Lieferung von mobilen Endgeräten und Zubehör für Schülerinnen und Schüler (Los 5) Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-08-19-LOS5
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leverkusen
NUTS-Code: DEA24 Leverkusen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51311
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.leverkusen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von mobilen Endgeräten und Zubehör für Schülerinnen und Schüler (Los 5)
Ausschreibungsgegenstand ist eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung schulgebundener mobiler Endgeräte (Tablets) und des für den Einsatz dieser Geräte erforderlichen Zubehörs (Tastatur/Hülle-Kombination, Ladekabel) für Schülerinnen und Schüler im Zuständigkeitsbereich der Auftraggeberin.
Die Ausschreibung besteht aus 5 Losen. In jedem Los wird eine Rahmenvereinbarung mit bis zu 3 Unternehmen geschlossen:
Los 1 - Schulen der Primarstufe: geschätzte Abnahmemenge 1060 mobile Endgeräte (iPads); verbindliche Höchstabnahmemenge 1200 mobile Endgeräte (iPads)
Los 2 - Schulen der Sekundarstufe I und II: geschätzte Abnahmemenge 639 mobile Endgeräte (iPads); verbindliche Höchstabnahmemenge 710 mobile Endgeräte (iPads)
Los 3 - Sekundarstufe Sekundarstufe I und II: geschätzte Abnahmemenge 641 mobile Endgeräte (iPads); verbindliche Höchstabnahmemenge 710 mobile Endgeräte (iPads)
Los 4 - Kinder iPad-Hüllen; geschätzte Abnahmemenge 1060 Hüllen; verbindliche Höchstabnahmemenge 1200 Hüllen
Los 5 - iPad-Hüllen mit Tastatur; geschätzte Abnahmemenge 1280 Hüllen; verbindliche Höchstabnahmemenge 1420 Hüllen
Die gebildeten fünf Lose werden aus technischen Gründen in gesonderten Projekträumen des Vergabemarktplatzes NRW veröffentlicht.
Es ist zulässig, Angebote für mehrere oder alle Lose einzureichen. Eine Beschränkung der Zahl der Lose, für die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann, besteht nicht.
Stadt Leverkusen, Fachbereich Schulen Goetheplatz 1-4 51379 Leverkusen
a) Die Rahmenvereinbarung ist in folgende Lose mit den folgenden Höchstabnahmemengen aufgeteilt:
Los 1 - Schulen der Primarstufe: geschätzte Abnahmemenge 1060 mobile Endgeräte (iPads); verbindliche Höchstabnahmemenge 1200 mobile Endgeräte (iPads)
Los 2 - Schulen der Sekundarstufe I und II: geschätzte Abnahmemenge 639 mobile Endgeräte (iPads); verbindliche Höchstabnahmemenge 710 mobile Endgeräte (iPads)
Los 3 - Sekundarstufe Sekundarstufe I und II: geschätzte Abnahmemenge 641 mobile Endgeräte (iPads); verbindliche Höchstabnahmemenge 710 mobile Endgeräte (iPads)
Los 4 - Kinder iPad-Hüllen; geschätzte Abnahmemenge 1060 Hüllen; verbindliche Höchstabnahmemenge 1200 Hüllen
Los 5 - iPad-Hüllen mit Tastatur; geschätzte Abnahmemenge 1280 Hüllen; verbindliche Höchstabnahmemenge 1420 Hüllen
Der Rahmenvereinbarung liegt eine erwartete Projektförderung nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung der Schulen in Nordrhein-Westfalen (RL DigitalPakt NRW) für Maßnahmen an Schulen und in Regionen (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 11.09.2019, ABl. NRW. 09/19), der Richtlinie über die Förderung von Endgeräten für Schulen in Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Digitalen Ausstattungsoffensive für Schulen in NRW (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 15.10.2021, ABl. NRW. Sonderausgabe 10/21), der Richtlinie über die Förderung von Endgeräten für Schulen in Nordrhein-Westfalen im Rahmen des "REACT-EU" (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 15.10.2021, ABl. NRW. Sonderausgabe 10/21) sowie der Richtlinie über die Förderung von digitalen Sofortausstattungen in Kursen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen der Sekundarstufe I gemäß § 6 des Weiterbildungsgesetzes und darauf vorbereitende Maßnahmen an Volkshochschulen und nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannten Weiterbildungseinrichtungen in anderer Trägerschaft -RL ZBW-REACT-EU-EFRE (RdErl. d. Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen v. 8.6.2021, MBl. NRW. S. 442) zugrunde. Ziel der Förderprogramme ist es, die digitale Ausstattung an den Schulen zu verbessern sowie den berechtigten Schulen eine vollständige Ausstattung aller Schülerinnen und Schülern mit digitalen Endgeräten zu ermöglichen, soweit die Voraussetzungen hierzu erfüllt werden und die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen bei den digitalen Ausstattungen zu unterstützen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wörrstadt
NUTS-Code: DEB3B Alzey-Worms
Postleitzahl: 55286
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPTYR7DBKQ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen):
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.