 Stück.
Die verbindliche Höchstabnahmemenge beträgt 2620 Stück.
Abrufe aus der Rahmenvereinbarung erfolgen gemäß den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneutes Vergabeverfahren durch Abruf. In dem Abruf legt der Auftragnehmer eine Lieferfrist fest, die im Regelfall vier Wochen nicht unterschreitet. Eine Mindestabnahmemenge wird nicht zugesagt.
Abrufe sind nur wirksam, wenn sie schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) erfolgen und vom Auftragnehmer schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) bestätigt werden. Erfolgt diese Bestätigung nicht binnen einer Woche nach Zugang eines Abrufes, ist der Auftraggeber dazu berechtigt, den Abruf an das preislich nächstplatzierte Unternehmen zu richten.
Die Lieferung und die Rechnungstellung der Lizenzen müssen bis zum 15. Dezember 2022 erfolgen, da die zugrunde liegende (erwartete) Projektförderung an die Durchführung der Fördermaßnahme bis zum 31. Dezember 2022 (Durchführungszeitraum) geknüpft ist (vgl. Bewerbungsbedingungen).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kornwestheim
NUTS-Code: DE115 Ludwigsburg
Postleitzahl: 70806
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPTYR7DBK7
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) 1Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. 2Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) 1Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.