MKJFGFI; Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Nasal-Antigen-Selbsttests zur Eigenanwendung Referenznummer der Bekanntmachung: Vergabe 27/2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40219
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mkjfgfi.nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
MKJFGFI; Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Nasal-Antigen-Selbsttests zur Eigenanwendung
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Nasal-Antigen-Selbsttests zur Eigenanwendung an rund 11.000 Verwendungsstellen im gesamten Bundesland Nordrhein-Westfalen für die Kinder in der nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) geförderten Kindertagesbetreuung, heilpädagogischen Gruppen/Einrichtungen und den Brückenprojekten. Referenznummer der Bekanntmachung: Vergabe 27/2022.
Düsseldorf Alle rund 11.000 Verwendungsstellen befinden sich verteilt im gesamten Bundesland Nordrhein-Westfalen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer mit dem ersten Abruf einmalig einen Logistikschlüssel für diese Lieferadressen zur Verfügung stellen. Es können weitere Verwendungsstellen durch den Auftraggeber nachgemeldet oder bestehende Verwendungsstellen abgemeldet werden. Diese Veränderungen hat der Auftragnehmer im Logistikschlüssel zu berücksichtigen. Die Lieferungen müssen frei Verwendungsstelle in verschiedenen Stückelungen an alle Sendungsempfänger erfolgen. Die Sendungsempfänger müssen elektronisch über den Sendungsstatus zur Nachverfolgung der Sendung per E-Mail informiert werden.
Der Auftraggeber beabsichtigt, mit einem Wirtschaftsteilnehmer eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Antigen-Selbsttests abzuschließen. Zu liefern ist ein Antigen-Selbsttest als Nasal-Test, der gemäß der Gebrauchsanweisung einen Nasenabstrich mithilfe eines Nasen-Abstrichtupfers im vorderen Bereich der Nase vorsieht. Antigen-Selbsttests, die ausschließlich eine Probeentnahme im Nasen-Rachenraum erfordern, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Der Nasal-Antigen-Selbsttest muss als Laientest ordnungsgemäß CE-gekennzeichnet und damit verkehrsfähig sein. Die CE-Kennzeichnung muss mit der vierstelligen Kennnummer der Benannten Stelle ausgewiesen sein. Der Nasal-Antigen-Selbsttest muss eine durch ein Prüflabor, ein Institut oder eine klinische Studie bestätigte oder evaluierte Sensitivität bei einem Ct-Wert kleiner gleich 25 von 100% und eine Spezifität von mindestens 98,0 % aufweisen. Antigen-Selbsttests, die gemäß der Zweckbestimmung des Herstellers neben der Anwendung im vorderen Nasenbereich weitere Anwendungsarten vorsehen (z.B. zusätzlich für die Anwendung im Nasen-Rachenraum oder als Speichel-Antigen-Selbsttest), müssen in der Anwendung als Nasal-Test mindestens die oben genannten Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus muss der Nasal-Antigen-Selbsttest gemäß Herstellerangabe auch zur Anwendung bei Kleinkindern im Alter zwischen 0 Monaten und 6 Jahren durch die Eltern oder mit deren Unterstützung vorgesehen sein. Es ist sicherzustellen, dass die Nasal-Antigen-Selbsttests keine bakteriellen Verunreinigungen aufweisen. Weitere Anforderungen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
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Die (unverbindlich) geplanten wöchentlichen Lieferungen umfassen ca. 1,5 Mio. Stück Nasal-Antigen-Selbsttests an rund 11.000 Lieferorte im gesamten Bundesland Nordrhein-Westfalen in unterschiedlichen Stückelungen nach einem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Logistikschlüssel. Der Mengenbedarf kann unter Berücksichtigung der Meldungen der Verwendungsstellen über das Online-Tool, der Testfrequenz und weiterer Umstände der Pandemieentwicklung stark variieren. Seitens des Auftraggebers besteht keine Abnahme- bzw. Abrufverpflichtung. Es besteht auch keine Verpflichtung zur Abnahme einer bestimmten Mindest- oder Höchstmenge. Allen Sendungsempfängern sind die Lieferungen elektronisch per Email anzukündigen, damit der Sendungsstatus nachverfolgt werden kann. Die Lieferungen müssen frei Haus erfolgen. Die Lieferzeit darf maximal 10 Werktage umfassen. Ob und wann aufgrund der in den Verwendungsstellen noch vorhandenen Beständen an Antigen-Selbsttests Abrufe erfolgen, lässt sich auch im Hinblick auf eine nicht bestehende Testpflicht nicht prognostizieren. Die vertragsgegenständlichen Leistungen des Auftragnehmers beinhalten auch die Lieferung der Vertragsprodukte DDP (Delivered Duty Paid) an die jeweiligen Endverbrauchsstellen entsprechend der getätigten Einzelabrufe.
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Höchstens erfolgt ein Abruf von 277,4 Mio. Nasal-Antigen-Selbsttests. Diese Schätzung erfolgt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH vom 17.06.2021, Rs. C-23/20, wonach öffentliche Auftraggeber zur Angabe des Höchstwertes der gemäß einer Rahmenvereinbarung zu erbringenden Leistungen verpflichtet sind. In diesem Sinne ist der hier angegebene Höchstwert zu verstehen, um den Auftraggeber mengenmäßig auch im Falle aktuell noch nicht absehbarer Leistungsspitzen abzusichern, ohne dass eine Abnahmeverpflichtung aus den hier angegebenen Höchstwerten resultiert. Die Schätzung basiert - eben dieses Absicherungsziel verfolgend - darauf, auch im Falle eines unvorhersehbar großen Bedarfs des Auftraggebers, die vergabegegenständlichen Lieferleistungen im Rahmen der Laufzeit abzudecken.
