Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Enzkreis, der Stadt Pforzheim, Landkreis Calw und Landkreis Karlsruhe (Verkehrsraum Keltern/Remchingen)
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S 251-668730)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pforzheim
NUTS-Code: DE12B Enzkreis
Postleitzahl: 75177
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.enzkreis.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pforzheim
NUTS-Code: DE129 Pforzheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 75175
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.pforzheim.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Calw
NUTS-Code: DE12A Calw
Postleitzahl: 75365
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kreis-calw.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-karlsruhe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Enzkreis, der Stadt Pforzheim, Landkreis Calw und Landkreis Karlsruhe (Verkehrsraum Keltern/Remchingen)
Der Enzkreis, die Stadt Pforzheim, die Landkreise Calw und Karlsruhe beabsichtigen als ÖPNV-Aufgabenträger für ihr Zuständigkeitsgebiet nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG BW und zuständige Behörden iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO (EG) Nr. 1370/2007), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Verkehrsraum (Linienbündel) Keltern/Remchingen in einem wettbewerblichen Vergabeverfahren zu vergeben. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche öffentliche Personenverkehrsdienste im Verkehrsraum Keltern/Remchingen. Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien in dem zuvor benannten Verkehrsraum:
Los 1:
720 Pforzheim - Ellmendingen - Ittersbach;
721 Pforzheim - Ellmendingen - Langensteinbach;
923 Schulbusse Pforzheim - Ellmendingen - Langensteinbach - Ittersbach / Weiler und innerhalb Keltern
Los 2:
722 Pforzheim - Ellmendingen - Wilferdingen;
724/725 Ellmendingen - Neuenbürg - Waldrennach - Schömberg
919 Schulbusse Keltern - Conweiler
922 Schulbusse Keltern - Remchingen und Birkenfeld - Keltern
Die Gesamtleistung liegt im Los 1 bei ca. 0,526 Mio Fahrplankilometer/Jahr und im Los 2 bei ca. 0,562 Mio Fahrplankilometer/Jahr. Derzeit umfasst der Verkehrsraum noch den AST-Verkehr Remchingen/Keltern. Der AST (Bedienung auf der Linie zwischen Keltern und Remchingen nach dem Fahrplan auf Abruf) umfasst zusätzlich ca. 123.200 angebotene Fahrplankilometer/Jahr. Die Aufgabenträger erwägen die Umwandlung des AST-Verkehrs in einen On Demand-Verkehr mit Flächenbedienung oder die Streichung des AST-Verkehrs bei teilweiser Aufstockung der Fahrten in den vorhandenen Linien zu Betriebsbeginn. Auch diese Leistungen sind Gegenstand des ÖDA. Das Leistungsbild des AST-Verkehrs wird in einer ergänzenden Vorinformation konkretisiert. Bis zur Betriebsaufnahme kann es noch zu geringfügigen Änderungen im Leistungsangebot kommen; diese Veränderungen sind vom Unternehmen zu berücksichtigen und umzusetzen.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten von ihm abgedeckten Gebiet. Die Betriebsaufnahme ist für den Fahrplanwechsel im Dezember 2023 vorgesehen. Aktuell sind die Leistungs- und Qualitätsmerkmale des Verkehrsraums für den Betriebsbeginn im Dezember 2023 noch nicht abschließend geklärt. Hierzu wird im TED eine ergänzende Vorinformation zu gegebener Zeit veröffentlicht. Der aktuelle Nahverkehrsplan steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung:
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Der Enzkreis, die Stadt Pforzheim, die Landkreise Calw und Karlsruhe beabsichtigen als ÖPNV-Aufgabenträger für ihr Zuständigkeitsgebiet nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG BW und zuständige Behörden iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO (EG) Nr. 1370/2007), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Verkehrsraum (Linienbündel) Keltern/Remchingen in einem wettbewerblichen Vergabeverfahren zu vergeben. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche öffentliche Personenverkehrsdienste im Verkehrsraum Keltern/Remchingen. Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien in dem zuvor benannten Verkehrsraum:
Los 1:
720 Pforzheim - Ellmendingen - Ittersbach;
721 Pforzheim - Ellmendingen - Langensteinbach;
923 Schulbusse Pforzheim - Ellmendingen - Langensteinbach - Ittersbach / Weiler und innerhalb Keltern
Los 2:
722 Pforzheim - Ellmendingen - Wilferdingen;
724/725 Ellmendingen - Neuenbürg - Waldrennach - Schömberg
919 Schulbusse Keltern - Conweiler
922 Schulbusse Keltern - Remchingen und Birkenfeld - Keltern
