Durchführung von Beratungsleistungen im Bereich Schifffahrt 2023-2026 Referenznummer der Bekanntmachung: 2269/WS21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmvi.de
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung von Beratungsleistungen im Bereich Schifffahrt 2023-2026
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) ist zuständig für die Schifffahrtspolitik. Das BMDV strebt mit Blick auf die aktuellen Herausforderungen eine effiziente sowie zeitnahe Ausrichtung der Seeschifffahrtspolitik an und verfolgt dabei den zielgerichteten Einsatz der schifffahrtspolitischen Instrumente. Auf dem Gebiet der Seeschifffahrtsförderung ist die Nachhaltigkeit der Förderinstrumente von ausschlaggebender Bedeutung. Zu diesem Zweck sind durch das Referat WS 21 (Politische Strategien, Konzepte und Förderprogramme für die Wettbewerbsfähigkeit der Schifffahrt und Häfen)
- Wirtschafts- und Finanzfragen der Seeschifffahrt zu beantworten,
- Konzepte und Maßnahmen (Gesamtpaket zur Entlastung der deutschen Flagge, Förderprogramme und -maßnahmen, Strukturbereinigung, Standortsicherung) zu bewerten, zu evaluieren bzw. zu entwickeln,
- EU-Beihilferegelungen/-fragen zu beachten,
- steuerrechtliche Rahmenbedingungen und Regelungen zu hinterfragen und
- Forschungsprojekte zur Seeschifffahrtspolitik zu initiieren
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bonn bzw. Sitz des AN- siehe Vertrag
Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Beratungs- und Untersuchungsleistungen. Der Umfang der Beratungs- und Untersuchungsleistungen erstreckt sich im Wesentlichen auf folgende Bereiche:
- Wirtschafts- und Finanzfragen der Schifffahrt (internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Handelsflotte),
- Konzepte und Maßnahmen (Förderprogramme, Strukturbereinigung, Standortsicherung) für die Schifffahrt entwickeln sowie deren Beurteilung im internationalen Vergleich,
- Bewertung (Evaluierung) der Förderprogramme/-instrumente (einschließlich Steuern) und ggf. Erarbeitung von Handlungsempfehlungen für Anpassungsstrategien für die See- und Küstenschifffahrt, im Zuständigkeitsbereich des Referates WS 21 sowie des „Gesamtpaketes zur Entlastung der deutschen Flagge“ einschließlich Erfolgskontrolle, Nachhaltigkeits- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.
- Förderfragen betreffend einzelner Schifffahrtsunternehmen,
- Darstellung der betriebs- und volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Schifffahrtspolitik (zum Beispiel Lohnsteuereinbehalt, Zuschüsse zur Senkung der Lohnnebenkosten, Tonnagebesteuerung, Ausbildungsplatzförderung),
- Grundsatzfragen des Beihilferechtes (EU)
- nationale/internationale wirtschafts- und steuerrechtliche Rahmenbedingungen und Regelungen für die Schifffahrt mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Schifffahrtsstandortes.
Die Leistungen werden von dem AG jeweils entsprechend der in § 7 des Vertrags beschriebenen Vorgehensweise einzeln beauftragt.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit/ Regelung zur Anpassung der Vergütungsobergrenze
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 10 Abs.4 dieses Vertrages.
Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben oder verursachen werden und diese Umstände keinem Vertragspartner zuzurechnen sind.
Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Angebotsschreiben angebotenen Pauschalfestpreise und Stundensätze festgesetzt.
Im Übrigen gilt für die Anpassung der Vergütungsobergrenze das Schriftformerfordernis des § 18 Abs. (4) dieses Vertrages.
Ein Rechtsanspruch auf Anpassung der Vergütungsobergrenze besteht nicht.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein offenes Verfahren
Im vorangegangenen offenen Verfahren ist kein wertbares Angebot eingegangen. Da die Leistungen weiterhin benötigt werden, soll ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 17 Abs 5 i.V.m. § 14 Abs.4 Nr. 1 VgV mit geeigneten Unternehmen durchgeführt werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Durchführung von Beratungsleistungen im Bereich Schifffahrt 2023-2026
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Der AG prüft das Erstangebot formal, fachlich-inhaltlich und entscheidet, ob und wenn ja, in welcher Form über den Angebotsinhalt/ Leistungen verhandelt wird.
Der AG wird nur eine Verhandlung durchführen, wenn Fragen zu den angebotenen Leistungen bestehen die nicht ohne Verhandlung aufgeklärt werden können.
2) Daher behält sich der AG vor, nicht über den Angebotsinhalt zu verhandeln und den Zuschlag auf das Erstangebot zu erteilen bzw. bei Verhandlungsbedarf, über den Angebotsinhalt mündlich oder schriftlich zu verhandeln.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
§ 135 GWB Abs. 1 und 2 GWB lauten:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.