FE 03.0595/2020/IRB - Verkehrsverträgliche Behelfsverkehrsführungen für hochbelastete Autobahnen Referenznummer der Bekanntmachung: Z2mü-FE 03.0595/2020/IRB
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 03.0595/2020/IRB - Verkehrsverträgliche Behelfsverkehrsführungen für hochbelastete Autobahnen
FE 03.0595/2020/IRB - Verkehrsverträgliche Behelfsverkehrsführungen für hochbelastete Autobahnen
51427 Bergisch Gladbach, Brüderstrasse 53
Der Ausbau-, Instandsetzungs- und Erneuerungsbedarf des Bundesautobahnnetzes erfordert auch zukünftig die Einrichtung von zahlreichen Arbeitsstellen längerer Dauer (AlD). Die Einrichtung von Behelfsverkehrsführungen an 6-streifigen Autobahnen wird zunehmen. Solche Arbeitsstellen stellen in der Regel einen erheblichen Eingriff in den Verkehr mit Auswirkungen auf den Verkehrsablauf und die Verkehrssicherheit dar. Anders als bei 4-streifigen Autobahnen sind hier i. d. R. keine Verkehrsführungen mit vollständiger Überleitung auf die Gegenfahrbahn unter Aufrechterhaltung aller Fahrsteifen möglich. Im Rahmen des Projekts FE 01.0176/2011/HRB „Verkehrsablauf und Verkehrssicherheit an Arbeitsstellen auf Autobahnen unter unterschiedlichen Randbedingungen“ wurden die Auswirkungen verschiedener Verkehrsführungen auf den Verkehrsablauf und die Verkehrssicherheit untersucht. Jedoch konnten Behelfsverkehrsführungen auf 6-streifigen Autobahnen nur in geringem Umfang berücksichtigt werden. Belastbare Ergebnisse liegen für diese Autobahnen daher nicht vor.
Ziel dieses Forschungsprojektes ist es, die offengebliebenen Fragestellungen des FE 01.0176 zu schließen und hochbelastete, insbesondere 6-streifigen Autobahnen hinsichtlich Verkehrsablauf (Kapazitäten und q-V-Diagramme) und Verkehrssicherheit (Unfallraten und Unfallkostenraten) zu untersuchen.
Dazu sind allgemeingültige Aussagen zu Verkehrsablaufs- und Verkehrssicherheitskennziffern für Behelfsverkehrsführungen bzw. für sich aus Behelfsverkehrsführungen ergebende, richtungsbezogene Merkmalsgruppen (bezüglich Ausführung/Gestaltung) herzuleiten, welche künftig für die Planung von entsprechenden Arbeitsstellen herangezogen werden können. Darauf aufbauend sind Empfehlungen zu entwickeln, welche Behelfsverkehrsführungen in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten aus verkehrlicher Sicht bevorzugt gewählt werden sollten.
Die Forschungsergebnisse sollen die Ergebnisse aus dem FE 01.0176 validieren bzw. ergänzen und unmittelbar in das Verkehrsanalysesystem und die Fortschreibung des „Leitfaden Arbeitsstellenmanagement auf Bundesautobahnen“ einfließen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
FE 03.0595/2020/IRB - Verkehrsverträgliche Behelfsverkehrsführungen für hochbelastete Autobahnen
Ort: Aachen
NUTS-Code: DEA2D Städteregion Aachen
Postleitzahl: 52076
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.