Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Enzkreis und der Stadt Pforzheim (Verkehrsraum Maulbronn/Knittlingen)
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S 251-668731)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pforzheim
NUTS-Code: DE12B Enzkreis
Postleitzahl: 75177
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.enzkreis.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pforzheim
NUTS-Code: DE129 Pforzheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 75175
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.pforzheim.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Enzkreis und der Stadt Pforzheim (Verkehrsraum Maulbronn/Knittlingen)
Der Enzkreis und die Stadt Pforzheim beabsichtigen als ÖPNV-Aufgabenträger für ihr Zuständigkeitsgebiet nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG BW und zuständige Behörden iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche
Personenverkehrsdienste (VO (EG) Nr. 1370/2007), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Verkehrsraum (Linienbündel) Maulbronn/Knittlingen in einem wettbewerblichen Vergabeverfahren zu vergeben. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche öffentliche Personenverkehrsdienste im Verkehrsraum Maulbronn/Knittlingen. Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien im zuvor benannten Verkehrsraum:
704 Maulbronn – Schützingen
706 Maulbronn - Knittlingen
734 Pforzheim – Knittlingen
735 Pforzheim – Maulbronn
Die Gesamtleistung der Buslinien 704, 706, 734 und 735 liegt bei ca. 0,66 Mio Fahrplankilometer/Jahr. Derzeit umfasst der Verkehrsraum zusätzlich noch den AST-Verkehr Maulbronn Stadt – Maulbronn Westbahnhof. Der AST (Bedienung auf der Linie Maulbronn Stadt - Maulbronn Westbahnhof nach dem Fahrplan auf Abruf) umfasst zusätzlich ca. 89.000 Fahrplankilometer/Jahr. Die Aufgabenträger erwägen die Umwandlung des AST-Verkehrs in einen On Demand-Verkehr mit Flächenbedienung oder die Streichung des AST-Verkehrs bei teilweiser Aufstockung der Fahrten in den vorhandenen Linien zu Betriebsbeginn. Auch diese Leistungen sind Gegenstand des ÖDA. Das Leistungsbild des AST-Verkehrs wird in einer ergänzenden Vorinformation konkretisiert. Bis zur Betriebsaufnahme kann es noch zu geringfügigen Änderungen im Leistungsangebot kommen; diese Veränderungen sind vom Unternehmen zu berücksichtigen und umzusetzen.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche
Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten von ihm abgedeckten Gebiet. Das Angebot des Bieters muss gem. § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG die Gesamtleistung des Verkehrsraums umfassen und wird auf der Grundlage der Gesamtleistung bewertet. Die Betriebsaufnahme ist für den Fahrplanwechsel im Dezember 2023 vorgesehen. Aktuell sind die Leistungs- und Qualitätsmerkmale des Verkehrsraums für den Betriebsbeginn im Dezember 2023 noch nicht abschließend geklärt. Hierzu wird im TED eine ergänzende Vorinformation zu gegebener Zeit veröffentlicht. Der aktuelle Nahverkehrsplan steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung:
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Der Enzkreis und die Stadt Pforzheim beabsichtigen als ÖPNV-Aufgabenträger für ihr Zuständigkeitsgebiet nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG BW und zuständige Behörden iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO (EG) Nr. 1370/2007), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Verkehrsraum (Linienbündel) Maulbronn/Knittlingen in einem wettbewerblichen Vergabeverfahren zu vergeben. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche öffentliche Personenverkehrsdienste im Verkehrsraum Maulbronn/ Knittlingen. Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien im zuvor benannten Verkehrsraum:
704 Maulbronn – Schützingen
706 Maulbronn - Knittlingen
734 Pforzheim – Knittlingen
735 Pforzheim – Maulbronn
Die Gesamtleistung der Buslinien 704, 706, 734 und 735 liegt bei ca. 0,66 Mio Fahrplankilometer/Jahr. Derzeit umfasst der Verkehrsraum zusätzlich noch den AST-Verkehr Maulbronn Stadt – Maulbronn Westbahnhof. Der AST (Bedienung auf der Linie Maulbronn Stadt - Maulbronn