Die Gesamtleistung liegt im Los 1 bei ca. 0,526 Mio Fahrplankilometer/Jahr und im Los 2 bei ca. 0,562 Mio Fahrplankilometer/Jahr. Derzeit umfasst der Verkehrsraum noch den AST-Verkehr Remchingen/Keltern. Der AST (Bedienung auf der Linie zwischen Keltern und Remchingen nach dem Fahrplan auf Abruf) umfasst zusätzlich ca. 123.200 angebotene Fahrplankilometer/Jahr. Die Aufgabenträger erwägen die Umwandlung des AST-Verkehrs in einen On Demand-Verkehr mit Flächenbedienung oder die Streichung des AST-Verkehrs bei teilweiser Aufstockung der Fahrten in den vorhandenen Linien zu Betriebsbeginn. Auch diese Leistungen sind Gegenstand des ÖDA. Das Leistungsbild des AST-Verkehrs wird in einer ergänzenden Vorinformation konkretisiert. Bis zur Betriebsaufnahme kann es noch zu geringfügigen Änderungen im Leistungsangebot kommen; diese Veränderungen sind vom Unternehmen zu berücksichtigen und umzusetzen.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten von ihm abgedeckten Gebiet. Die Betriebsaufnahme ist für den Fahrplanwechsel im Dezember 2023 vorgesehen. Aktuell sind die Leistungs- und Qualitätsmerkmale des Verkehrsraums für den Betriebsbeginn im Dezember 2023 noch nicht abschließend geklärt. Hierzu wird im TED eine ergänzende Vorinformation zu gegebener Zeit veröffentlicht. Der aktuelle Nahverkehrsplan steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.enzkreis.de/Landratsamt/%C3%84mter-Dezernate/Dezernat-2-Infrastruktur-Umwelt-Gesundheit/ Amt-f%C3%BCr-Nachhaltige-Mobilit%C3%A4t/%C3%96ffentlicher-Personennahverkehr-%C3%96PNV-/
Der Enzkreis, die Stadt Pforzheim, die Landkreise Calw und Karlsruhe beabsichtigen als ÖPNV-Aufgabenträger für ihr Zuständigkeitsgebiet nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG BW und zuständige Behörden iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO (EG) Nr. 1370/2007), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) (Brutto-Vertrag) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Verkehrsraum (Linienbündel) Keltern/Remchingen in einem wettbewerblichen Vergabeverfahren zu vergeben. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 96 Monaten. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche öffentliche Personenverkehrsdienste (Buslinienverkehr und On-demand-Verkehr) im Verkehrsraum Keltern/Remchingen. Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien in dem zuvor benannten Verkehrsraum:
Los 1:
720 Pforzheim - Ellmendingen - Ittersbach;
721 Pforzheim - Ellmendingen - Langensteinbach;
919 Schulbusse Keltern - Conweiler
923 Schulbusse Pforzheim - Ellmendingen - Langensteinbach - Ittersbach / Weiler und innerhalb Keltern
Los 2:
722 Pforzheim - Ellmendingen - Wilferdingen;
724/725 Ellmendingen - Neuenbürg - Waldrennach - Schömberg
922 Schulbusse Keltern - Remchingen und Birkenfeld - Keltern
On-Demand-Verkehr Keltern/Remchingen
Die Gesamtleistung liegt im Los 1 bei ca. 0,541 Mio Fahrplankilometer/Jahr und im Los 2 ohne On-demand-Verkehre bei ca. 0,582 Mio Fahrplankilometer/Jahr. Auf den Buslinien sind Überlandbusse M3 der Klasse II einzusetzen (Fahrzeugklassen in Ziffer 2.1.1.1. und 2.1.1.2. ECE-R 107 „Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) – Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale“). Auf den Linien 724/725 ist spätestens ab dem zweiten Betriebsjahr insgesamt mindestens ein Standardbus einzusetzen, der die Voraussetzungen für emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge nach § 2 Nr. 6 SaubFahrzeugBeschG erfüllt. Derzeit umfasst der Verkehrsraum noch den AST-Verkehr Remchingen/Keltern. Der AST (Bedienung auf der Linie zwischen Keltern und Remchingen nach dem Fahrplan auf Abruf) umfasst zusätzlich ca. 123.200 angebotene Fahrplankilometer/Jahr. Die Aufgabenträger werden den AST-Verkehr zum Betriebsbeginn in einen On Demand-Verkehr mit Flächenbedienung umwandeln. Auch diese On Demand-Leistungen sind Gegenstand des ÖDA. Das Leistungsbild des On-Demand-Verkehrs ist dem ergänzenden Dokument (Modul ODM) zu entnehmen. Der Leistungsumfang des On-Demand-Verkehrs wird sich zu Betriebsbeginn auf etwa 4:15 Kleinbus-Betriebsstunden in kurzen Nächten bzw. 7:00 Std. in langen Nächten (Betriebsstunden siehe Modul ODM) belaufen. Die notwendige Software für die Disposition der On-demand-Verkehre wird von den Aufgabenträgern zur Verfügung gestellt. Bis zur Betriebsaufnahme kann es im Buslinien- und On-Demand-Verkehr noch zu geringfügigen Änderungen im Leistungsangebot kommen; diese Veränderungen sind vom Unternehmen zu berücksichtigen und umzusetzen. Die Betriebsaufnahme ist für den Fahrplanwechsel im Dezember 2023 (zum 10.12.2023) vorgesehen. Der aktuelle Nahverkehrsplan steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.enzkreis.de/Landratsamt/%C3%84mter-Dezernate/Dezernat-2-Infrastruktur-Umwelt-Gesundheit/ Amt-f%C3%BCr-Nachhaltige-Mobilit%C3%A4t/%C3%96ffentlicher-Personennahverkehr-%C3%96PNV-/
1) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
Bei dem vorliegenden Dokument handelt es sich um eine Vorinformation im Sinne des Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007. Diese Vorinformation löst noch nicht die Drei-Monatsfrist des § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs.6 Satz 1 PBefG für die Stellung von Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr bei der zuständigen Genehmigungsbehörde aus. Die Drei-Monatsfrist wird erst mit einer weiteren, zeitnah erfolgenden Amtsblattbekanntmachung (ergänzende Vorinformation) in Gang gesetzt. Mit der vorgenannten ergänzenden Vorinformation werden dann auch die für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag vorgesehenen Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG dargestellt.
