Lieferung von Brennstoffzellenbussen
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45130
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ruhrbahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Brennstoffzellenbussen
Die Lieferung von Solo- und Gelenk-Niederflur-Wasserstoff-Brennstoffzellenbussen für die Ruhrbahn GmbH im Jahr 2024
Betriebshof der Ruhrbahn GmbH
Die Ruhrbahn GmbH sichert im Auftrag der Städte Essen und Mülheim an der Ruhr die Mobilität der Bürger und verbindet die einzelnen Stadtteile mit Bus, U-Bahn und Straßenbahn. Sie ist Mitglied im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr.
Ausgeschrieben wird hier die Herstellung und Lieferung von Niederflur-Linienomnibussen in Wasserstoff-Brennstoffzellen-Technologie.
Es handelt sich hierbei um Solo- und Gelenk-Niederflur-Linienomnibusse, die im Jahr 2024 ausgeliefert werden sollen.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um:
9 Stück Solo-Niederflur-Linienomnibusse und 10 Stück Gelenk-Niederflur-Linienomnibusse zur Auslieferung bis zum Ende des dritten Quartals 2024.
Es erfolgt keine losweise Vergabe. Der gesamte Ausschreibungsgegenstand (Solo- und Gelenkfahrzeuge) wird an einen Bieter vergeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
GWB § 160 (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.