Westbahnhof nach dem Fahrplan auf Abruf) umfasst zusätzlich ca. 89.000 Fahrplankilometer/Jahr. Die Aufgabenträger erwägen die Umwandlung des AST-Verkehrs in einen On Demand-Verkehr mit Flächenbedienung oder die Streichung des AST-Verkehrs bei teilweiser Aufstockung der Fahrten in den vorhandenen Linien zu Betriebsbeginn. Auch diese Leistungen sind Gegenstand des ÖDA. Das Leistungsbild des AST-Verkehrs wird in einer ergänzenden Vorinformation konkretisiert. Bis zur Betriebsaufnahme kann es noch zu geringfügigen Änderungen im Leistungsangebot kommen; diese Veränderungen sind vom Unternehmen zu berücksichtigen und umzusetzen. Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten von ihm abgedeckten Gebiet. Das Angebot des Bieters muss gem. § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG die Gesamtleistung des Verkehrsraums umfassen und wird auf der Grundlage der
Gesamtleistung bewertet. Die Betriebsaufnahme ist für den Fahrplanwechsel im Dezember 2023 vorgesehen. Aktuell sind die Leistungs- und Qualitätsmerkmale des Verkehrsraums für den Betriebsbeginn im Dezember 2023 noch nicht abschließend geklärt. Hierzu wird im TED eine ergänzende Vorinformation zu gegebener Zeit veröffentlicht. Der aktuelle Nahverkehrsplan steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.enzkreis.de/Landratsamt/%C3%84mter-Dezernate/Dezernat-2-Infrastruktur-Umwelt-Gesundheit/Amt-f%C3%BCr-Nachhaltige-Mobilit%C3%A4t/%C3%96ffentlicher-Personennahverkehr-%C3%96PNV-/
Der Enzkreis und die Stadt Pforzheim beabsichtigen als ÖPNV-Aufgabenträger für ihr Zuständigkeitsgebiet nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG BW und zuständige Behörden iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO (EG) Nr. 1370/2007), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) (Brutto-Vertrag) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Verkehrsraum (Linienbündel) Maulbronn/Knittlingen in einem wettbewerblichen Vergabeverfahren zu vergeben. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 96 Monaten. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche öffentliche Personenverkehrsdienste (Buslinienverkehr) im Verkehrsraum Maulbronn/Knittlingen. Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien im zuvor benannten Verkehrsraum:
704 Maulbronn - Schützingen
706 Maulbronn - Knittlingen
734 Pforzheim - Knittlingen
735 Pforzheim - Maulbronn
Die Gesamtleistung der Buslinien 704, 706, 734 und 735 liegt bei ca. 0,66 Mio Fahrplankilometer/Jahr. Derzeit umfasst der Verkehrsraum zusätzlich noch den AST-Verkehr Maulbronn Stadt - Maulbronn Westbahnhof. Der AST - Verkehr ist nicht Gegenstand des zu vergebenden ÖDA. Auf den Buslinien sind Überlandbusse M3 der Klasse II einzusetzen (Fahrzeugklassen in Ziffer 2.1.1.1. und 2.1.1.2. ECE-R 107 „Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) – Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale“). Auf den Linien 704/706 ist spätestens ab dem zweiten Betriebsjahr insgesamt mindestens ein Standardbus einzusetzen, der die Voraussetzungen für emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge nach § 2 Nr. 6 SaubFahrzeugBeschG erfüllt. Bis zur Betriebsaufnahme kann es noch zu geringfügigen Änderungen im Leistungsangebot kommen; diese Veränderungen sind vom Unternehmen zu berücksichtigen und umzusetzen. Das Angebot des Bieters muss gem. § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG die Gesamtleistung des Verkehrsraums umfassen und wird auf der Grundlage der Gesamtleistung bewertet. Die Betriebsaufnahme ist für den Fahrplanwechsel im Dezember 2023 (zum 10.12.2023) vorgesehen. Der aktuelle Nahverkehrsplan steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.enzkreis.de/Landratsamt/%C3%84mter-Dezernate/Dezernat-2- Infrastruktur-Umwelt-Gesundheit/Amt-f%C3%BCr-Nachhaltige-Mobilit%C3%A4t/%C3%96ffentlicher-Personennahverkehr-%C3%96PNV-/
1) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge. Bei dem vorliegenden Dokument handelt es sich um eine Vorinformation im Sinne des Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007. Diese Vorinformation löst noch nicht die Drei-Monatsfrist des § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs.6 Satz 1 PBefG für die Stellung von Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr bei der zuständigen Genehmigungsbehörde aus. Die Drei-Monatsfrist wird erst mit einer weiteren, zeitnah erfolgenden Amtsblattbekanntmachung (ergänzende Vorinformation) in Gang gesetzt. Mit der vorgenannten ergänzenden Vorinformation werden dann auch die für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag vorgesehenen Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG dargestellt.
