2022-100 Teilersatzbeschaffung Monitoring Philips
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum.uni-heidelberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
2022-100 Teilersatzbeschaffung Monitoring Philips
Teilersatzbeschaffung des Patientenmonitorings innerhalb des Klinikcampus Medizinische Klinik und Neubau Chirurgie, Produkte aus der Systemreihe Philips.
Universitätsklinikum Heidelberg, Medizinische Klinik, Im Neuenheimer Feld 410, 69120 Heidelberg
Für die Medizinische Klinik des UKHD ist ein neues modulares Patientenmonitoring-System zu beschaffen, das die lückenlose Aufzeichnung der Vitaldaten von Patienten sowie der damit einhergehenden Alarmierung zu gewährleisten hat, und dies innerhalb des Klinik-Campus, bestehend aus Chirurgischer und Medizinischer Klinik mit gemeinsamer zentraler Notaufnahme, als Teilersatzlösung. Die Klinik für Chirurgie ist bereits seit Neubaubezug mit dem Philips-Monitoring System ausgestattet. Da die Abläufe beider Kliniken stark verzahnt sind sowie die Infrastruktur auf der Philips-Monitoring-Struktur aufbaut, ist ein einheitliches Bedienkonzept sowie die Datenübertragung zwischen den benannten Klinikbereichen, auch bei bei Patientenverlegung, zu gewährleisten. Durch die Umsetzung eines einheitlichen Monitoringsystems in beiden Kliniken soll:
-die Patienten- und Betriebssicherheit erhöht werden
-eine Basis für eine noch kooperativere Zusammenarbeit geschaffen werden und
-es können bereits vorhandene Infrastrukturen und Schnittstellen genutzt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Die Teil-Ersatzbeschaffung des Monitorings im Bereich der Medizinischen Klinik kann bezgl. der unter Ziff. II.24 angegebenen Kriterien und Ziele ausschließlich und alleinig durch Komponenten des Monitoring Systemreihe der Philips erreicht werden. dies ist bedingt durch die Systemkonzeption und Integrität der Komponenten im übergeordneten Monitoring-Konzept des Campus, für die es keine Alternative auf dem Markt gibt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Postleitzahl: 22335
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Gemäß § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 135 GWB regelt: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (3) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.