Nachtrag für Busverkehrsleistungen im Linienbündel "Nördlicher Landkreis Rastatt" Referenznummer der Bekanntmachung: 2020/S029-067311
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rastatt
NUTS-Code: DE124 Rastatt
Postleitzahl: 76437
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://landkreis-rastatt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Nachtrag für Busverkehrsleistungen im Linienbündel "Nördlicher Landkreis Rastatt"
Nachtrag für Busverkehrsleistungen im Linienbündel "Nördlicher Landkreis Rastatt"
Landkreis Rastatt
Durchführung von Dienstleistungen der öffentlichen Personenbeförderung mit Bussen für das Buslinienbündel "Nördlicher Landkreis Rastatt" mit den KVV-Buslinien 221, 222, 223, 225, 226 und 227. Die Betriebsaufnahme erfolgte zum Fahrplanwechsel 13. Dezember 2020.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Nachtrag für Busverkehrsleistungen im Linienbündel Nördlicher Landkreis Rastatt
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kuppenheim
NUTS-Code: DE124 Rastatt
Postleitzahl: 76456
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Angaben unter V.2.4), VII.1.6) und VII.2.3) sind nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt an dieser Stelle eine Eingabe zwingend verlangt. Bei den angegebenen Werten handelt es sich nicht um die tatsächlichen Auftragswerte. Die Auftragssummen unterliegen als Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers der Geheimhaltung.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus §§ 134, 135 und 160 GWB.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt1/Ref15/Seiten/default.aspx
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Landkreis Rastatt
Der Landkreis Rastatt hat als Aufgabenträger des ÖPNV den bisherigen Auftragnehmer des Linienbündels Nördlicher Landkreis Rastatt (Buslinien 221, 222, 223, 225, 226 und 227) mit Betriebsbeginn ab 12. Dezember 2022 mit einem Nachtrag (Auftragsänderung) beauftragt. Im Rahmen eines grenzüberschreitenden deutsch-französischen Verkehrskonzeptes wird eine umsteigefreie Verbindung im Buslinienverkehr vom Bahnhof Rastatt bis Soufflenheim/Seltz (F) eingeführt. Die Leistung wird als 3jähriges Modellprojekt bis zum 13. Dezember 2025 durchgeführt.
Nationale Identifikationsnummer: DE124
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kuppenheim
NUTS-Code: DE124 Rastatt
Postleitzahl: 76456
Land: Deutschland
Die Zusatzleistungen der aktuellen Änderung betragen insgesamt ca. 165.000 Fahrplankilometer pro Jahr und werden für drei Jahre während des Modellprojekts erbracht.
Die Änderung ist aufgrund von äußeren Umständen erforderlich geworden, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Der zusätzliche Bedarf ist erst nach Abschluss des Verkehrsvertrags im LB Nördlicher Landkreis Rastatt eingetreten. Die Notwendigkeit der Einführung eines grenzüberschreitenden, umsteigefreien dt.-frz. Linienverkehrs hat seither an Bedeutung gewonnen. Die Beauftragung eines anderen Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen. Ein Auftragnehmerwechsel wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten für den Landkreis Rastatt verbunden. Betrieblich wäre ein Umstieg für den Fahrgast in Rastatt-Wintersdorf sofern nicht an die Leistungen im LB Nördlicher Landkreis Rastatt bzw. verkehrlich an die ebenfalls durch die NVW im Linienbündel „Stadtverkehr Rastatt“ erbrachten Leistungen angeknüpft wird, nicht zu vermeiden. Auch mit Blick auf die bestehende Liniengenehmigung kommt nur der derzeitige Betreiber in Betracht.