TV-Untersuchung FB Abwasseranlagen, TV-Untersuchung - Stadt Hennef Referenznummer der Bekanntmachung: ZVS-065-2022-III/1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hennef
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53773
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]65
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hennef.de
Abschnitt II: Gegenstand
TV-Untersuchung FB Abwasseranlagen, TV-Untersuchung - Stadt Hennef
Die Stadtbetriebe Hennef AöR, Fachbereich Abwasser, beabsichtigen, die Untersuchung von Teilen des Kanalnetzes gemäß SüwVO Abw zu vergeben. Bestandteil der Ausschreibung ist die Untersuchung der Kanalhaltungen, Anschlussleitungen im öffentlichen Bereich und der Schachtbauwerke. Die Stadtbetriebe müssen jedes Jahr ca. 1/15 ihres gesamten Kanalnetzes untersuchen. Die Durchführung der jährlichen Untersuchungen erfolgt jeweils in einzelnen Stadtteilen bzw. sogenannten Sanierungsgebieten.
Die Ausschreibung und Vergabe der Leistungen erfolgt im Rahmen eines Jahresvertrags.
Stadt Hennef (Sieg) 53773 Hennef
Die Stadtbetriebe Hennef AöR, Fachbereich Abwasser, beabsichtigen, die Untersuchung von Teilen des Kanalnetzes gemäß SüwVO Abw zu vergeben. Bestandteil der Ausschreibung ist die Untersuchung der Kanalhaltungen, Anschlussleitungen im öffentlichen Bereich und der Schachtbauwerke. Die Stadtbetriebe müssen jedes Jahr ca. 1/15 ihres gesamten Kanalnetzes untersuchen. Die Durchführung der jährlichen Untersuchungen erfolgt jeweils in einzelnen Stadtteilen bzw. sogenannten Sanierungsgebieten.
Die Ausschreibung und Vergabe der Leistungen erfolgt im Rahmen eines Jahresvertrags.
Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Vertragslaufzeit um ein Jahr, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor dem 31.12. eines jeweiligen Jahres gekündigt wird. Eine Verlängerung ist maximal bis zum 31.12.2026 möglich. Eine besondere Kündigung zum 31.12.2026 durch den AG und AN ist nicht erforderlich.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
TV-Untersuchung FB Abwasseranlagen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neunkirchen-Sellescheid
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53819
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.kanal-kuchem.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPTYDQDBVA
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB lautet:
Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 134 GWB.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html