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Der Auftragnehmer hat in seinem Unternehmen eine ausreichend besetzte telefonische Hotline für evtl. Rückfragen der ca. 11.000 Verwendungsstellen einzurichten sowie eingehende Email-Rückfragen von Verwendungsstellen kurzfristig per Email zu beantworten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Programmierung einer projektbasierten Internetpräsenz sowie eines Online-Tools auf eigene Kosten.
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Der Auftragnehmer stellt auf der Internetpräsenz auf seine Kosten mindestens Übersetzungen, die durch den Hersteller des Nasal-Antigen-Selbsttests erstellt worden sein müssen, in folgenden Sprachen zur Verfügung:
Englisch, Türkisch, Arabisch, Russisch, Rumänisch, Spanisch, Portugiesisch und Ukrainisch.
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Der Auftraggeber behält sich aufgrund der Sensibilität der Testung junger Kinder in Bezug auf ihm unbekannte Tests vor, die Tauglichkeit für Personen dieser Altersgruppe durch eine wissenschaftliche Expertise zu überprüfen. Die Tauglichkeit ist eine Mindestanforderung an die Leistung.
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Die Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
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Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Nasal-Antigen-Selbsttests zur Eigenanwendung
Ort: Dormagen
NUTS-Code: DEA1D Rhein-Kreis Neuss
Land: Deutschland
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Das vom Auftraggeber durchgeführte Verfahren ist ein Offenes Verfahren nach Maßgabe der VgV. Die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz des Verfahrens und der Gleichbehandlung aller Bieter werden im gesamten Verfahren streng beachtet. Der Auftraggeber weist in diesem Kontext außerdem auf die Regelung des § 42 Abs. 3 VgV hin. Auf die Nachforderung oder Aufklärung bei mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit aussichtslosen Angebote wird daher zunächst verzichtet, sofern die mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit aussichtsreichen Angebote nicht zwingend auszuschließen sind.
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2. Achtung: Das Offene Verfahren lässt keine Verhandlungen zu. Der Auftraggeber wird daher weder über den Vertrag noch das Preisangebot des Bieters verhandeln. Die Bieter sind daher dazu aufgerufen, den Vertrag mit ihrem Angebot ohne Änderungen anzuerkennen und sogleich das bestmögliche Angebot (preislich und qualitativ) zu legen.
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3. Auskunftsersuchen der Interessenten sind ausschließlich über die Vergabeplattform an den Auftraggeber zu richten. Andere Stellen dürfen keine Auskünfte erteilen. Dennoch anderweitig erlangte Auskünfte sind unbeachtlich.
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4. Ein Bieter oder eine Bietergemeinschaft kann andere Unternehmen als Unterauftragnehmer und/oder Eignungsverleiher einsetzen. Diese sind im Angebot unter Verwendung von Formular VIII zu benennen. Im Hinblick auf die Einreichung zusätzlicher Unterlagen sind 3 Fälle zu unterscheiden:
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Fall 1: Für die Benennung eines Unterauftragnehmers ohne Eignungsleihe hat der Bieter zusätzlich für jeden Unterauftragnehmer einzureichen: die zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des Unterauftragnehmers unter Abschnitt III.1.1 der EU-weiten Bekanntmachung aufgeführten Unterlagen allesamt mit Ausnahme der Formulare I und IV.
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Fall 2: Für die Benennung eines Unternehmens als Unterauftragnehmer mit Eignungsleihe bezogen auf die technische oder berufliche Leistungsfähigkeit hat der Bieter zusätzlich einzureichen: (i) die unter Abschnitt III.1.3 der EU-weiten Bekanntmachung bezeichneten Unterlagen für diesen Dritten in dem Umfang, in dem sich der Bieter auf die Kapazitäten des Dritten zum Nachweis der Leistungsfähigkeit beruft, (ii) die unter Abschnitt III.1.1 der EU-weiten Bekanntmachung aufgeführten Unterlagen jeweils allesamt mit Ausnahme der Formulare I und IV auch von diesem benannten Dritten, (iii) eine Verpflichtungserklärung von dem Unterauftragnehmer unter Verwendung von Formular IX.
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Hinweis zu Fall 2: Ein Bieter oder eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung, für die diese Kapazitäten benötigt werden, tatsächlich erbringen werden.
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Fall 3: Für die Benennung eines Unternehmens als Eignungsverleiher bezogen auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit hat der Bieter zusätzlich einzureichen: (i) Formular VI gemäß Abschnitt III.1.2 der EU-weiten Bekanntmachung, (ii) die unter Abschnitt III.1.1 der EU-weiten Bekanntmachung aufgeführten Unterlagen jeweils allesamt mit Ausnahme der Formulare I und IV von dem Eignungsverleiher, (iii) eine Verpflichtungserklärung von dem Unterauftragnehmer unter Verwendung von Formular X.
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Hinweis zu Fall 3: Das Unternehmen wird jedoch in haftungsrechtlicher Hinsicht mit dem Zuschlagsempfänger als Gesamtschuldner behandelt.
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Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen nicht nur ein selbständiges, von dem Bieter rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist.
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5. Die von Bietern erbetenen, personenbezogenen Angaben werden im Rahmen des Vergabeverfahrens verarbeitet und gespeichert (Datenschutzklausel gem. § 12 Abs. 2 Datenschutzgesetz NW). Die Angaben sind Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Angebotes. Insoweit wird auf das Me
Bekanntmachungs-ID: CXPNY5VDNP4
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/
1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnisnahme rügen.
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2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
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3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
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4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.
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Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/