2) Anforderungen
Die mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die Gesamtleistung des Verkehrsraums Maulbronn/Knittlingen (§ 8a Abs. 2 S. 3 PBefG) bilden auch die Grundlage für etwaige
eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge. Die Anforderungen werden im Rahmen der o.g. ergänzenden Vorinformation konkretisiert.
3) Qualitätssicherungsvereinbarung
Sollte es in Folge der ergänzenden Vorinformation zu einem eigenwirtschaftlichen Antrag auf den Verkehrsraum kommen, hat das Unternehmen, das eine gültige Liniengenehmigung erhält, zur Absicherung der angebotenen und zugesicherten Leistungen und Qualitäten eine
Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen. Partner dieser Vereinbarung sind die Genehmigungsbehörde und die gem. § 15 Abs. 3 S. 2 PBefG in die Kontrolle einzubindenden Aufgabenträger. Bestandteile der Qualitätssicherungsvereinbarung sind u.a. Informationspflichten des Betreibers, die Zusammenarbeit zwischen Betreiber und den Aufgabenträgern sowie das Recht der Aufgabenträger, die Mindeststandards bzw. die verbindlichen Zusicherungen des Betreibers mittels ihm geeignet erscheinender Maßnahmen zu kontrollieren.
1) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach dieser Berichtigungsbekanntmachung (ergänzende Vorinformation) bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen. Diese Frist wird durch die vorliegende Berichtigungsbekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst.
2) Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der genannten Verkehre ist als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich jeweils nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
3) Anforderungen
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden die mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in einem ergänzenden Dokument "Vorinformation für den beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag über Verkehrsleistungen im Regionalbusverkehr im Enzkreis und in der Stadt Pforzheim, Verkehrsraum Maulbronn - Knittlingen (Linien 704, 706, 734 und 735) Ergänzendes Dokument mit zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorinformation" (einschließlich Anlagen) zusammengefasst (vgl. § 8a Abs.2 Satz 5 PBefG) und bilden die Grundlage für etwaige eigenwirtschaftliche Anträge. Das oben genannte ergänzende Dokument (einschließlich Anlagen) steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https:// www.enzkreis.de/Landkreis-Politik/Amtliche-Bekanntmachungen/
4) Qualitätssicherungsvereinbarung
Sollte es in Folge der ergänzenden Vorinformation zu einem eigenwirtschaftlichen Antrag auf den Verkehrsraum kommen, hat das Unternehmen, das eine gültige Liniengenehmigung erhält, zur Absicherung der angebotenen und zugesicherten Leistungen und Qualitäten eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen.
Partner dieser Vereinbarung sind die gem. § 15 Abs. 3 S. 2 PBefG in die Kontrolle einzubindenden Aufgabenträger. Bestandteile der Qualitätssicherungsvereinbarung sind u.a. Informationspflichten des Betreibers, die Zusammenarbeit zwischen Betreiber und den Aufgabenträgern sowie das Recht der Aufgabenträger, die Mindeststandards bzw. die verbindlichen Zusicherungen des Betreibers mittels ihm geeignet erscheinender Maßnahmen zu kontrollieren.
1) Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten von ihm abgedeckten Gebiet (einschließlich abgehender Linien). Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird hierfür auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten (Mengen-) Korridors seitens der Aufgabenträger erweitert oder eingeschränkt werden kann.
2) Die ursprüngliche Vorinformation enthielt unter IV.1) Verfahrensart die Eintragung „Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007)“. Andere Eintragungen waren bei der Auswahl „Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren“ nicht möglich. Geplant ist allerdings die wettbewerbliche Vergabe eines Dienstleistungsauftrags (Brutto-Vertrag) nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. den Bestimmungen des GWB und der VgV.
3) Die Angaben unter II.1.4) in dieser Änderungsbekanntmachung wurden programmseitig automatisch voreingetragen und können nicht geändert werden. Sie geben einen veralteten Stand der ursprünglichen Vorinformation wieder und sind unbeachtlich. Maßgeblich sind allein die korrigierten Angaben zu Abschnitt II.2.4) unter Abschnitt VII.1.2) dieser Änderungsbekanntmachung.