2) Anforderungen
Die mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die Gesamtleistung des Verkehrsraumes Keltern/Remchingen (§ 8a Abs. 2 S. 3 PBefG) bilden auch die Grundlage für etwaige eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge. Die Anforderungen werden im Rahmen der o.g. ergänzenden Vorinformation konkretisiert.
3) Qualitätssicherungsvereinbarung
Sollte es in Folge der ergänzenden Vorinformation zu einem eigenwirtschaftlichen Antrag auf den Verkehrsraum kommen, hat das Unternehmen, das eine gültige Liniengenehmigung erhält, zur Absicherung der angebotenen und zugesicherten Leistungen und Qualitäten eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen. Partner dieser Vereinbarung sind die Genehmigungsbehörde und die gem. § 15 Abs. 3 S. 2 PBefG in die Kontrolle einzubindenden Aufgabenträger. Bestandteile der Qualitätssicherungsvereinbarung sind u.a. Informationspflichten des Betreibers, die Zusammenarbeit zwischen Betreiber und den Aufgabenträgern sowie das Recht der Aufgabenträger, die Mindeststandards bzw. die verbindlichen Zusicherungen des Betreibers mittels ihm geeignet erscheinender Maßnahmen zu kontrollieren.
1) Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach dieser Berichtigungsbekanntmachung (ergänzende Vorinformation) bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen. Diese Frist wird durch die vorliegende Berichtigungsbekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst.
2) Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der genannten Verkehre ist pro Los jeweils als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich jeweils nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
3) Anforderungen
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden die mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in einem ergänzenden Dokument "Vorinformation für den beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag über Verkehrsleistungen im Regionalbusverkehr im Enzkreis und in der Stadt Pforzheim sowie in den Landkreisen Calw und Karlsruhe Verkehrsraum Keltern/Remchingen (Los 1: Linien 720, 721, 919 und 923, Los 2: Linien 722, 724/725, 922 und On-Demand-Verkehr Keltern/Remchingen) Ergänzendes Dokument mit zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorinformation" (einschließlich Anlagen) zusammengefasst (vgl. § 8a Abs.2 Satz 5 PBefG) und bilden die Grundlage für etwaige eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge. Das oben genannte ergänzende Dokument (einschließlich Anlagen) steht als Download unterfolgendem Link zur Verfügung: https:// www.enzkreis.de/Landkreis-Politik/Amtliche-Bekanntmachungen/
4) Qualitätssicherungsvereinbarung
Sollte es in Folge der ergänzenden Vorinformation zu einem eigenwirtschaftlichen Antrag auf den Verkehrsraum kommen, hat das Unternehmen, das eine gültige Liniengenehmigung erhält, zur Absicherung der angebotenen und zugesicherten Leistungen und Qualitäten eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen. Partner dieser Vereinbarung sind die gem. § 15 Abs. 3 S. 2 PBefG in die Kontrolle einzubindenden Aufgabenträger. Bestandteile der Qualitätssicherungsvereinbarung sind u.a. Informationspflichten des Betreibers, die Zusammenarbeit zwischen Betreiber und den Aufgabenträgern sowie das Recht der Aufgabenträger, die Mindeststandards bzw. die verbindlichen Zusicherungen des Betreibers mittels ihm geeignet erscheinender Maßnahmen zu kontrollieren.
1) Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten von ihm abgedeckten Gebiet (einschließlich abgehender Linien). Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird hierfür auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten (Mengen-)Korridors seitens der Aufgabenträger erweitert oder eingeschränkt werden kann
2) Die ursprüngliche Vorinformation enthielt unter IV.1) Verfahrensart die Eintragung „Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007)“. Andere Eintragungen waren bei der Auswahl „Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren“ nicht möglich. Geplant ist allerdings die wettbewerbliche Vergabe eines Dienstleistungsauftrags (Brutto-Vertrag) nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. den Bestimmungen des GWB und der VgV).
3) Die Angaben unter II.1.4) in dieser Änderungsbekanntmachung wurden programmseitig automatisch voreingetragen und können nicht geändert werden. Sie geben einen veralteten Stand der ursprünglichen Vorinformation wieder und sind unbeachtlich. Maßgeblich sind allein die korrigierten Angaben zu Abschnitt II.2.4) unter Abschnitt VII.1.2) dieser Änderungsbekanntmachung.